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National wertvolles Kulturgut

Seit 1919 basiert das System des Abwanderungsschutzes in Deutschland auf einem Verzeichnisprinzip: Jedes Bundesland führt ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts, in das Kulturgüter nach einem entsprechenden Votum eines Sachverständigenausschusses eingetragen werden, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im zuletzt gültigen Abwanderungsschutzgesetz von 1955 gab es allerdings keine Definition dafür, was „national wertvoll“ ist. Anhaltspunkte fanden sich nur in einer rechtlich unverbindlichen Empfehlung der Kultusministerkonferenz.

Gesetzliche Kriterien für die Eintragung

Inhaltlich ist die Eintragungspraxis der Länder seit jeher restriktiv. Nach über 60 Jahren sind insgesamt nur um die 2700 Eintragungen zu verzeichnen, wobei diese teilweise noch aus alten Listenbeständen vor 1955 stammen.

Mit dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) hat der Gesetzgeber feste gesetzliche Merkmale bestimmt, die bei der Einstufung eines Kulturgutes als „national wertvoll“ entscheidend sind: Nach § 7 Absatz 1 KGSG ist Kulturgut von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn es

„besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.“

Durch diese Regelung erfolgt ausdrücklich keine Ausweitung der bis 2016 maßgeblichen Eintragungskriterien, sondern deren Präzisierung.

Nur dasjenige Kulturgut kann als national wertvoll angesehen werden, das besonders bedeutsam und identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist. Keineswegs ist jedes Kulturgut von hoher geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung damit unter diesen besonderen Individualschutz zu stellen. Nur einzelne, besonders herausragende Werke können für eine Eintragung in Betracht kommen.

Zu den wenigen in diesem Maße herausragenden Zeugnissen des kulturellen Lebens und Schaffens gehören z.B. sehr seltene archäologische Zeugnisse wie die Himmelsscheibe von Nebra, besondere Dokumentenzeugnisse wie die handschriftlichen Reisetagebücher Alexander von Humboldts oder einzelne Gutenberg-Bibeln als Zeugnisse des aufkommenden Buchdrucks.

Ausführliche Informationen zur Geschichte des Verzeichnis-Systems, den Bedingungen einer Eintragung und den rechtlichen Hintergründen finden Sie in der Handreichung zum KGSG ab Seite 131.

Welche Kulturgüter in Deutschland aktuell als national wertvolles Kulturgut gelten, können Sie in der Datenbank zum national wertvollen Kulturgut auf dieser Webseite einsehen.


Mehr Transparenz im Verfahren

Das Verfahren zur Eintragung ist durch das KGSG transparenter als bisher ausgestaltet:

  • Das Antragsrecht zur Einleitung eines Eintragungsverfahrens wird beschränkt: Ein Antrag kann nur von Amts wegen oder durch den Eigentümer selbst gestellt werden; Kulturgut bewahrende Einrichtungen, also etwa Museen, denen eine Leihgabe überlassen wird, sind nicht länger antragsberechtigt.

  • Die weisungsfreien Sachverständigenausschüsse werden ausgewogen mit qualifizierten Vertretern aus den Bereichen der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler besetzt.

  • Die Zusammensetzungen der Sachverständigenausschüsse werden auf dieser Webseite veröffentlicht.

  • Die Einbindung des Sachverständigenausschusses ist obligatorisch, ebenso die Anhörung des Eigentümers.

  • Werke lebender Hersteller oder Urheber dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden. Dies gilt sowohl für Werke, die im Eigentum des lebenden Herstellers oder Urhebers stehen, als auch für jene, die inzwischen in das Privateigentum Dritter übergegangen sind.

  • Die Entscheidung über eine Eintragung ist binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens zu treffen. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. Die Neueröffnung eines Eintragungsverfahrens ist dann nur eingeschränkt möglich.

  • Eingetragenes Kulturgut kann aus dem Verzeichnis wieder gelöscht werden, wenn sich die Umstände, die zu seiner Eintragung geführt haben, wesentlich verändert haben.

Zusätzliche Sicherheiten für Eigentümer

In das Gesetz sind zudem weitere Möglichkeiten der Vergewisserung aufgenommen worden: So kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen und bei berechtigtem Interesse verbindlich feststellen lassen, dass es sich bei dem ihm gehörenden Kulturgut nicht um solches handelt, welches die Kriterien national wertvollen Kulturgutes nach den gesetzlichen Bestimmungen erfüllt (sog. Negativattest, § 14 Absatz 7 KGSG).

Eine Regelung mit gleicher Wirkung für Leihgeber mit Sitz im Ausland findet sich ebenfalls im KGSG: Für die Dauer des Leihverhältnisses mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Deutschland kann verbindlich zugesichert werden, dass keine Eintragung erfolgen wird (§ 10 Absatz 7 KGSG).

Mehr Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rubrik „Was bedeutet das Gesetz für … Kunstsammler?

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