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Rückgabemechanismen

Ist ein Kulturgut illegal und somit unter Verstoßen ausländischer Ausfuhrvorschriften nach Deutschland verbracht worden, ist es zurückzugeben.

Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund von EU-Bestimmungen über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Richtlinie 2014/60/EU, Vorgänger-Richtlinie von 1993) und als Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens zum Kulturgutschutz von 1970 verpflichtet, im nationalen Recht Bestimmungen vorzusehen, wonach geschütztes Kulturgut anderer EU-Mitgliedstaaten bzw. anderer Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens an diese zurückgegeben ist, wenn es illegal aus diesen verbracht wurde und nach Deutschland gelangte. Auch die Haager Konvention sieht für den Fall bewaffneter Konflikte einen Rückgabemechanismus vor. Alle Rückgabevoraussetzungen und -verfahren sind einheitlich im Kulturgutschutzgesetz (KGSG) geregelt.

Da der Rückgabeanspruch daran anknüpft, dass das jeweilige Kulturgut gesetzlich auch im Herkunftsstaat geschützt ist, besteht ein Rückgabeanspruch nicht für Fälschungen oder nicht unter Schutz stehende Kopien oder Repliken. Teil des Rückgabeanspruchs ist daher auch immer die Prüfung, ob es sich beim fraglichen Objekt um ein geschütztes Original aus dem jeweiligen Herkunftsstaat handelt.

Für die Geltendmachung eines Rückgabeanspruches durch einen ausländischen Staat gegen einen Besitzer in Deutschland gelten Stichtage für den Zeitpunkt der illegalen Verbringung aus dem jeweiligen Staat, da wegen verfassungs- und völkerrechtlich zwingender Vorgaben eine Rückwirkung vor diese Stichtage ausgeschlossen ist.

Rückgabeanspruch eines EU-Mitgliedstaates

Die Regelungen des KGSG über die Rückgabe von Kulturgut zwischen EU-Mitgliedstaaten (§ 50 KGSG) richten sich an den Vorgaben der Richtlinie 2014/60/EU aus. Hierzu gehört insbesondere die im Vergleich zu der zuvor geltenden Richtlinie 93/7/EWG erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf jedes Kulturgut, das von einem Mitgliedstaat geschützt wird. Weiterhin gehört hierzu die Gewährung verlängerter Fristen für die Geltendmachung der Rückgabeansprüche (statt einem nunmehr drei Jahre).

Nach § 50 KGSG ist auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates Kulturgut zurückzugeben, wenn es von dort nach dem 31. Dezember 1992 illegal ausgeführt worden ist (z.B. ohne eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung) und vor oder nach der Ausfuhr als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geschützt worden ist.

Der Stichtag ist in der Richtlinie EU-weit einheitlich vorgegeben und knüpft an die erste Rückgaberichtlinie von 1993 an. Er gilt unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts zur EU.

Rückgabeanspruch eines UNESCO-Vertragsstaates

Für den Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates des UNESCO-Übereinkommens (§ 52 KGSG) ist erforderlich, dass es sich nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates um ein (auch nach Kategorien, z.B. „archäologisches Kulturgut, älter als 100 Jahre") geschütztes Kulturgut handelt, welches entgegen der geltenden Rechtsvorschriften nach dem 26. April 2007 (völkerrechtliche Bindungswirkung des UNESCO-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland) aus dem Vertragsstaat ausgeführt worden ist.

Das nach dem Kulturgüterrückgabegesetz von 2007 geltende „Listenprinzip“ (d.h. das betreffende Kulturgut muss individuell in einem Verzeichnis aufgeführt und veröffentlicht worden sein) hatte sich in der Praxis nicht bewährt, wie ein Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz von 2013 festgestellt hat. Das KGSG verzichtet daher für die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen auf diese Anforderung und erkennt damit die unterschiedlichen Schutzsysteme anderer Staaten an.

Um zudem die prozessuale Durchsetzung von Rückgabeansprüchen - insbesondere in den Fällen von Raubgrabungen - zu verbessern, besteht für den relevanten Zeitpunkt der Ausfuhr im Zweifel (vgl. § 52 Absatz 2 KGSG: „lässt sich nicht klären“) eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass diese nach dem 26. April 2007 erfolgt ist und somit grundsätzlich ein Rückgabeanspruch in Betracht kommt.

Kulturgüter, die vor diesem Stichtag aus dem jeweiligen Herkunftsstaat illegal verbracht worden sind, unterfallen keinem völkerrechtlich begründeten Rückgabeanspruch. Sie werden hierdurch aber keineswegs automatisch „legalisiert“, wie teilweise irrig angenommen wird. Etwaige zivilrechtliche Herausgabeansprüche bleiben von der völkerrechtlichen Wertung unberührt. Darüber hinaus bleibt der Handel mit Kulturgut, welches illegal ausgegraben, gestohlen wurde oder sonst abhandengekommen ist in Deutschland verboten (§ 40 KGSG). Die Sorgfaltspflichten für das Inverkehrbringen von Kulturgut (§§ 41 ff. KGSG) sollen dieses Verbot sichern. Sie gelten unabhängig von den Stichtagen für die Rückgabeansprüche, wenn das Kulturgut nach dem Inkrafttreten des KGSG am 6. August 2016 in Deutschland in den Verkehr gebracht, d.h. insbesondere zum Kauf angeboten werden soll.

Verfahren und Entschädigung bei Rückgabe

Rückgabeansprüche - egal ob jene eines UNESCO-Vertragsstaates oder eines EU-Mitgliedstaates - sind im Falle von zuvor gescheiterten Rückgabeverhandlungen einheitlich vor den Verwaltungsgerichten gegen den Besitzer oder die Besitzerin in Deutschland geltend zu machen (§ 49 KGSG). Hat die Person den Besitz an dem Kulturgut erworben und konnte trotz Ausübung der gesetzlich erforderlichen Sorgfalt bei Erwerb die illegale Herkunft nicht erkennen, ist eine Entschädigung des Besitzers oder der Besitzerin bei Rückgabe möglich, die die Erwerbs- und Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt (§§ 66, 67 KGSG).

Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Rückgabeansprüche und deren Geltendmachung können Sie in der Handreichung zum KGSG ab S.219 nachlesen.

Eine Liste der Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens finden Sie hier:

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