Einfuhrregelungen
Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) knüpft die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland an Voraussetzungen, die vermeiden sollen, dass illegal aus anderen Staaten ausgeführtes Kulturgut nach Deutschland eingeführt wird.
Grundlage der Bestimmungen ist, dass Kulturgut, das seinen Herkunftsstaat illegal verlassen hat, auch nicht legal nach Deutschland eingeführt werden kann. Vergleichbare, allgemeine Einfuhrbestimmungen gab es vor dem Inkrafttreten des KGSG nicht. Geregelt waren lediglich die europarechtlichen Einfuhrverbote und -beschränkungen in Bezug auf irakisches und syrisches Kulturgut und im Bereich des Artenschutzes.
Keine Rückwirkung der Einfuhrregelungen
Die im KGSG normierten allgemeinen Einfuhrregelungen für Kulturgut gelten aufgrund zwingenden verfassungs- und völkerrechtlichen Regelungen nur für Einfuhren, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 2016 erfolgt sind und greifen nicht rückwirkend. Bereits vor diesem Datum in Deutschland befindliches Kulturgut unterliegt nicht den Einfuhrbestimmungen des KGSG. Anwendung finden aber die Bestimmungen über die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten (§§ 40 ff. KGSG), wenn das Kulturgut in Deutschland verkauft werden soll.
Die Regelungen im Einzelnen
Einfuhrverbot (§ 28 KGSG)
Ein ausdrückliches Verbot der Einfuhr sieht § 28 KGSG für drei verschiedene Konstellationen vor:
Nationales Kulturgut eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften aus dessen Hoheitsgebiet ausgeführt worden.
- Die Einstufung als nationales Kulturgut durch einen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bedeutet einen besonderen Schutzstatus, der diesen Kulturgütern nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates zukommt. Hinweise dazu, welche Kulturgüter in den verschiedenen Herkunftsstaaten geschützt werden, welche Ausfuhrbestimmungen bestehen und den Kontakt zu den verantwortlichen Stellen der Herkunftsstaaten finden Sie im Bereich Staatenportal auf dieser Webseite.
- Bei Mitgliedstaaten der EU ist nicht das Datum des Beitritts zur EU für die unrechtmäßige Ausfuhr maßgeblich, sondern immer der 1. Januar 1993, selbst wenn der betreffende Staat der EU erst später beigetreten ist. Der Stichtag stammt aus der Kulturgüterrückgabe-Richtlinie 2014/60/EU, die ihrerseits auf eine Vorgängerregelung von 1992 (Richtlinie 93/7) zurückgeht, die erstmals zum 1. Januar 1993 Wirksamkeit erlangt hat. Bei Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens kommt es auf das Datum der Bindungswirkung für den betroffenen Herkunftsstaat einerseits und die Bundesrepublik Deutschland andererseits an. Das bedeutet, der früheste mögliche Stichtag ist der 26. April 2007 - an diesem Tag ist das Übereinkommen in der Bundesrepublik in Kraft getreten. Für alle anschließend beigetretenen Vertragsstaaten tritt die Bindungswirkung drei Monate nach der relevanten Erklärung gegenüber der UNESCO ein.
- Es liegt ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares EU-Recht vor, das die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränkt oder verbietet.
- Gemeint sind die vier derzeit geltenden Verordnungen der EU. Die Verordnung über die Verbringung und Einfuhr von Kulturgütern, die Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern sowie die beiden Verordnungen zum Handel mit Kulturgut aus dem Irak und Syrien. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik EU-Recht.
- Es liegt ein Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vor.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik zum Völkerrecht.
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr (§ 30 KGSG)
Wer Kulturgut einführt, hat nach § 30 Satz 1 KGSG,
„sofern dieses Kulturgut von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen.“
Ein solcher Nachweis können Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates sein, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt wurde. Denkbar ist z.B. auch eine behördliche Bestätigung, dass das Kulturgut keiner Ausfuhrgenehmigung bedarf. Ist eine entsprechende Dokumentation nicht möglich, besteht auch die Möglichkeit des Nachweises, dass das betreffende Kulturgut jedenfalls vor den für das Verbot nach § 28 KGSG relevanten Stichtagen (s.o.) den jeweiligen Herkunftsstaat verlassen hat.
Folgen eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot
Wer entgegen § 28 KGSG Kulturgut einführt, von dem er weiß, dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte Rechtsvorschrift verbracht worden ist, macht sich gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 3 KGSG strafbar. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung besteht nicht. Jedoch kann es eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 30 erforderlichen Dokumente nicht mitgeführt werden (§ 84 Absatz 2 KGSG).
Weiterhin hat die zuständige Landesbehörde das Kulturgut bei hinreichendem Verdacht eines Verstoßes gegen § 28 KGSG oder im Falle der fehlenden Dokumentation nach § 30 KGSG sicherzustellen (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 b) bzw. Absatz 1 Nummer 2 KGSG).
Schließlich führt ein Verstoß gegen das Einfuhrverbot zu einer unrechtmäßigen Einfuhr nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 KGSG.
Unrechtmäßigkeit der Einfuhr (§ 32 KGSG)
Neben dem Einfuhrverbot des § 28 KGSG bestimmt § 32 KGSG vor allem in Hinblick auf die Voraussetzungen eines eventuell bestehenden Rückgabeanspruchs eines Mitglied- oder Vertragsstaates, in welchen Fällen von einer unrechtmäßigen Einfuhr nach Deutschland auszugehen ist. Danach ist Kulturgut, das ab dem 6. August 2016 nach Deutschland eingeführt wird (außer im Falle eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot) auch dann unrechtmäßig nach Deutschland eingeführt, wenn es nach den für das Rückgabeverfahren relevanten Stichtagen nach EU-Recht (31. Dezember 1992, Inkrafttreten der ersten Rückgabe-Richtlinie EU-weit) bzw. nach Völkerrecht (26. April 2007, für Deutschland völkerrechtliches Inkrafttreten des UNESCO-Übereinkommens von 1970) aus dem Herkunftsstaat illegal ausgeführt wurde oder unter Verstoß gegen sonstiges in Deutschland geltendes Recht eingeführt wurde. Dies können zum Beispiel Bestimmungen des Artenschutzes sein, die im Einzelfall auch auf Kulturgut Anwendung finden können (Stichwort Elfenbein).
Folgen der unrechtmäßigen Einfuhr
Während ein Verstoß gegen das Einfuhrverbot nach § 28 KGSG unmittelbar zu den oben genannten Folgen einer Strafbarkeit und einer Sicherstellung des Kulturgutes führt, stellt § 32 KGSG hingegen eine Definitionsnorm dar, deren Bestimmungen erst im Zusammenhang mit einem Rückgabeanspruch oder einem späteren Inverkehrbringen der Kulturgüter in Deutschland Relevanz erlangen. So ist der Umstand, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorlag, im Rahmen der Sorgfaltspflichten zu prüfen, bevor das Kulturgut in Deutschland angeboten wird (Inverkehrbringen). Auch für etwaige Rückgabeansprüche des Herkunftsstaates (§§ 50 ff. KGSG) und das Verbot der Wiederausfuhr (§ 21 Nummer 3 KGSG) ist die unrechtmäßige Einfuhr von Bedeutung.
Anders als an einen Verstoß gegen das Einfuhrverbot des § 28 KGSG knüpfen an § 32 KGSG somit keine direkten, sondern nur indirekte Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des Kulturgutes in Deutschland, dessen Wiederausfuhr oder der Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch den Herkunftsstaat.