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Kulturgut bewahrende Einrichtungen

Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sieht in den Bereichen nationaler und internationaler Leihverkehr sowie für Rückgabeansprüche infolge einer unberechtigten Verbringung von Kulturgut in das Ausland (z.B. nach einem Diebstahl) zahlreiche Regelungen vor, die die Interessen der Museen und anderer Kulturgut bewahrender Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive ebenso unterstützen wie diejenigen privater Leihgeberinnen und Leihgeber.

Neuer Schutzstatus „nationales Kulturgut“

Eine bedeutsame Regelung für öffentlich finanzierte Kulturgut bewahrende Einrichtungen ist der auf Grundlage von § 6 Absatz 1 KGSG verliehene besondere Schutzstatus des „nationalen Kulturgutes“, der den Beständen dieser Einrichtungen von Gesetzes wegen, also auch ohne eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes, gewährt wird.

In den Genuss dieses Schutzes kommen Kulturgüter, die in öffentlichem Eigentum stehen und zum Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung gehören, sowie Kulturgüter, die sich im Eigentum und Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befinden, die überwiegend öffentlich-rechtlich finanziert wird.

Der besondere Schutzstatus als „nationales Kulturgut“ eröffnet im Falle der illegalen Ausfuhr eines Objektes aus dem geschützten Bestand - etwa nach einem Diebstahl - die Geltendmachung europarechtlich oder völkerrechtlich eingeräumter Rückgabeansprüche und damit eine Möglichkeit der Rückerlangung der Objekte, die über die reinen Eigentumsansprüche erheblich hinausgehen.

So bestehen die europarechtlichen und völkerrechtlichen Rückgabeansprüche etwa unabhängig von einem etwaigen zwischenzeitlichen Eigentumsverlust (etwa durch einen gutgläubigen Erwerb). Zudem ist die Verjährungszeit mit 75 Jahren mehr als doppelt so lang wie der zivilrechtlich gestützte Anspruch auf Eigentumsherausgabe. Und schließlich - ein gerade für Verfahren im Ausland nicht zu unterschätzender Vorteil - werden die europarechtlichen bzw. völkerrechtlichen Rückgabeansprüche für den Berechtigten durch die Bundesrepublik im Ausland geltend gemacht.

Vor 2016 konnte ein solcher Schutz nur durch Eintragung einzelner Kulturgüter in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erzeugt werden. Abgesehen von dem erheblichen Aufwand, der mit derartigen Eintragungsverfahren verbunden gewesen wäre, empfanden Kulturgut bewahrenden Einrichtungen die Aufteilung ihres Bestandes in zwei Klassen oftmals als unangemessen.

Leihgaben privater Eigentümerinnen und Eigentümer an Einrichtungen im Bundesgebiet, deren Bestände dem Schutz nach § 6 KGSG unterfallen, können an diesem Schutz teilhaben, wenn und solange sie dies wünschen. In diesem Kontext formuliert das Gesetz eine neue Verpflichtung für Kulturgut bewahrende Einrichtungen als Leihnehmer: diese sind nach § 6 Absatz 2 KGSG "zur Unterrichtung der Leihgeber" über diese Möglichkeit der Partizipation verpflichtet.

Relevante Bestimmungen für den Leihverkehr

Aktiv berühren die Regelungen des KGSG den Arbeitsbereich der Museen, Bibliotheken und Archive insbesondere im Bereich des Leihverkehrs. Dies betrifft sowohl den Leihverkehr zu Ausstellungs- oder wissenschaftlichen Zwecken aus dem Ausland in das Bundesgebiet als auch den Leihverkehr von Kulturgütern aus Deutschland in das Ausland. Zur Förderung des Leihverkehrs hat der Gesetzgeber zudem eine Reihe von Regelungen formuliert, die insbesondere die Interessen inländischer und ausländischer Leihgeberinnen und Leihgeber betreffen.

Eine ausführliche Darstellung der Bedeutung der gesetzlichen Regelungen für Kulturgut bewahrende Einrichtungen finden Sie im Anhang 9 der Handreichung zum KGSG sowie in der Erläuterung für Museen.

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