kulturgutschutz deutschland

Informationen für Musikerinnen und Musiker

Für Musikerinnen und Musiker bzw. eine Einrichtung, die über Musikinstrumente verfügt, können die Bestimmungen des Kulturgutschutzes insbesondere im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Instrumenten Bedeutung erlangen.

Musikinstrumente

Ob Musikerinnen und Musiker bzw. eine Einrichtung, die über Musikinstrumente verfügt, für Musikinstrumente bei einer Konzertreise ins Ausland eine Ausfuhrgenehmigung beantragen müssen, hängt zunächst vom Reiseziel ab:

  • Für das außereuropäische Ausland muss eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden,
    wenn das Instrument 50 Jahre oder älter ist und einen Wert von mindestens 50.000 Euro
    aufweist (Kategorie 15 des Anhangs der EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009).
  • Für einen EU-Mitgliedstaat liegen die Referenzwerte bei mindestens 100 Jahren und einem Mindestwert von 100.000 Euro (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz, KGSG).

Herkömmliche Instrumente werden kaum diese Grenzen erreichen. Alte, sehr wertvolle Instrumente können allerdings von der Regelung betroffen sein. Dabei muss es sich noch nicht einmal um eine Geige von Antonio Stradivari oder von Giuseppe Guarneri handeln, für die heute Werte in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe aufgerufen werden.

Option der spezifisch offenen Genehmigung

Erfüllt ein Instrument die zuvor genannten Merkmale und ist seine Ausfuhr aus Deutschland deshalb genehmigungspflichtig, so kann gemäß § 26 KGSG zur Vereinfachung für das Musikinstrument eine so genannte „spezifisch offene Genehmigung“ erteilt werden.

Diese Genehmigung erlaubt in ihrem Geltungszeitraum (bis zu fünf Jahre) die beliebig oft wiederholte Ausfuhr eines konkreten Instruments aus Deutschland. Der Aufwand für Musikerinnen und Musiker bzw. eine Einrichtung, die über Musikinstrumente verfügt, deren Instrumente einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterfallen, reduziert sich damit deutlich: es muss lediglich ein Antrag auf Erteilung der „spezifisch offenen Genehmigung“ alle fünf Jahre gestellt werden.


Voraussetzung der Erteilung dieser Genehmigung ist, dass der oder die betreffende Antragstellende die Gewähr dafür bietet, dass das Instrument in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wieder eingeführt wird.

Unabhängig von den kulturgutschutzrechtlichen Bestimmungen können Bestimmungen zum Natur- und Artenschutz bei der Ausfuhr Relevanz erlangen, etwa wenn die Instrumente aus geschützten Holzsorten gefertigt sind oder Materialien tierischen Ursprunges, wie Häute, Felle oder Elfenbein enthalten.

Eine Zusammenstellung der relevanten Informationen zu den kulturgutschutzrechtlichen Ausfuhrbestimmungen für Musikinstrumente sowie ergänzende Hinweise zu zoll- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen finden Sie in unserem Merkblatt für Musikerinnen und Musiker (s.u.).

Original-Partituren

Auch für alte handschriftliche Original-Partituren oder besondere Erstdrucke von Partituren kann sich im Einzelfall das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung ergeben. Diese befinden sich allerdings in der Regel in kulturgutbewahrenden Einrichtungen, wie Bibliotheken und Archiven. Wie bei den Musikinstrumenten ist auch hier zu differenzieren:

  • Für das außereuropäische Ausland muss eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden, wenn die Partitur älter ist als 50 Jahre (Kategorie 9 des Anhangs zur EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009).
  • Bei der Ausfuhr für ein Konzert in einen EU-Mitgliedstaat liegen die Referenzwerte nach § 24 Absatz 2 KGSG bei 75 Jahren und einem Mindestwert von 50.000 Euro.

Für gedruckte Partituren oder Vervielfältigungen besteht selbstverständlich kein Genehmigungserfordernis.

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