Freistellung von der Ausfuhrgenehmigung
Kulturgüter im Eigentum derjenigen, die sie hergestellt haben, sind vom Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung weitgehend freigestellt.
Für die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat ergibt sich dies aus § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG). Bei der Ausfuhr in einen Staat außerhalb der EU gilt nach den Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009 für die Urheberin oder den Urheber eines Werkes ebenfalls eine nahezu vollständige Freistellung von dem dort verankerten Ausfuhrgenehmigungserfordernis.
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Erforderlich bliebt - bei Erreichen der in der Verordnung bestimmten Alters- und Wertgrenzen - lediglich eine Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Antiquitäten, die älter sind als 50 Jahre. Eine Malerin oder ein Maler kann demnach eigene Bilder ins Ausland bringen, um sie dort einer Galerie zur Vermarktung zu überlassen, ohne sich um eine kulturgutrechtliche Ausfuhrgenehmigung bemühen zu müssen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Ausfuhrbestimmungen für Kulturgut.