Rechtsverbindliche Rückgabezusage
Im internationalen Leihverkehr ist die „rechtsverbindliche Rückgabezusage“, im englischen Sprachraum bekannt als „Immunity from Seizure“, ein bewährtes Instrument, um die Überlassung von Kulturgütern auf Zeit ins Ausland rechtlich durch eine Rückgabegarantie abzusichern.
Die rechtsverbindliche Rückgabezusage ist bei Leihgaben aus dem Ausland inzwischen üblich und zur Herstellung von Rechtssicherheit das Instrument der Wahl. In Deutschland besteht eine solche Regelung seit 1998.
Anwendungsbereich
Von der Rückgabezusage können gemäß § 73 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) Leihgaben profitieren, die
„für eine öffentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungszwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorübergehend ausgeliehen“
sind.
Wirkung
Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt, dass für die Dauer der Leihgabe im Bundesgebiet die gerichtliche Durchsetzung von Herausgabeansprüchen Dritter und Vollstreckungsmaßnahmen in das Kulturgut ausgeschlossen sind und dass kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet werden kann. Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an die Verleiherin oder den Verleiher, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten Rückgabezusage, sind damit gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen des Kulturgutes sowie behördliche Vollstreckungsmaßnahmen oder Sicherstellungen nach dem KGSG oder anderen Rechtsvorschriften unzulässig. Um diese Rückgabezusage auch verwaltungsprozessual abzusichern, legt das Gesetz fest, dass sie nicht aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden kann und für die Aufenthaltsdauer des entliehenen Kulturgutes im Bundesgebiet sofort vollziehbar ist.
Dauer
Die Rückgabezusage kann für eine Zeit der Ausleihe von bis zu zwei Jahren erteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie - unter Ausschöpfung der vollen Zweijahresfrist - auch verlängert werden. In Ausnahmefällen kann die Verlängerung sogar bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren erteilt werden. Grund für die strenge zeitliche Begrenzung des Instruments ist die oben beschriebene umfassende Einschränkung der verfahrensrechtlichen Zugriffsrechte Dritter.
Die Rückgabezusage wird zugunsten der Leihgeberin oder des Leihgebers im Ausland erteilt. Beantragen muss sie die Einrichtung im Bundesgebiet, die die Leihvereinbarung geschlossen hat und das Objekt ausstellen will.