kulturgutschutz deutschland

National wertvolles Kulturgut

Eigentümerinnen und Eigentümer von national wertvollem Kulturgut besitzen Werke, die von besonders herausragender Bedeutung für das kulturelle Erbe Deutschlands sind. Für diese speziellen Kulturgüter gelten daher besondere Regeln.

Voraussetzungen der Eintragung

Seit 1955 gibt es im Bundesrecht die Möglichkeit, herausragende Kulturgüter durch Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes unter besonderen Schutz zu stellen. Die dauerhafte Verbringung dieser Kulturgüter ins Ausland ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es wird eine nur in sehr engen Grenzen mögliche Erlaubnis erteilt. Am internationalen Leihverkehr können national wertvolle Kulturgüter nach wie vor teilhaben. Mehr hierzu finden Sie unter der Rubrik Was gilt für national wertvolles Kulturgut?

Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) formuliert in § 7 KGSG klare gesetzliche Voraussetzungen für eine Eintragung, die wesentlich aus der Eintragungspraxis der letzten Jahrzehnte abgeleitet wurden. Dass diese gleichwohl allgemein gefasst sind, ist dem Umstand geschuldet, dass sie auf viele verschiedene Kulturgüter anwendbar sein müssen.

Voraussetzung für eine Eintragung ist zu nächst, dass das betreffende Kulturgut

„... besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist.“

Diese Feststellung gilt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert des Kulturgutes. Ein Bild, das auf internationalen Auktionen einen Preis in Millionenhöhe erzielen kann, ist nicht eintragungswürdig, wenn es keinen Bezug zu Deutschland, den Ländern oder einer ihrer Regionen hat. Ein solcher Bezug entsteht bei einem Bild aus dem Ausland auch nicht allein durch einen mehrjährigen Aufenthalt des Kulturgutes im Bundesgebiet. Die Bedeutsamkeit für das Erbe Deutschlands, eines Landes oder einer Region kann sich vielmehr dadurch ergeben, dass die Schöpfung von einem oder einer Deutschen stammt oder das betreffende Kulturgut in Deutschland entstanden ist. Die Bedeutsamkeit kann sich auch aus der Tatsache ergeben, dass auf einem Bild ein bedeutender Deutscher oder eine bedeutende Deutsche zu sehen ist.

Ist das Kulturgut im Ausland entstanden, so kann sich die Bedeutsamkeit aus einer Rezeptionsgeschichte in Deutschland ergeben, etwa in dem Fall, dass ein Gemälde aus Frankreich von Friedrich dem Großen erworben wurde und über Jahrzehnte in den Schlössern von Berlin oder Potsdam aufbewahrt wurde.

Erst nachdem die Bedeutsamkeit für das kulturelle Erbe positiv festgestellt worden ist, kommt die zweite Prüfungsebene des § 7 Absatz 1 KGSG zum Tragen: Das Kulturgut ist nur dann eintragungsfähig, wenn

„... seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.“

Hier kommt es auf eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung des „herausragenden“ öffentlichen Interesses an.

Einschränkungen für Werke lebender Künstler

Der Gesetzgeber hat mit § 7 Absatz 1 Satz 2 KGSG ein ausdrückliches Eintragungshindernis für Werke lebender Künstlerinnen und Künstler formuliert: Selbst wenn im Einzelfall von der Erfüllung der strengen Voraussetzungen für eine Eintragung als national wertvoll auszugehen wäre, kann die Eintragung nur mit der Zustimmung des Urhebers oder Herstellers eingetragen werden. Das gilt selbst dann, wenn dieser das fragliche Werk nicht mehr im Eigentum hat.

Eintragungsfähigkeit von Sammlungen als Ganzes

Nach § 7 Absatz 2 KGSG kann grundsätzlich auch eine Sammlung als Ganzes als so genannte „Sachgesamtheit“ eintragungsfähig sein. In diesem Falle liegt der Fokus der Betrachtung nicht auf den Einzelstücken, aus denen sich die Sammlung zusammensetzt, sondern auf der Sammlung insgesamt, die ihrerseits als Beleg für die Sammeltätigkeit der oder des konkreten Sammelnden ein für das kulturelle Erbe bedeutsames Kulturgut darstellen kann. Vor diesem Hintergrund sind einige Sammlerinnen und Sammler in Sorge, ihre Sammlung könnte - auch wenn die einzelnen Bestandteile für sich genommen die Voraussetzungen als national wertvoll nicht erfüllen - dennoch als Sachgesamtheit in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden. Diese Sorge ist allerdings unbegründet, weil es sich bei den Sammlungsbeständen aktiver Sammlerinnen und Sammler regelmäßig nicht um abgeschlossene Sammlungsbestände handelt. In diesem Falle gibt es die Sammlung, die in ihrem Bestand feststeht und daher einer Beurteilung nach § 7 KGSG unterliegen könnte, gar nicht. Der Abwanderungsschutz des KGSG soll eine in sich abgeschlossene Sammlung, die Bedeutung für das kulturelle Erbe hat, vor Abwanderung ins Ausland schützen. Zweck der Regelung ist somit nicht, Sammlerinnen und Sammler in ihrer Sammel-Tätigkeit zu behindern und die Veräußerung oder den Zuerwerb von Einzelstücken zu behindern. Eine Sammlung gilt nach dem KGSG erst als in sich geschlossene Sachgesamtheit und damit als eintragungsfähig, wenn der oder die betreffende Sammelnde gestorben ist oder sich von einem fest umrissenen Konvolut an Sammlungsstücken, beispielsweise durch Schenkung an ein Museum, getrennt hat.

Voraussetzung einer Löschung

§ 13 KGSG regelt die Voraussetzungen der Löschung eines Kulturgutes aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers erfolgen.

Voraussetzung für die Löschung ist, dass sich die Umstände, die zur Eintragung des Kulturgutes geführt haben, wesentlich verändern. Beispiel hierfür kann etwa die spätere Erkenntnis einer Fälschung oder einer anderen Zuschreibung sein. Der Gesetzgeber hat eine wesentliche Änderung der Umstände allerdings für einen Fall ausdrücklich definiert und damit einen Löschungsanspruch geschaffen (vgl. § 13 Absatz 2 KGSG): Die Eintragung ist zu löschen, wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut einem früheren Eigentümer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.

Zur Löschung eines eingetragenen Kulturgutes von Amts wegen kommt es auch, wenn die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien eine Genehmigung für eine dauerhafte Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut erteilt hat (§ 23 Absatz 5 KGSG). Mehr Informationen hierzu erhalten Sie unter den Rubriken Genehmigung einer dauerhaften Ausfuhr und Ankaufsprüfung.

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