Verbot des Inverkehrbringens
Das Verbot des Inverkehrbringens bestimmten Kulturguts ist ein zentrales Instrument des Vorgehens gegen den illegalen Handel mit Kulturgut. Es bezieht sich auf Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist (§ 40 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)).
Der Begriff des Abhandenkommens richtet sich nach § 935 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und bedeutet Besitzverlust ohne den entsprechenden Willen des Eigentümers. Er umfasst daher gestohlene Sachen, verlorene Sachen und Sachen, die sonst abhandengekommen gekommen sind. Unberührt bleibt das Versteigerungsprivileg in § 935 Absatz 2 BGB.
Rechtswidrig ausgegraben ist ein Kulturgut hingegen, wenn es unter Verstoß gegen eine inländische oder ausländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archäologischem oder paläontologischem Kulturgut ausgegraben worden ist. In Betracht kommt vor allem eine Verletzung entsprechender Genehmigungserfordernisse.
Die unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut ist in § 32 KGSG näher geregelt. Danach ist seit dem 6. August 2016 (Tag des Inkrafttretens des KGSG) die Einfuhr von Kulturgut unrechtmäßig, welches nach den in § 32 KGSG genannten Stichtagen entgegen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet anderer Staaten verbracht worden ist.
Ein Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens nach § 40 Absatz 1 KGSG führt zur Nichtigkeit der betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte. Dies gilt nicht, soweit das Versteigerungsprivileg in § 935 Absatz 2 BGB dem Verkehrsschutz Vorrang gewährt und den Erwerb abhandengekommener Sachen ermöglicht. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens kann eine Schadensersatzpflicht des Handelnden gegenüber dem Erwerber begründen (§ 40 Absatz 4 KGSG). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 40 Absatz 1 KGSG kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 83 Absatz 1 Nr. 4 KGSG).