Allgemeine Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind in § 41 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) geregelt. Danach muss jeder, der Kulturgut in Verkehr bringt, prüfen, ob das betreffende Kulturgut abhandengekommen ist, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben worden ist.
Sorgfaltsmaßstab ist der einer vernünftigen Person. Ein aktives Tätigwerden ist zur Erfüllung der Sorgfaltsanforderungen in der Regel nur dann erforderlich, wenn sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles dem Besitzer die Vermutung aufdrängt oder aufdrängen muss, dass einer der in § 41 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 KGSG genannten Fälle vorliegt. Als Beispiel hierfür nennt das Gesetz einen im Rahmen des eigenen Erwerbs ohne plausible Erklärung vom Vorbesitzer geforderten außergewöhnlich niedrigen Ankaufspreis oder die Forderung einer Barzahlung von mehr als 5.000 Euro.
Die erforderliche Sorgfalt umfasst gemäß § 41 Absatz 3 KGSG
die Prüfung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde.
Wem sich hingegen nicht aufdrängt, dass einer der in § 41 Absatz 1 Nummern 3 KGSG genannten Sachverhalte vorliegen könnte, muss auch keine Prüfung vornehmen.