Archivgesetze des Bundes und der Länder
Archivgut ist ebenso wie Museums- und Bibliotheksgut Kulturgut.
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Archivgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung oder im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, besitzt als nationales Kulturgut einen besonderen Schutzstatus [§ 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)].
Entsprechend finden sich in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder Regelungen, die auch mit Blick auf den Kulturgutschutz von Bedeutung sind. Insbesondere schützen die Archivgesetze von Bund und Ländern Archivgut als Kulturgut, indem sie
- das Recht der zuständigen öffentlichen Archive begründen, analoge und digitale Unterlagen (zum Beispiel Akten, Karten, Pläne, Bild-, Film- oder Tonmaterial) öffentlicher Stellen des Bundes, der Länder und Gebietskörperschaften zur dauerhaften Übernahme auszuwählen und zu Archivgut umzuwidmen;
- die zuständigen öffentliche Archive ermächtigen, auch Unterlagen Privater zu übernehmen (entsprechende Ermächtigungen kommunaler Archive ergeben sich ggf. aus dem jeweiligen Satzungsrecht);
- die zuständigen öffentlichen Archive zu Maßnahmen verpflichten, die geeignet sind, ihr Archivgut vor Beschädigung und Vernichtung zu bewahren, um auf diese Weise die Substanz dieses Kulturgutes zu erhalten.
Darüber hinaus schützen das Bundesarchivgesetz sowie die Archivgesetze der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Zuordnung des Archivguts als Kulturgut zum Träger des verwahrenden Archivs, indem sie bestimmen, dass öffentliches Archivgut unveräußerlich ist.
Geltungsbereiche der Archivgesetze von Bund und Ländern
Den archivgesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder unterliegen nicht mehr benötigte Unterlagen der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und des jeweiligen Landes unabhängig von der Speicherungsform der Unterlagen. Aus diesem Gesamtbestand wählen die zuständigen öffentlichen Archive diejenigen archivwürdigen Unterlagen aus, die von bleibendem Wert sind. Mit der Übernahme als Archivgut sind die zuständigen öffentlichen Archive verpflichtet, dieses Archivgut zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie nutzbar zu machen. Die Archivgesetze regeln darüber hinaus die Benutzung bzw. den Zugang zum Archivgut unter Beachtung von Schutzfristen, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten, die im Archivgut enthalten sind.
Darüber hinaus sehen die Archivgesetze von Bund und Ländern vor, dass sich die zuständigen öffentliche Archive bereits in die Sicherung der noch im laufenden Verwaltungsgebrauch befindenden Unterlagen einbringen und diese gegebenenfalls auch durch Aufnahme in ein Zwischenarchiv in ihre Obhut nehmen können. Auf diese Weise kann frühzeitig für eine fachgerechte und nachhaltige Erhaltung späteren Archivguts Sorge getragen werden. Dies ist insbesondere für die Langzeitspeicherung digitaler Unterlagen ein wichtiger Aspekt, weil diese in besonders hohem Maße dem technischen Wandel unterliegen.
Die Kompetenz für den Denkmalschutz im Hinblick auf Archivgut ist teilweise gesetzlich den jeweiligen Landesarchivverwaltungen übertragen.
Außerdem ermächtigen die Archivgesetze der Länder öffentliche Archive, die Eigentümer privater Archive zu beraten.
Auf den Internetseiten der Archivschule Marburg finden Sie alle aktuellen Archivgesetze von Bund und Ländern.