Nationale Rechtsgrundlagen
Die Ausfuhr von Kulturgütern wird geregelt im National Heritage Fund Act 2003.
Die folgenden Verordnungen wurden auf Grundlage von Sektion 12 und 23 des National Heritage Fund Act 2003 erlassen:
Nationale Kulturerbeverordnung (fossile Überreste) 2006, und
Nationale Kulturerbeverordnung (Bezeichnung von fossilen Hinterlassenschaften in Mare aux Songes) 2006.
Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Kulturgutbegriff
Nach dem National Heritage Fund Act geschützt sind:
Orte, Monumente, Strukturen, immaterielles Kulturerbe oder Objekte von kultureller Bedeutsamkeit (cultural significance). Kulturelle Bedeutsamkeit wird in dem Akt definiert als von ästhetischem, anthropologischem, archäologischem, botanischem, ethnologischem, geographischem, historischem, linguistischem, paläoontologischem, wissenschaftlichem, sozialem, religiösem oder technologischem Wert.
Das nationale Kulturerbe zählt unter dem Verzeichnis in Sektion 2 des National Heritage Fund Act 2003 folgende Objekte auf:
(I) Gebäude
(II) Fossile Überreste (Dodo bones)
(III) Monumente
(IV) Festungsanlagen
(V) Grabmale.
Ausfuhrverbote
Sektion 16 des Acts sieht zwar vor, dass niemand nationales Kulturerbe ausführen oder die Ausfuhr bewirken darf ohne vorherige Billigung des Ausschusses (Board).
Der National Heritage Fund Act 2003 macht allerdings keine Vorgaben für ein generelles Ausfuhrverbot für spezielle kulturelle Objekte. Insbesondere gibt es keine generellen Alters-, Wert- oder Maßgrenzen für die Ausfuhr.
Sanktionen
Sektion 17 des Gesetzes regelt, dass jeder, der widerrechtlich:
a) ein nationales Kulturerbe verändert, beschädigt, verunstaltet, ausgräbt, bewegt, austauscht, verdeckt, versteckt oder in anderer Weise entstellt
b) einen Teil eines kulturellen Erbes beseitigt; oder
c) auf andere Weise dieses Gesetz verletzt
eine Straftat begeht.
(2) Jeder der eine Straftat nach diesem Gesetz begeht, soll gemäß seiner Verurteilung, mit einer Geldstrafe von nicht über Rs 100,000/- und einer Freiheitstrafe von nicht über zwei Jahren bestraft werden.