Als archäologisches Objekt wird gem. Art. 3 jedes bewegliche oder unbewegliche zivilisatorisches Material der Vergangenheit oder vorangegangerer Generationen des Jemen verstanden, was vor über 200 Jahren hergestellt, produziert, konstruiert, geschnitzt oder geschrieben wurde. Hierunter fallen Dokumente, Manuskripte und menschliche, tierische und pflanzliche Hinterlassenschaften.
Zudem kann auf präsidialen Entschluss die "General Organization for antiquities, Museums and Manuskrips" bewegliches oder unbewegliches Material als archäologisch festlegen, das älter als 50 Jahre ist, sofern das generelle Interesse hieran wegen des historischen oder künstlerischen Wertes den Schutzbedarf begründet.
Näher aufgezählt werden unter Art. 4 A Skulpturen, Münzen, Bilder, Zeichnungen, Schnitzereien, Manuskripte unabhängig von deren (Träger-)Material, sowie bedeutende menschliche Arbeiten und Archivierungen in den Wissenschaften, der Literatur, Kunst, dem Handwerk und den Traditionen.
Archäologische Objekte auf und unter dem Erdboden sind Staatseigentum (Art. 6).
Nach Art. 37 wird Schmuggel mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe und/oder mit einer Geldstrafe geahndet, die jedenfalls nicht unter dem Objektwert und nicht unter 100.000 Ryal liegt. Das Objekt wird beschlagnahmt.
Illegale Ausgrabungen werden nach Art. 38 mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe von mindestens 30.000 Rial geahndet.
Bereits der Besitz eines archäologischen Objektes kann nach Art. 40 strafbar sein.