1) Kapitel VI, Kulturgutschutzgesetz der Volksrepublik China vom 19.11.1982 (Law of the People’s Republic of China on the Protection of Cultural Relics) zuletzt geändert am 24. April 2015 (Law of the People’s Republic of China on the Protection of Cultural Relics). Das Gesetz ist lizenzfrei lediglich in der Gesetzesfassung aus 2002 verfügbar auf dem chinesischen, englischsprachigen Informationsportal. In der LexisNexis Datenbank ist die aktuelle Gesetzesfassung nur eingeschränkt verfügbar. Bislang ebenfalls noch eingeschränkt verfügbar ist der aktuelle Gesetzestext aber mit umfassenden Links zu den Gesetzesmaterialien auf der Informationsplattform open repository on cultural property .
2) Kapitel VI der Durchführungsverordnung für das Kulturgutschutzgesetz der Volksrepublik China,
(Regulation for the Implementation of the Law of the People’s Republic of China on the Protection of Cultural Relics), lizenzfrei in der Fassung aus 2003, in der aktuellen Fassung vom 7. Dezember 2013 nur eingeschränkt verfügbar.
3) Verwaltungsvorschriften für die Prüfung und Genehmigung des Im- und Exports von Kulturgut, herausgegeben vom Kulturministerium der Volksrepublik China
(Rules for the Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects, issued by the Ministry of Culture of the People’s Republic of China)
4) Standards der Prüfung und Genehmigung des Exports von Kulturgut
(Standards for the Review and Approval of Exit of Cultural Objects)
5) Verwaltungsvorschriften für die Ausstellung von Kulturgut im Ausland
(Administrative Rules for Outbound Exhibitions of Cultural Objects)
Für die strafrechtlichen Sanktionen greift das Strafgesetzbuch der Volksrepublik China (Criminal Law) in aktueller Fassung aus 2015 in seinem Teil 2, Kapitel 6, Sektion 4.
Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgebung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Seit dem 28.11.1989 ist China Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 und ist ebenfalls seit dem 1.7.1998 Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.
Da die aktuellen Gesetzesfassungen nicht in Gänze frei einsehbar sind, liegen die direkten Rechtsauskünfte von Staatsseite (nach der Gesetzesänderung) zugrunde. Das Kulturgutschutzgesetz der Volksrepublik China erfasst folgende Objekte, die sich in chinesischem Hoheitsgebiet befinden:
1) Altertumsstätten, antike Gräber, Strukturen antiker Architektur, Felsentempel, Felsgravuren und Wandmalereien, die von geschichtlichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Wert sind;
2) Gebäude, Gedenkstätten und Objekte, die mit wichtigen geschichtlichen Ereignissen, Revolutionsbewegungen oder bekannten und verehrten Persönlichkeiten verbunden sind oder die von großer Bedeutung für die Unterrichtung über oder die Erhaltung von historischen Informationen sind;
3) Wertvolle Kunstwerke und Objekte des Kunsthandwerks aus verschiedensten geschichtlichen Epochen;
4) Wichtige revolutionäre Dokumente, Manuskripte und antike oder alte Bücher und Materialien, die von geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert sind;
5) Charakteristische Gegenstände, die das soziale System, die soziale Entwicklung oder das Leben verschiedenster Nationen in unterschiedlichen geschichtlichen Epochen widerspiegeln;
Fossilien von prähistorischen Wirbeltieren und prähistorische Überreste menschlicher oder vormenschlicher Entwicklungsstufen, die wissenschaftlichen Wert besitzen, werden in gleichen Umfang geschützt, wie Kulturgüter.
Bewegliche Kulturgüter der vorgenannten Kategorien werden in wertvolle und einfache Kulturgüter unterteilt.
Die wertvollen Kulturgüter werden weiterhin nach Klasse-1-Objekten, Klasse-2-Objekten und Klasse-3-Objekten unterschieden.
Alle Kulturgüter, die sich unter der Erd- oder Wasseroberfläche des Hoheitsgebiets befinden, sind Eigentum des Chinesischen Staates.
Im Übrigen sind folgende bewegliche Kulturgüter chinesisches Staatseigentum:
(1) Kulturgut, das auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ausgegraben wurde, es sei denn, gesetzlich ist etwas abweichendes geregelt;
(2) Kulturgut, das von Einrichtungen der staatlichen chinesischen Sammlung oder anderer staatlicher Organe, der Armee, Staatsbetrieben oder öffentlichen Einrichtungen gesammelt und bewahrt wird;
(3) Kulturgut, das vom chinesischen Staat gesammelt und erworben wird;
(4) Kulturgut, das dem Staat von Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen gestiftet wird;
(5) andere Kulturgüter, deren Eigentum von Gesetzes wegen dem Staat zufällt.
Einrichtungen, die staatliche Kulturgüter bewahren, dürfen diese weder verschenken, noch vermieten oder verkaufen.
Da die aktuellen Gesetzesfassungen nicht in Gänze frei einsehbar sind, liegen die direkten Rechtsauskünfte von Staatseite zugrunde.
Kulturgut in Staatseigentum, wertvolles Kulturgut in Privateigentum sowie solches Kulturgut, das nach staatlichen Vorschriften das Land nicht verlassen darf, darf nicht ausgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind solche Kulturgüter, die nach den Regeln des chinesischen Kulturgutschutzgesetzes zu Ausstellungszwecken ausgeführt werden oder für die der Staatsrat die Ausfuhr genehmigt hat.
Im Einzelnen besteht ein absolutes Ausfuhrverbot für folgende Kulturgüter:
- Kulturgut, das vor 1911 (einschließlich) produziert oder geschaffen wurde.
- Charakteristisches Kulturgut ethnischer Minderheiten, welches vor 1966 (einschließlich) produziert oder geschaffen wurde.
- Kulturgut innerhalb der Kategorien, die festgelegt werden von den Standards für die Prüfung und Genehmigung des Exports von Kulturgut.
- Werke, die festgelegt werden von den Bestimmungsstandards für beschränkt exportierbare Werke berühmter Kalligraphen und Maler, die nach 1949 verstorben sind und berühmter Kalligraphen und Maler, die zwischen 1795 und 1949 gelebt haben.
- Werke, die festgelegt werden von den Bestimmungsstandards für beschränkt exportierbare Werke berühmter Kalligraphen und Maler, die nach 1949 verstorben sind (2. Charge).
Auch die Ausfuhr zu Ausstellungszwecken ist für solche Kulturgüter untersagt,
- die einzigartig oder transportempfindlich/ zerbrechlich sind und offiziell als Klasse-1-Objekte identifiziert wurden (Art. 62 des chinesischen Kulturgutschutzgesetzes,
- die zuvor niemals offiziell in China ausgestellt worden sind (Art. 49 der Durchführungsverordnung für das chinesische Kulturgutschutzgesetz),
- die auf der ersten, zweiten oder dritten Liste solcher Objekte verzeichnet ist, welche nicht im Ausland ausgestellt werden dürfen.
Unter Genehmigungsvorbehalt steht die Ausfuhr von Kulturgut, welches vor 1949 (einschließlich) produziert oder geschaffen wurde und von einigem geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert ist. Nach den Verwaltungsvorschriften für die Prüfung und Genehmigung des Im- und Exports von Kulturgut sind dies Kulturgüter folgender Kategorien:
- Kunstwerke und Objekte des Kunsthandwerks, die vor 1949 geschaffen wurden
- Manuskriptoriginale und eigenhändige Manuskripte, Literaturdokumente, Bücher und Referenzmaterial deren Geschichte ab 1949 oder früher begann
- Fassbare kulturelle Zeugnisse gesellschaftlicher Systeme, gesellschaftlicher Produktion und des gesellschaftlichen Lebens verschiedenster Nationalitäten, die mindestens seit 1949 bestehen.
- Charakteristische, gegenständliche Kulturgüter, die mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen nach 1949 oder mit berühmten Persönlichkeiten verbunden sind
- Charakteristische Gegenstände, die mit Produktionsaktivitäten, Gepflogenheiten und Bräuchen, Kultur, Kunst und religiösen Anschauungen verschiedenster Nationalitäten nach 1949 verbunden sind
- Werke verstorbener bekannter Maler und Kunst-handwerker, deren Ausfuhr von der State Administration of Cultural Heritage beschränkt wurde
- Prähistorische Fossilien von Affen, Menschen sowie von Wirbeltieren des Quartärs, die mit menschlichen Aktivitäten im Zusammenhang stehen.
Die Illegale Ausfuhr von Kulturgut aus China („Schmuggel“) kann Strafen auslösen. Dies richtet sich nach Teil 2, Art. 151 des Chinesischen Strafgesetzbuches.
Verhalten, dass als Straftat zu werten ist, ist mit Freiheitsstrafe von nicht weniger als 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei geringerer Schwere der Schuld drohen Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen.
Rechtswidriges Verhalten unterhalb einer Straftat kann zur Verhängung von Geldbußen und zur Einziehung des Kulturgutes führen. Dies richtet sich nach Art. 82 des Chinesischen Zollgesetzbuches.
Das Kulturschutzgesetz der Volksrepublik China verweist in Art. 64 und 65 auf das Straf- bzw. das Zollgesetzbuch bzgl. der Sanktionierung entsprechender Rechtsverletzungen.