kulturgutschutz deutschland

China

Vertragsstaat seit
28.11.1989
Zuletzt aktualisiert
14.02.2019

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus China

Nationale Rechtsgrundlagen

1) Kapitel VI, Kulturgutschutzgesetz der Volksrepublik China vom 19.11.1982 (Law of the People’s Republic of China on the Protection of Cultural Relics) zuletzt geändert am 24. April 2015 (Law of the People’s Republic of China on the Protection of Cultural Relics). Das Gesetz ist lizenzfrei lediglich in der Gesetzesfassung aus 2002 verfügbar auf dem chinesischen, englischsprachigen Informationsportal. In der LexisNexis Datenbank ist die aktuelle Gesetzesfassung nur eingeschränkt verfügbar. Bislang ebenfalls noch eingeschränkt verfügbar ist der aktuelle Gesetzestext aber mit umfassenden Links zu den Gesetzesmaterialien auf der Informationsplattform open repository on cultural property .

2) Kapitel VI der Durchführungsverordnung für das Kulturgutschutzgesetz der Volksrepublik China,
(Regulation for the Implementation of the Law of the People’s Republic of China on the Protection of Cultural Relics), lizenzfrei in der Fassung aus 2003, in der aktuellen Fassung vom 7. Dezember 2013 nur eingeschränkt verfügbar.

3) Verwaltungsvorschriften für die Prüfung und Genehmigung des Im- und Exports von Kulturgut, herausgegeben vom Kulturministerium der Volksrepublik China
(Rules for the Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects, issued by the Ministry of Culture of the People’s Republic of China)

4) Standards der Prüfung und Genehmigung des Exports von Kulturgut
(Standards for the Review and Approval of Exit of Cultural Objects)

5) Verwaltungsvorschriften für die Ausstellung von Kulturgut im Ausland
(Administrative Rules for Outbound Exhibitions of Cultural Objects)

Für die strafrechtlichen Sanktionen greift das Strafgesetzbuch der Volksrepublik China (Criminal Law) in aktueller Fassung aus 2015 in seinem Teil 2, Kapitel 6, Sektion 4.

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgebung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Seit dem 28.11.1989 ist China Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 und ist ebenfalls seit dem 1.7.1998 Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Da die aktuellen Gesetzesfassungen nicht in Gänze frei einsehbar sind, liegen die direkten Rechtsauskünfte von Staatsseite (nach der Gesetzesänderung) zugrunde. Das Kulturgutschutzgesetz der Volksrepublik China erfasst folgende Objekte, die sich in chinesischem Hoheitsgebiet befinden:

1) Altertumsstätten, antike Gräber, Strukturen antiker Architektur, Felsentempel, Felsgravuren und Wandmalereien, die von geschichtlichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Wert sind;

2) Gebäude, Gedenkstätten und Objekte, die mit wichtigen geschichtlichen Ereignissen, Revolutionsbewegungen oder bekannten und verehrten Persönlichkeiten verbunden sind oder die von großer Bedeutung für die Unterrichtung über oder die Erhaltung von historischen Informationen sind;

3) Wertvolle Kunstwerke und Objekte des Kunsthandwerks aus verschiedensten geschichtlichen Epochen;

4) Wichtige revolutionäre Dokumente, Manuskripte und antike oder alte Bücher und Materialien, die von geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert sind;

5) Charakteristische Gegenstände, die das soziale System, die soziale Entwicklung oder das Leben verschiedenster Nationen in unterschiedlichen geschichtlichen Epochen widerspiegeln;

Fossilien von prähistorischen Wirbeltieren und prähistorische Überreste menschlicher oder vormenschlicher Entwicklungsstufen, die wissenschaftlichen Wert besitzen, werden in gleichen Umfang geschützt, wie Kulturgüter.

Bewegliche Kulturgüter der vorgenannten Kategorien werden in wertvolle und einfache Kulturgüter unterteilt.

Die wertvollen Kulturgüter werden weiterhin nach Klasse-1-Objekten, Klasse-2-Objekten und Klasse-3-Objekten unterschieden.

Alle Kulturgüter, die sich unter der Erd- oder Wasseroberfläche des Hoheitsgebiets befinden, sind Eigentum des Chinesischen Staates.

Im Übrigen sind folgende bewegliche Kulturgüter chinesisches Staatseigentum:

(1) Kulturgut, das auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ausgegraben wurde, es sei denn, gesetzlich ist etwas abweichendes geregelt;

(2) Kulturgut, das von Einrichtungen der staatlichen chinesischen Sammlung oder anderer staatlicher Organe, der Armee, Staatsbetrieben oder öffentlichen Einrichtungen gesammelt und bewahrt wird;

(3) Kulturgut, das vom chinesischen Staat gesammelt und erworben wird;

(4) Kulturgut, das dem Staat von Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen gestiftet wird;

(5) andere Kulturgüter, deren Eigentum von Gesetzes wegen dem Staat zufällt.

Einrichtungen, die staatliche Kulturgüter bewahren, dürfen diese weder verschenken, noch vermieten oder verkaufen.

Ausfuhrverbote

Da die aktuellen Gesetzesfassungen nicht in Gänze frei einsehbar sind, liegen die direkten Rechtsauskünfte von Staatseite zugrunde.

Kulturgut in Staatseigentum, wertvolles Kulturgut in Privateigentum sowie solches Kulturgut, das nach staatlichen Vorschriften das Land nicht verlassen darf, darf nicht ausgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind solche Kulturgüter, die nach den Regeln des chinesischen Kulturgutschutzgesetzes zu Ausstellungszwecken ausgeführt werden oder für die der Staatsrat die Ausfuhr genehmigt hat.

Im Einzelnen besteht ein absolutes Ausfuhrverbot für folgende Kulturgüter:

  • Kulturgut, das vor 1911 (einschließlich) produziert oder geschaffen wurde.
  • Charakteristisches Kulturgut ethnischer Minderheiten, welches vor 1966 (einschließlich) produziert oder geschaffen wurde.
  • Kulturgut innerhalb der Kategorien, die festgelegt werden von den Standards für die Prüfung und Genehmigung des Exports von Kulturgut.
  • Werke, die festgelegt werden von den Bestimmungsstandards für beschränkt exportierbare Werke berühmter Kalligraphen und Maler, die nach 1949 verstorben sind und berühmter Kalligraphen und Maler, die zwischen 1795 und 1949 gelebt haben.
  • Werke, die festgelegt werden von den Bestimmungsstandards für beschränkt exportierbare Werke berühmter Kalligraphen und Maler, die nach 1949 verstorben sind (2. Charge).

Auch die Ausfuhr zu Ausstellungszwecken ist für solche Kulturgüter untersagt,

  • die einzigartig oder transportempfindlich/ zerbrechlich sind und offiziell als Klasse-1-Objekte identifiziert wurden (Art. 62 des chinesischen Kulturgutschutzgesetzes,
  • die zuvor niemals offiziell in China ausgestellt worden sind (Art. 49 der Durchführungsverordnung für das chinesische Kulturgutschutzgesetz),
  • die auf der ersten, zweiten oder dritten Liste solcher Objekte verzeichnet ist, welche nicht im Ausland ausgestellt werden dürfen.

Unter Genehmigungsvorbehalt steht die Ausfuhr von Kulturgut, welches vor 1949 (einschließlich) produziert oder geschaffen wurde und von einigem geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert ist. Nach den Verwaltungsvorschriften für die Prüfung und Genehmigung des Im- und Exports von Kulturgut sind dies Kulturgüter folgender Kategorien:

  • Kunstwerke und Objekte des Kunsthandwerks, die vor 1949 geschaffen wurden
  • Manuskriptoriginale und eigenhändige Manuskripte, Literaturdokumente, Bücher und Referenzmaterial deren Geschichte ab 1949 oder früher begann
  • Fassbare kulturelle Zeugnisse gesellschaftlicher Systeme, gesellschaftlicher Produktion und des gesellschaftlichen Lebens verschiedenster Nationalitäten, die mindestens seit 1949 bestehen.
  • Charakteristische, gegenständliche Kulturgüter, die mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen nach 1949 oder mit berühmten Persönlichkeiten verbunden sind
  • Charakteristische Gegenstände, die mit Produktionsaktivitäten, Gepflogenheiten und Bräuchen, Kultur, Kunst und religiösen Anschauungen verschiedenster Nationalitäten nach 1949 verbunden sind
  • Werke verstorbener bekannter Maler und Kunst-handwerker, deren Ausfuhr von der State Administration of Cultural Heritage beschränkt wurde
  • Prähistorische Fossilien von Affen, Menschen sowie von Wirbeltieren des Quartärs, die mit menschlichen Aktivitäten im Zusammenhang stehen.

Sanktionen

Die Illegale Ausfuhr von Kulturgut aus China („Schmuggel“) kann Strafen auslösen. Dies richtet sich nach Teil 2, Art. 151 des Chinesischen Strafgesetzbuches.

Verhalten, dass als Straftat zu werten ist, ist mit Freiheitsstrafe von nicht weniger als 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei geringerer Schwere der Schuld drohen Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen.

Rechtswidriges Verhalten unterhalb einer Straftat kann zur Verhängung von Geldbußen und zur Einziehung des Kulturgutes führen. Dies richtet sich nach Art. 82 des Chinesischen Zollgesetzbuches.

Das Kulturschutzgesetz der Volksrepublik China verweist in Art. 64 und 65 auf das Straf- bzw. das Zollgesetzbuch bzgl. der Sanktionierung entsprechender Rechtsverletzungen.

Exportverantwortliche Stellen

China hat 19 autorisierte Exportstellen, die sich nach Regionen aufgliedern:

Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Fuxue Hutong, Dongcheng District
Add: 36
0 Beijing
Kontakt
Telefon: 00 86 10-64019714
Shanghai Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Huangpu District
Yueyang Road 48
Shanghai
Kontakt
Telefon: 00 86 22-23396363
Jiangsu Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Xuanwu District
Zhongshan East Road 321
Nanjing, Jiangsu
Kontakt
Telefon: 00 86 311-85377032
Zhejiang Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Jiaochang Road 26
Hangzhou, Zhejiang
Kontakt
Telefon: 00 86 21-23128175
Anhui Agency of State Review and Approval of En-try and Exit of Cultural Objects
Luyang District
Anqing Road 268
Hefei, Anhui
Kontakt
Telefon: 025-84807921
Fujian Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Gulou District
Baima Middle Road 25
Fuzhou, Fujian
Kontakt
Telefon: 00 86 571-87916116
Shandong Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Licheng District
Jingshiyi Road 14
Jinan, Shandong
Kontakt
Telefon: 00 86 551-62827802
Henan Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Jinshui District
Renmin Road 11
Zhengzhou, Henan
Kontakt
Telefon: 00 86 591-83312552
Hubei Agency of State Review and Approval of En-try and Exit of Cultural Objects
Wuchang District
Donghu Road 167
Wuhan, Hubei
Kontakt
Telefon: 00 86 531-85058188
Guangdong Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Building 5-7 Shuiyin, Tianhe District
Siheng Road 32
Guangzhou, Guangdong
Kontakt
Telefon: 00 86 371-65963945
Yunnan Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Wuhua District
Wuyi Road 118
Kunming, Yunnan
Kontakt
Telefon: 00 86 27-68892374
Shaanxi Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Yanta District
Yanta West Road 193
Xi’an, Shaanxi
Kontakt
Telefon: 00 86 20-87047999
Sichuan Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Shudu Avenue, Qingyang District,
Shaochen Road 6
Chengdu, Sichuan
Kontakt
Telefon: 00 86 871-66179529
Liaoning Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Shenhe District
Shaoshuaifu Xiang, Chaoyang Street 48
Shenyang, Liaoning
Kontakt
Telefon: 00 86 29-85360103
Shanxi Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Yingze District
Wenming Xiang 33
Taiyuan, Shanxi
Kontakt
Telefon: 00 86 28-86274166
Inner Mongolia Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Xincheng District
Xinhua Street 27
Hohhot, Inner Mongolia
Kontakt
Telefon: 00 86 24-24870529-803
Tibet Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Chengguan District
Tianhai Road 16
Lhasa, Tibet
Kontakt
Telefon: 00 86 351-5687506
Tianjin Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
Dali Road, 44
Tianjin, Heping District
Kontakt
Telefon: 00 86 471-4608271
Hebei Agency of State Review and Approval of Entry and Exit of Cultural Objects
West Road,  46
Shijiazhuang, Hebei, Chang’an District
Kontakt
Telefon: 00 86 891-6826332

Verfahren

Kulturgut, welches das Land verlassen soll, ist behördlich zu überprüfen. Solche Kulturgüter, die ausgeführt werden dürfen, erhalten eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung. Diese ist bei den Zollbehörden vorzulegen.

Dauer
grundsätzlich 15 Tage, bei der Ausfuhr zu Ausstellungszwecken 30 Tage
Kosten
kostenfrei

Formulare

Musterdokumente über UNESCO:

Antragsformular für (Wieder)Ausfuhrgenehmigung in englischer Sprache

Genehmigungsmuster für (Wieder)Ausfuhr in englischer Sprache

Musterformblatt zur Registrierung nicht exportfähiger Kulturgüter in englischer Sprache

Weitere Informationen

State Administration of Cultural Heritage of China
Tel: 00 86 10 56792211
Website in englischer Sprache

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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