kulturgutschutz deutschland

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Republik der Philippinen

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
23.10.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Republic act Nr. 4846, geändert durch Präsidialverordnung No. 374 vom 10.1.1974, allgemein bekannt als das Gesetz zum Erhalt und zum Schutz von Kulturgütern

Republic act Nr. 8492, Nationalmuseumsgesetz von 1998

Republic act Nr. 10066, Gesetz für den Schutzes und die Bewahrung des nationalen Kulturerbes und zur Stärkung der Nationalkommission für Kultur und Kunst (NCCA) und ihrer angeschlossenen Agenturen für Kultur und andere Zwecke.

Republic Act Nr. 9105, Gesetz zur Definierung von Straftaten der Kunstfälschung und zur Einrichtung des Verfahrens der Kunstauthentifizierung für passende Mittelzuweisungen und für andere Zwecke.

Zudem die folgenden beiden Richtlinien (die jeweils insbesondere in Paragraph 7 Regelungen zur zeitlich befristeten Ausfuhr beinhalten):

GUIDELINES GOVERNING THE DECLARATION AND DELISTING OF CULTURAL PROPERTIES AS NATIONAL CULTURAL TREASURES AND IMPORTANT CULTURAL PROPERTIES; AND ITS DEALINGS AND CONSERVATION ASPECTS (NM Office Order No, 110, series 2011, May 12, 2011; No, 35, senes 2012, January 30, 2012;

GUIDELINES GOVERNING THE CATEGORIZATION, DEALINGS, COLLECTION, AND RESEARCH ON NATURAL HISTORY SPECIMENS (NM Office Order No. 147, senes 2011, August 23, 2011)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Als Kulturgut gelten alle Produkte menschlicher Kreativität mit denen Mensch und Nation ihre Identität zeigen. Das umfasst naturhistorische Objekte und Orte mit kultureller Signifikanz, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privaten Eigentum stehen und ob sie greifbar oder beweglich sind.

Greifbares kulturelles Eigentum umfasst

Objekte mit historischem, archivarischem, anthropologischem, archäologischem, künstlerischem und architektonischem Wert, wie Artefakte, Antiken, naturhistorische Exemplare, Malerei, ethnografisches Material, historische Orte, archäologische Orte und anthropologische Orte.

  • Zum kulturellen Eigentum zählen:

    • Sammlungen schöner Künste, sofern Teile davon von künstlerischer, ästhetischer, architektonischer, kultureller, sozialer und spiritueller Signifikanz sind,
    • Kunstwerke, wie Malerei, Skulptur, Schnitzerei, Schluck, Musik, Architektur, Skizzen, Zeichnung oder Illustration, ob in Gänze oder Teile davon, Haushaltsgeräte und landwirtschaftliche Geräte, dekorative Artikel oder persönliche Verziehungen, industrielle und kommerzielle Werke wie Möbelstücke, Tontöpfe, Keramik, Schmiedeeisen, Gold, Bronze, Silber, Holz oder andere Wappenstücke, Metalle, Münzen, Medallien, Abzeichen, Inschriften, Wappen, Haarschmuck, Flaggen, Waffen und Rüstzeug, Fahrzeuge oder Schiffe oder Boote, in Gänze oder Teile davon, und andere Objekte, sofern sie als Antike klassifiziert werden.
  • Antike bezieht sich auf kulturelles Eigentum, was regional aufgefunden wurde und 100 Jahre alt ist; dessen Produktion eingestellt wurde.
  • Archäologische Kollektion bezieht sich auf Artefakte (also Produkte menschlicher Fähigkeiten oder handwerklicher Ausführung, besonders in einfachen Produkten der primitiven Künste oder solchen, die vergangene industrielle Fertigung repräsentieren) und sog. „Ecofacts“ (organisches Material, wie Pflanzenablagerungen, Muscheln, Knochen oder andere tierische Hinterlassenschaften mit kultureller Signifikanz
  • Anthropologische Sammlung bezieht sich auf ethnographische Produkte menschlicher Kultur
  • Astronomische Sammlung
  • Naturhistorische Proben, die in den Philippinen gesammelt oder dort untersucht wurden.

Diese kulturellen Eigentümer tragen Zeugnis von der Geschichte und der Identität philippinischer Kultur und gelten als wichtig für die Archäologie, Prähistorik, Geschichte, Literatur, Kunst und Wissenschaft. Sie sind unschätzbare und unverortbare Werte geschützt von zahlreichen kulturellen Ämtern.

Ausfuhrverbote

Gem. Artikel III des R..A. Nr. 10066 , Sektion 5 sollen zum Schutz vor Ausfuhr, Veränderungen und Zerstörung die folgenden Werke generell als wichtiges kulturelles Eigentum gelten, wenn nicht ohnehin konkret von der Kommission bekanntgegeben:

(a) Werke von Manlilikha ng Bayan
(b) Werke von nationalen Künstlern
wenn nicht vom Nationalmuseum bekanntgegeben:
(c) archäologische und traditionelle, ethnografische Materialen

wenn nicht vom nationalen historischen Institut bekanntgegeben:
(d) Arbeiten nationaler Helden,
(e) gekennzeichnete Kunstbauten
(f) Kunstbauten, die älter als fünfzig Jahre sind.

wenn nicht vom Nationalarchiv bekanntgegeben
(g) Archivgut/Dokumente, das/die mindestens 50 Jahre alt ist/sind.

Nicht ausgeführt werden dürfen generell Objekte die als Antiken klassifiziert werden, d.h. 100 Jahre alt sind oder sofern jünger deren Produktion beendet ist.

Kulturelles Eigentum und naturhistorische Muster werden in Richtlinien in verschiedene Grade unterteilt.
Dabei dürfen Kulturgüter ersten und zweiten Grades nur mit Genehmigung des Nationalmuseums und nur für Ausstellungs- oder wissenschaftliche Forschungszwecke ausgeführt werden, sofern die angeforderten Schutzmaßnahmen eingehalten werden und müssen unverzüglich hiernach zurückgeführt werden.

Sanktionen

Gem. Artikel XIII der RA Nr. 10066 bestehen folgende Sanktionen:

Nach Sektion 48 wird strafrechtlich belangt, wer vorsätzlich

(a) eine Weltkulturerbestätte, nationale Kulturschätze, besonderes kulturelles Eigentum und archäologische und anthropologische Stätten zerstört, abreist, verschandelt oder beschädigt,

(b) die originalen Grundzüge eines veröffentlichten, klassifizierten und beschrifteten nationalen Heiligtums, eines Denkmals, Wahrzeichens oder anderer historischer Gebäude und Strukturen modifiziert, verändert oder zerstört ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission. Dies umfasst eine Sicherheitszone von fünf Metern von den sichtbaren Umrissen der Monuments oder der Stätte.

(c) untersucht, ausgräbt oder Grabungsorte betreibt um an Objekte von kulturhstorischem Wert zu gelangen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Nationalmuseums. Keine Ausgrabungen oder Ausgrabungsorte sollen genehmigt werden ohne die Überwachung eines zertifizierten Archäologen.

(d) sich wider den Vorgaben des „New Civil Code“ und anderer relevanter Gesetze Ausgrabungsfunde aneignet,

(e) gestohlenes oder auf andere Weise gegen den Willen des gesetzlichen Eigentümers abhanden gekommenes kulturelles Eigentum einführt, verkauft, vertreibt, beschafft, erwirbt oder ausführt;

(f) verbotener Weise kulturelles Eigentum das in der Philippinischen „registry of Cultural Property“ gelistet ist oder solches, was entsprechend kategorisiert werden kann nach fachlicher Beurteilung ausführt oder falsch beim Zoll deklariert,

(g) über kulturelles Eigentum ohne eine gesicherte Registrierung und Lizenz vom zuständigen Kulturamt Verträge schließt.

Nach Sektion 49 soll der Verurteilung entsprechend die Geldstrafe nicht unter 200 000 Pesos oder ein Freiheitsentzug nicht unter 10 Jahren liegen, bzw. beides. Hinzu tritt eine Regelung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, wonach die gesellschaftsrechtlich Verantwortlichen sowie die, die die Tat vorgenommen haben unmittelbar belangt werden. Kunsthändlern kann die Lizenz entzogen werden. Ausländern können ausgewiesen werden.

Exportverantwortliche Stellen

Nach Artikel VIII des Republic Act Nr. 10066 die Zuständigkeiten der Kulturämter abhängig von ihren jeweiligen Satzungen und Regelungsaufträgen.

Die Verantwortungsbereiche des Nationalmuseums in Bezug auf das kulturelle Eigentum ergeben sich aus der folgenden Definition. Das Nationalmuseum ist verantwortlich für unbewegliche kulturelle Eigentümer und bewegliche kulturelle und natürliche Eigentümer, welche zu den Sammlungen der Kunstwerke, der Archäologie, der Anthropologie, der Botanik, der Geologie der Zoologie und der Astronomie gehören.

Cultural Properties Division
Padre B Padre Burgos Drive
City of Manila, Philippinesila
Philippines
Cultural Properties Division
Telefon: 00 632 527 12 16

Verfahren

1. Kulturelles Eigentum, welches ausgeführt werden soll, soll vom Nationalmuseum untersucht und beurteilt werden. Objekte in Boxen oder Kisten sollen nicht versiegelt werden ohne eine vorherige Untersuchung und/oder eine Begutachtung.
2. Mit dem Ausfuhrobjekt müssen die folgenden Dokumente dem Nationalmuseum mindestens drei Tage vor der Abfahrt übermittelt werden:
2.1. Kopie der Ankaufsrechnung, deren Nummer übereinstimmen muss mit der der autorisierten Stellungnahme für diese gedruckte Rechnung, die durch die ordnungsgemäß lizenzierten Händlern den zuständigen Stellen übermittelt wurden.“
2.2. Bei fehlender Ankaufsrechnung bedarf es einer notariellen Besitzurkunde, die angibt, wie diese Gegenstände erworben wurden.
2.3.Ausfuhrregistrierungszertifikat des kulturellen Eigentums, die ordnungsgemäß angefertigt ist vom autorisierten Personal des „CPD“ und vom Direktor des Nationalmuseums gebilligt und unterzeichnet ist;
2.4. Eine farbige Fotografie on jedem Objekt, das ausgeführt werden soll oder ein Digitalbild auf CD oder Wechseldatenträger.
2.5. Vollständige Adresse des Empfängers soll übermittelt werden mit anderen Papieren. Das Nationalmuseum behält sich das Recht vor, die Erteilung der Ausführgenehmigung dem Ausführenden gegenüber zu widerrufen ohne vollständige Adressen.
3. Nach der Erfüllung der obigen Anforderungen und der genauen Überprüfung durch das Personal der lizenzierenden und genehmigenden Sektion (CPD), soll der Antragssteller den Antrag unterschreiben und dieser soll gegengezeichnet werden vom Sektionsleiter und dem Abteilungsleiter zur Kenntnis gegeben werden.
4. Die Zahlungsanordnung erfolgt im gleichen Verfahren.
5. Die Gebühr ist mit Erteilung der Zahlungsanordnung zu zahlen an das National Museum Cashier‘ Office
6. Die Zahlungsanordnung und die offizielle Quittung gehen an die Lizenzierungs- und Genehmigungssektion CPD.
7. Gleichzeitig mit der Zahlungsanordnung wird die Ausfuhrgenehmigung vorbereitet, die von folgendem CPD-Personal unterzeichnet sein soll, welche von der Abteilungsleitung unterzeichnet werden soll.
8. Der Direktor des Nationalmuseums soll die Genehmigung billigen.

Dauer
Die erforderlichen Unterlagen müssen dem Nationalmuseum mindestens drei Tage vor Abfahrt zugeleitet werden.
Kosten
Die Basis der Gebühren soll bei 10 % des Ankaufswertes entsprechend dem offiziellen Eingangsbeleg festgelegt werden oder liegt bei 500 PESOS zzgl. 5 Pesos Verwaltungsgebühr.

Formulare

Informationen zum philippinischen Kulturgüterschutz sind dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beigefügt.

Das Nationalmuseum verwendet das UNESCO-WCO Model Export Certificate.

Hierneben bestehen verschiedene weitere Antragsformulare.

Weitere Informationen

Die folgenden Stellen geben Auskunft über geschütztes Kulturgut:

a) National Commission for Culture and the Arts
b) Department of Tourism
c) Intramuros Administration
d) National Parks Development Committee
e) Department of Education
f) Department of Public Works and Highways
g) National Commission on Indigenous Peoples
h) Department of Environment and Natural Resources
i) Department of Interior and Local Government
j) Office of the Muslim Affairs
k) UNESCO National Commission of the Philippines
L) Housing and Land Use Regulatory Board
m) Autonomous Region of Muslim Mindanao
n) Office of the Special Envoy on Transnational Crimes

Informationen geben auch das Zollamt (Bureau of Customs) und das Immigrationsamt (Bureau of Immigration).

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit (!) sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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