Nationale Rechtsgrundlagen
Gesetz der Republik Aserbaidschan über Kultur (21. Dezember 2012) in Originalsprache.
Hinweis: Dieser Gesetzestext ist weder in deutscher noch in englischer Übersetzung verfügbar. Zur ersten Orientierung bietet sich die Nutzung privater Online-Übersetzungsprogramme an. Bei diesen computergestützten Übersetzungsleistungen besteht allerdings keine Gewähr für die Genauigkeit, Korrektheit oder Verlässlichkeit der angebotenen Übersetzungen.
Dekret Nr. 293 vom 29.08.2014 des Ministerkabinetts der Republik Aserbaidschan über die vorläufige Ausfuhrregelung für Kulturgut im Rahmen von Messen, Wanderausstellungen, Rekonstruktionsarbeiten, Präsentationen und zur Organisation internationaler Veranstaltungen
Dekret Nr. 294 vom 29.08.2014 des Ministerkabinetts der Republik Aserbaidschan über die Regelung von Export, Import und Transit durch das Territorium der Republik Aserbaidschan
Dekret 4/1 vom 10 Juni 2015 vom Ministerium für Kultur und Tourismus der Republik Aserbaidschan
Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgeung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.
Kulturgutbegriff
Kategorien geschützter Kulturgüter werden in Art. 35 Gesetz der Republik Aserbaidschan über Kultur (21. Dezember 2012) nur insoweit geregelt, dass Gegenstände des Kulturerbes mit seltenen historischen, archäologischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und ästhetischen Werten, die für das aserbaidschanische Volk von besonderer Bedeutung sind, geschützt sind.
Näheres wird an anderer Stelle geregelt. Insbesondere geschützt ist aber auch der Bereich der Volks- und der angewandten Kunst: Teppiche und Teppichware, Stickerei, Bekleidung, Juweliererzeugnisse, Metallware, Natursteine, archäologische, paläontologische, ethnografische Materialien und andere.
Ausfuhrverbote
Für Kulturgüter der staatlichen Liste besteht ein absolutes Ausfuhrverbot gem. Art 42.2. Gesetz der Republik Aserbaidschan über Kultur (21. Dezember 2012, in maschineller Übersetzung) Lediglich möglich ist die temporäre Ausfuhr zu Ausstellungs-, Forschungs- oder Restaurierungszwecken.
Für sonstige Güter kann nach den untergesetzlichen Regelungen ebenfalls ein Ausfuhrverbot bestehen. Für Teppich und Teppichware, die zur antiken Volks- und angewandter Kunst gehören, Stickerei, Bekleidung, Juweliererzeugnisse, Metallware, Natursteine, archäologische, paläontologische, ethnografische Materialien und andere besteht ein absolutes Ausfuhrverbot; ebenso für seltene Kollektionen und Gegenstände, die mehr als 30 Jahre alt und für die Museen bedeutend sind.
Nicht gelistete Kulturgüter bedürfen aber nach Art. 42.1. Gesetz der Republik Aserbaidschan über Kultur (21. Dezember 2012, in maschineller Übersetzung) teilweise einer Ausfuhrgenehmigung. Dies gilt nach Art. 42.3. Gesetz der Republik Aserbaidschan über Kultur (21. Dezember 2012, in maschineller Übersetzung) auch für die temporäre Ausfuhr.
Sanktionen