kulturgutschutz deutschland

Myanmar

Vertragsstaat seit
05.09.2013
Zuletzt aktualisiert
20.03.2019

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Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Myanmars geprüft wurde.

In Myanmar ist bereits der gewerbliche Handel bzw. der Transport von antiken Objekten im Inland untersagt.

Eine Ausfuhrgenehmigung ist nur für besondere kulturelle und wissenschaftliche Zwecke vorgesehen.

Nationale Rechtsgrundlagen

Der Kulturgutschutz ist geregelt im The Protection and Preservation of Antique Objects Law (2015). Vorgängerregelung war der Antiquities Act von 1957.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Nach 2015 findet Sec. 2 (a) The Protection and Preservation of Antique Objects Law (2015) ist ein antikes Objekt jedes von Menschen genutzte Objekt, auch Fossilien, über oder unter Erde und Wasser das über 100 Jahre alt ist. Konkretisiert wird der Kulturgutbegriff in Sec. 4 wonach antike Objekte folgende sind:

(a) greifbar oder nicht greifbares kulturelles Erbe, was Fossilien, Menschliche Körper und Knochen und Tierarten umfasst
(b) Buddha-Darstellungen, Gedenktafeln, Wandmalereien, Kleiderbemalungen, Statuetten, zerstörte Objekte und religiöse Objekte
(c) Kunstwerke, auch Stuckarbeiten an seriösen öffentlichen Religionsgebäuden
(d) Werkzeuge aus Stein Bronze, Eisen oder sonstigem Metall oder Knochen, Zahn, Tierhorn oder Holz und Bambus
(e) Silbergussstücke, auch Münzen aus Gold, Silber, Bronze, Eisen oder aus anderem Metall aus Lehm oder Terrakotta und als Währung genutzte Gold- oder Silberstücke, Gold- oder Silberkelche,
(f) Gehauene Objekte wie Statuen, Büsten und Reliefs aus Gold, Silber, Stein, Bronze, Eisen oder einem anderen Metall oder aus Lehm, Terrakotta, Zement, Baustein, Stein, Holz oder Knochen, Zahn, Tierhorn
(g)Königliche Insignien und Objekte
(h) Fahrzeuge, insb. Sänften, Kutschen und Karren
(i) Epigraphische Zeugnisse wie Steininschriften, beschriftete Ziegel, Glockeninschriften, Tintenschriften, Gold-, Silber- und Kupferinschriften, glasierte Tafelbeschriftung, Gedenktafelschrift, Manuskripte, Lederinschrift, Palmblattmanuskripte, gefaltetes Pergament, Alphabet, Siegel und Werbezeichen
(j) Handarbeiten in Bezug auf die zehn Arten des traditionellen Kunsthandwerks in Myanmar,
(k) Reliefs und andere Holzschnitzereien zur Dekoration von Residenzen auch von Lagerstätten, Metallgravuren, Kunstwerke samt Steingravuren und Felsbildern und Keramik;
(l) Kleidungsstücke, der Turban, Kopfbedeckungen und Kleider
(m) Ornamente;
(n) Mess-/Maßwerkzeuge, auch Gewichtsmaßkorb für Getreide und Waage;
(o) Utensilien wie Egge und Pflug, Tonhammer und Webstühle;
(p) Ton- und glasierte Ware, Steintopf und Schale, Porzellan und Utensilien wie Topf, Platte, Löffel und Lachware aus Gold, Silber, Bronze oder einem anderen Metall;
(q) Musikinstrumente die Trommel, Tonstab, Flöte, Oboe, Becken, Basstonstab und das Orchester Myanmars (saing waing) umfassen;
(r) Ornamente die von Tienen wie Elefant, Pferd und Rind getragen wurden;
(s) Myanmars traditionelle Spielzeuge wie Ton- und Steinscherben;
(t) andere Objekte, die als antike Objekte erfasst werden nach Inspektion des Gebietes durch das Ministerium.

Ausfuhrverbote

Grundsätzlich bedarf jede öffentliche Stelle, jedes Unternehmen und jede Person, die ein antikes Objekt ausführen möchte, einer Genehmigung (Sec. 14 a, ii), wobei eine Ausfuhrgenehmigung nur zu Ausstellungszwecken, für Forschungs-, Erhaltungs- und Bewahrungsmaßnahmen und gegenseitige Kulturaustauschprogramme erteilt wird.

Sanktionen

Nach Sec. 15 wird der, der ein antikes Objekt ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt, mit einer Freiheitstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe von fünf Millionen bis zu zehn Millionen Kyats bestraft oder mit beidem. Zudem wird das antike Objekt als Beweisstück konfisziert.

Nach Sec. 16 wir bestraft, wer antike Objekte zerstört, ausgräbt oder über und unter Wasser und Erde sucht ohne eine Genehmigung hierfür.

Nach Sec. 18 wird bereits bestraft, wer antike Objekte sammelt, in Besitz hat, ver- oder ankauft mit der Absicht diese für gewerbliche Zwecke zu veräußern. Das Beweisstück das in die Straftat eingebunden ist wird konfisziert beim Transport eines antiken Objektes von einem Ort zum anderen Ort im Land oder bei Anfertigung eines Fotos, Videos oder Film, einer Kopie eines Abgusses oder eines Doppels für gewerbliche Zwecke.

Exportverantwortliche Stellen

Ministry of Culture
Department of Archaeology and National Museum
Naypyidaw

Verfahren

Dauer
Keine Informationen.
Kosten
Keine Informationen.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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