kulturgutschutz deutschland

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Indonesien

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
30.10.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Indonesiens geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Indonesisches Gesetz zu kulturellen Bewahrung, Nr. 11 aus 2010 (Law N. 11/2010 concerning cultural conservation)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 5 ist ein Objekt als "Cultural Conservation" geschützt, wenn es

  • mindestens 50 Jahre alt ist,
  • den Stil von vor 50 Jahren repräsentiert,
  • eine spezielle Bedeutung für die Geschichte, Wissenschaft, Bildung, Religion, Kultur hat;
  • einen kulturellen Wert für die Stärkung der nationalen Identität hat.

Ausfuhrverbote

Geschütztes Kulturgut kann gem. Art. 68 lediglich zu Forschungs- und Ausstellungszwecken mit ministerieller Genehmigung ausgeführt werden.

Sanktionen

Nach Art. 109 macht sich strafbar, wer Kulturgut ohne ministerielle Erlaubnis ausführt. Der Strafrahmen erfasst eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren und/oder eine Geldstrafe von 2 Millionen Rupiah bis zu 1 Billion und 500 Millionen Rupiah.

Exportverantwortliche Stellen

Es existieren aufgrund der strengen Ausfuhrreglungen keine für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen speziell zuständigen Stellen.

Verfahren

Dauer
Keine Informationen.
Kosten
Keine Informationen.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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