Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Gesetz Nr. 64 aus 2001 (Kulturerbeschutzgesetz), § 7 Nr. 10 und Nr. 11 definieren Kulturgut als hervorragende und charakteristische, in Gegenständen, Bildern, im Ton und in Schriften festgehaltene Überlieferungen und sonstige Beweise der Entstehung und Entwicklung der unbelebten und belebten Natur, der Geschichte der Menschheit, des Landes und der ungarischen Nation, sowie Kunstwerke. Dazu gehören auch Objekte des archäologischen Erbes und Objekte des militärhistorischen Erbes, die Gegenstand einer archäologischen Untersuchung sein können (Denkmäler sowie bewegliche Objekte).
Als Nationalschätze eingestuft werden solche Kulturgüter, die von Museen, Archiven oder Bibliotheken inventarisiert wurden oder die von der Zentralstelle für Kulturgüter (Inspectorate of Cultural Goods) als solche klassifiziert wurden (Art. 46 ff. des Kulturgutschutzgesetzes). Außerdem Gegenstände des archäologischen Erbes, die sich in Fundstätten befinden und bewegliche Bestandteile von denkmalgeschützten Bauwerken.
Ausfuhrverbote
Das ungarische Inspectorate of Cultural Goods hat eine ausführliche Übersicht über die Ausfuhrbedingungen in Ungarn in englischer Sprache herausgegeben.
Archäologische Funde sind grundsätzlich Staatseigentum (vgl. Art. 8 des Kulturerbeschutzgesetzes). Veräußerung und Ausfuhr kann daher nur sehr eingeschränkt erfolgen. Verkäufe müssen mindestens 30 Tage zuvor an die Zentralstelle für Kulturgüter (Inspectorate of Cultural Goods) gemeldet werden, anderenfalls sind die Rechtsgeschäfte ungültig.
Ausfuhrverbot: Die dauerhafte Ausfuhr solcher Kulturgüter, die als Nationalschätze gelten, ist nicht gestattet.
Die Genehmigung einer vorrübergehenden Ausfuhr der verzeichneten Kulturgüter ist möglich (Art. 55 des Kulturerbeschutzgesetzes).
Genehmigungsvorbehalt: Eine Ausfuhrgenehmigung ist erforderlich für alle Kulturgüter (ohne besonderen Schutz-Status), die bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreiten (vgl. Art. 56 i.V.m. der Übersicht in Anhang 1 des Kulturerbeschutzgesetzes) oder - im Falle der Ausfuhr in einen Staat außerhalb der EU - in den Anwendungsbereich von VO (EG) Nr. 116/2009 fallen (vgl. auch Informationsblatt am Ende dieses Dokumentes).
Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt: (Art. 47 Absatz 2 des Kulturerbeschutzgesetzes):
a) Kulturgüter im Eigentum des Herstellers/ Künstlers/ Au-tors
b) vorübergehend mit Rückgabetermin eingeführte Güter
c) Kulturgüter, die nicht länger als 50 Jahre im Land sind und keine Relevanz für die ungarische Kulturgeschichte besitzen.
Sanktionen
Penal Code Act Nr. 100 aus dem Jahr 2012: Illegaler Export und Verstöße gegen die Vorschriften für den Umgang mit Nationalschätzen können Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren nach sich ziehen. Allgemeine Strafvorschriften (z.B. bei Diebstahl) werden verschärft, wenn das Objekt der Tat ein Kulturgut ist.