Nach Art. 10 des Gesetzes Nr. 1.446 umfasst bewegliches Kulturgut, solches Gut, unabhängig davon ob es religiöser oder säkularer Natur ist, das von Bedeutung ist für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft und das zu den folgenden Kategorien gehört
a) seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie, Gegenstände von paläontologischem Interesse;
b) Güter die die Geschichte betreffen ebenso wie das Leben nationaler oder ansässiger Herrscher, Denker, Gelehrter und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung;
c) das Produkt archäologischer Ausgrabungen aller Art und archäologischer Funde;
d) Elemente der Zerstückelung von künstlerischen oder historischen Denkmälern und archäologischen Stätten;
e) antike Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;
f) ethnologisches Material;
g) Güter von künstlerischem Interesse wie:
- Gemälde, Gemälde und Zeichnungen, die vollständig von Hand auf jeglichem Träger und in jeglichem Material hergestellt wurden (ausgenommen von Hand dekorierte gewerbliche Muster und Erzeugnisse);
- Originalproduktionen von Statuen und Skulpturen in allen Fächern;
- Originalstiche, -drucke und -lithographien;
- Originale künstlerische Versammlungen und Montagen auf jeglichem Träger und in jeglichem Material;
- digitale Kreationen;
h) seltene und unabänderliche Manuskripte, alte Bücher, Dokumente und Veröffentlichungen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch oder ähnlich), die einzeln oder in Sammlungen aufbewahrt werden;
i) Briefmarken, Steuermarken und dergleichen, allein oder in Sammlungen;
j) - Archive, einschließlich Ton-, Foto-, Fernseh- und Filmarchive;
k) Innenausstattung, die älter als 100 Jahre ist und Musikinstrumente.