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Großbritannien

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01.08.2002
Zuletzt aktualisiert
27.05.2024

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Nationale Rechtsgrundlagen

Export Control Act 2002

Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern (Kontrollverordnung), Export of Objects of Cultural Interest (Control) Order 2003, (S.I. 2003/2759)

Gesetz über Vergehen beim Handel mit Kulturgut von 2003 (Dealing in Cultural Objects (Offences Act 2003)

Aufgrund des Austritts aus der EU gilt Großbritannien nun als Drittland im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) und ist nicht mehr Teil des Zollgebietes der EU.

Weitere Informationen zur Rechtslage stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Das Englische Recht differenziert zwischen kulturellen Objekten, Objekten von kulturellem Interesse und nationalen Schätzen.

Ob ein Kulturgut als nationaler Schatz eingestuft wird (national treasure), wird anhand der sog. Waverley-Kriterien geprüft.

  • Das erste Kriterium bezieht sich auf die nationale und historische Bedeutung des Objekts, welches auch aus dem Ausland stammen kann, allerdings in Bezug auf eine bedeutsamen Person, einen Ort oder ein Ereignis nationale Bedeutung erlangt hat.
  • Das zweite Kriterium verweist auf die ästhetische und künstlerische Bedeutung.
  • Das dritte Kriterium bezieht sich auf den historischen Wert für die Wissenschaft.
    Diese Kriterien sind nicht gegenseitig ausschließend oder nach Rangordnung sortiert.

Ein kulturelles Objekt ist nach Sec. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Vergehen beim Handel mit Kulturgut von 2003 ein Objekt von historischem, architektonischem oder archäologischem Interesse. Diese Begrifflichkeit ist für die Straftatbestände des illegalen Handels von Bedeutung.

Für die Ausfuhrgenehmigung ist hingegen der Begriff des Objektes von kulturellem Interesse (Object of Cultural Interest) relevant, der durch einen Kategorienkatalog exemplarisch definiert wird. Der Katalog von Objektkategorien von grundsätzlichem kulturellem Interesse umfasst die folgenden Waren, sofern sie älter als 50 Jahre sind

  • jedes archäologische Objekt, das im Boden des Vereinigten Königreichs oder in dessen Hoheitsgewässern gefunden wurde,
  • Musikinstrumente
  • Kraftfahrzeuge
  • fotografische Positive oder Negative oder eine Zusammenstellung solcher Fotografien, deren Wert 10.000 £ übersteigt;
  • Feuerwaffen, die vor 100 Jahre hergestellt wurden, und alle anderen Waffen oder Rüstungen deren Wert 35 000 Pfund Sterling übersteigt;
  • Feuerwaffen, die nicht älter als 100 Jahre sind aber deren Wert 65.000 £ übersteigt;
  • Gemälde in einem Öl- oder Temperamedium, die ein Porträt einer britischen historischen Persönlichkeit darstellen oder deren Wert 180.000 £ übersteigt;
  • jedes Porträt oder jeder andere Gegenstand, der aus einer Darstellung der Ähnlichkeit einer britischen historischen Persönlichkeit besteht oder diese enthält, deren Wert 10.000 £ übersteigt;
  • jedes Kleidungsstück oder Schuhwerk oder jeder aus Textilien und Textilien hergestellte Artikel deren Wert 12.000 £ übersteigt;
  • Objekte, deren Wert 65.000 Pfund Sterling übersteigt.

Ausfuhrverbote

Grundsätzlich besteht nach Sec. 9 des Export Control Act 2002 ein generelles Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt für Objekte von kulturellem Interesse, die mehr als 50 Jahre vor dem Datum der Ausfuhr hergestellt oder hergestellt wurden, mit Ausnahme von
a) Briefmarken und anderen philatelistischen Gegenständen;
b) Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden oder andere Dokumente, die sich auf die persönlichen Angelegenheiten des Exporteurs oder des Ehegatten des Exporteurs beziehen;
c) Briefe oder andere Schriften, die von oder an den Exporteur oder den Ehegatten des Exporteurs geschrieben wurden; und
d) Waren, die von dem Hersteller oder Hersteller oder dem Ehegatten, Witwer oder Witwer dieser Person ausgeführt werden.

Damit nicht für alle kulturellen Objekte eine individuelle Ausfuhrgenehmigung (Individual Export Licence) beantragt werden muss, ist eine offene, generelle Genehmigung (Open General Export Licence - OGEL) für bestimmte Kategorien von Objekten von kulturellem Interesse (Objects of Cultural Interest) unter bestimmten Alters- und Wertgrenzen (OGEL value limits for the export of cultural goods) vorgesehen. Die Open General Export Licence kann nach der vom Arts Council verwalteten Liste beantragt werden für Waren, die mehr als 50 Jahre vor dem Datum der Ausfuhr hergestellt oder hergestellt wurden, für

a) jedes Musikinstrument, das für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten zur Verwendung bei der Arbeit eines professionellen Musikers vorübergehend ausgeführt wird;
b) jedes Musikinstrument, das im Anschluss an die vorübergehende Einfuhr für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausgeführt wird, nachdem es von einem Berufsmusiker zur Verwendung bei der Arbeit eingeführt wurde;
c) jedes Kraftfahrzeug (wo auch immer es registriert ist), das für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten zur Verwendung zu sozialen, häuslichen oder Vergnügungszwecken (einschließlich Teilnahme an oder Teilnahme an einer Renn-, Rallye- oder nichtkommerziellen Ausstellung) vorübergehend ausgeführt wird;
d) jedes ausländische zugelassene Kraftfahrzeug, das nach einer vorübergehenden Einfuhr für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausgeführt wird und zur Verwendung zu sozialen, häuslichen oder Vergnügungszwecken eingeführt wurde ((einschließlich Teilnahme an oder Teilnahme an einem Rennen, einer Kundgebung oder einer nichtkommerziellen Ausstellung);
e) jegliches fotografische Positiv oder Negativ oder eine Zusammenstellung solcher Fotografien, deren Wert weniger als 10.000 £ beträgt;
f) alle Feuerwaffen, die mehr als 100 Jahre vor dem Ausfuhrdatum hergestellt oder hergestellt wurden, und alle anderen Waffen oder Rüstungen, die mehr als 50 Jahre vor dem Ausfuhrdatum hergestellt oder hergestellt wurden und deren Wert weniger als 35 000 Pfund Sterling beträgt;
g) alle Feuerwaffen, die mehr als 50 Jahre, jedoch nicht mehr als 100 Jahre vor dem Zeitpunkt der Ausfuhr hergestellt oder hergestellt wurden und deren Wert weniger als 65.000 £ beträgt;
h) jedes Gemälde in einem Öl- oder Temperamedium (mit Ausnahme eines Porträts einer britischen historischen Persönlichkeit, das unter Absatz (i) unten fallen würde), dessen Wert weniger als 180.000 £ beträgt;
i) jedes Porträt oder jeder andere Gegenstand, der aus einer Darstellung der Ähnlichkeit einer britischen historischen Persönlichkeit besteht oder diese enthält (anders als durch Fotografie und ohne eine Münze), deren Wert weniger als 10.000 £ beträgt;
j) jedes Kleidungsstück oder Schuhwerk oder jeder aus Textilien und Textilien hergestellte Artikel in der Länge oder dem Stück (mit Ausnahme von Teppichen oder Wandteppichen), deren Wert weniger als 12.000 £ beträgt;
k) einen Artikel, dessen Wert weniger als 65.000 Pfund Sterling beträgt, mit Ausnahme einer Beschreibung, die im Anhang angegeben ist;
l) Artikel, für die eine EU-Lizenz erteilt wurde;
m) Artikel, der sich im Vereinigten Königreich nach seiner Einfuhr ausschließlich zum Zwecke der Ausfuhr durch das Vereinigte Königreich befindet;
n) Artikel, die aus einem Land außerhalb des Vereinigten Königreichs in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und sich nicht im freien Verkehr befinden. Dieser Unterabsatz gestattet nicht die Ausfuhr von
- Gegenständen, die von den Kanalinseln in das Vereinigte Königreich eingeführt wurde Union oder - alle Artikel, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen einer befristeten Ausfuhrlizenz in das Vereinigte Königreich zurückgegeben wurden;
o) jeden Artikel, den der Secretary of State nach einer entsprechenden Empfehlung des Spoliation Advisory Panels zur Rücksendung an den Antragsteller genehmigt hat.

Bei Objekten, oberhalb dieser Alters- und Wertgrenzen bedarf es generell der Prüfung eines sog. Expert Adviser, ob es sich nach den Waverley-Kriterien um einen nationalen Schatz (national treasure) handelt. Die Ausfuhr von Kulturgütern ist aber erlaubt, wenn der Gegenstand zwar von ausreichender Bedeutung nach den sog. Waverley-Kriterien ist, es aber nach gesetzter Frist keinen potentiellen Käufer aus Großbritannien gibt, um das Objekt im Land zu halten.

Vor dem Austritt aus der EU normierte n) Ausnamen für Artikel, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und sich nicht im freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union befinden. Dieser Unterabsatz gestattet nicht die Ausfuhr von 1.) Gegenständen, die von den Kanalinseln oder einer anderen Gerichtsbarkeit, die sich im Zollgebiet der Europäischen Union befindet, aber außerhalb des Steuergebiets des Europäers in das Vereinigte Königreich eingeführt wurde Union oder 2.) alle Artikel, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen einer befristeten Ausfuhrlizenz in das Vereinigte Königreich zurückgegeben wurden;

Sanktionen

Nach Sec. 4 der Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern (Kontrollverordnung), Export of Objects of Cultural Interest (Control) Order 2003 (S.I. 2003/2759)
macht sich strafbar, wer bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung falsche Angaben macht oder nach seiner Kenntnis falsche Unterlagen vorlegt.

Ein spezieller Straftatbestand im Gesetz über Vergehen beim Handel mit Kulturgut von 2003 (Dealing in Cultural Objects (Offences Act 2003) greift beim Handel mit makelbehafteten Kulturgütern. Als solche gelten hiernach Kulturgüter, die unter Verstoß gegen ein Verbot eines ausländischen Staates aus einem Gebäude oder Denkmal von historischem, architektonischem oder archäologischem Interesse entfernt oder ausgegraben worden sind.

Exportverantwortliche Stellen

Ansprechpartner ist das Arts Council, das 1946 von Royal Charter gegründet wurde, um Kunst und Kultur im ganzen Land zu fördern und weiterzuentwickeln. Es erteilt die Ausfuhrlizenzen im Auftrag des nach Sec. 9 Export control act zuständigen Secretary of State und gibt in dessen Vertretung die Guidance hierzu aus. Das Arts Council ist an mehreren Orten vertreten.

Export Licensing Unit
Arts Council England
21 Stephen Street
W1T 1LN London
Kontakt
Telefon: 020 161 934 4317

Verfahren

Nach dem Austritt aus der EU werden durch die zuständige ELU (Export Licensing Unit) keine EU-Ausfuhrgenehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) mehr ausgestellt. Die ELU arbeitet momentan an einem neuen Export-System. Das Arts Council England hat eine Liste von häufig gestellten Fragen hinsichlich der Ausfuhr von Kulturgütern nach dem Austritt aus der EU zusammegestellt. Zudem gibt es ausführliche Leitlinien mit Erläuterungen zum Verfahren.

Grundsätzlich gibt es drei Arten von Ausfuhrgenehmigungen, zwei standardisiert offenen und eine individuelle Ausfuhrgenehmigung.

1. Die allgemeine offene Ausfuhrgenehmigung für Objekte von kulturellem Interesse (Open General Export License - OGEL) nach den entsprechenden Kriterien: Die OGEL kann die dauerhafte Ausfuhr von Gegenständen - in sämtliche Staaten, die keinem Embargo unterliegen - ermöglichen, deren Wert unterhalb der festgelegten finanziellen Schwellenwerte liegt, und erlaubt auch vorübergehende Ausfuhren (bis zu sechs Monaten) sowie die Wiederausfuhr. Sie kann auch die Ausfuhr eines Gegenstands von kulturellem Interesse (der ansonsten eine individuelle britische Lizenz erfordern würde) zulassen, wenn: (i) eine Genehmigung gemäß der EU-Verordnung bereits erteilt wurde; (ii) es wurde nicht in den freien Verkehr im Vereinigten Königreich freigegeben; oder (iii) das Secretary of State seine Rückkehr genehmigt hat. Vor dem Austritt aus der EU betraf (ii) die Freigabe in den freien Verkehr innerhalb der EU.

2. Die individuelle offene Ausfuhrgenehmigung für Objekte von kulturellem Interesse (Open Individual Export Licence - OIEL)  richtet sich insbesondere an Institutionen für temporäre Leihgaben von spezifischen Objekten zwischen Institutionen im Rahmen von maximal drei Jahren.

3. Liegt ein Objekt oberhalb der Alters- und Wertgrenzen für eine OGEL, bedarf es einer Individuellen Ausfuhrgenehmigung (Individual Export Licences). Diese erfordert eine Bewertung des Objekts durch einen Expert Adviser nach den sog. Waverley-Kriterien. Hiernach entscheidet das Reviewing Committee darüber, ob das Objekt als national treasure eingestuft werden kann und legt einen angemessenen Marktpreis fest. Das Secretary of State entscheidet auf dieser Grundlage, ob das Ausfuhrantragsverfahren ausgesetzt wird für eine Zeit von üblicherweise vier bis neun Monaten, in denen ein potentieller Käufer aus Großbritannien ein Angebot abgeben kann. Großbritannien hat ein Ankaufsrecht für bedeutsame Kulturgüter, um diese im Land zu behalten.

Eine erste Übersicht über die Bestimmungen zu der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus Großbritannien bietet zudem die Webseite The UK Rules.

Die vor dem Austritt aus der EU ebenfalls noch verwendete spezifische offene Lizenz nach den EU-Rechtsvorschriften, die zeitlich begrenzte Ausfuhr in Drittstaaten ermöglichte und welche üblicherweise für Musikinstrumente oder Fahrzeuge zur wiederholten Ausfuhr für eine Verweildauer von sechs Monaten in einem Gesamtzeitraum von drei Jahren ausgestellt wurde, kann nicht mehr beantragt werden.

Dauer
variiert abhängig vom Genehmigungsverfahren, bis zu 9 Monaten bei der individuellen Ausfuhrgenehmigung
Kosten
nicht bekannt

Formulare

Weitere Informationen

Informationen auf der Homepage des Art Council UK
Information des Arts Council aus 2023

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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