Polen
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Vertragsstaat seit
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31.01.1974
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Zuletzt aktualisiert
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09.04.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Geschützt werden Gegenstände, die gleichzeitig
1) die materielle Definition eines Denkmals gemäß Art. 3 Punkt I des DSchG erfüllen sowie
2) im Hinblick auf Alter und finanziellen Wert eine bestimmte Schwelle überschreiten.
Die Schwellenwerte werden für die einzelnen künstlerischen (kunstgewerblichen) Bereiche - Malerei, Skulptur, Grafik usw. - gesondert festgelegt. Der Sachkatalog der Gegenstände, die dem Schutz vor einer Verbringung ins Ausland unterliegen, hat einen offenen Charakter. Das Gesetz listet 14 Gruppen von Gegenständen und die Kategorie „Sonstige" auf.
In den die Ausfuhr betreffenden Bestimmungen werden folgende Kategorien von Gegenständen direkt erwähnt:
archäologische Denkmäler, architektonische und innen-architektonische Elemente, Gemälde, Mosaiken, Grafiken und Plakate, Skulpturen und Statuen, Fotografien, Filme und Negative, Handschriften, Bücher, Landkarten, Partituren, Sammlungen und Gegenstände aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen, Sammlungen von historischer, paläontologischer, ethnographischer und numismatischer Bedeutung sowie Fahrzeuge.
Ausfuhrverbote
Absolutes Ausfuhrverbot: Ein vollständiges Verbot einer dauerhaften Verbringung ins Ausland gilt für Denkmäler:
- die im Denkmalregister eingetragen sind;
- die Bestandteile öffentlicher Sammlungen sind, welche sich im Eigentum der Staatskasse, der Gebietskörperschaften und anderer Organisationseinheiten befinden, die dem öffentlichen Finanzsektor zugerechnet werden;
- die sich in den Inventaren von Museen oder im nationalen Bibliotheksbestand befinden (siehe Art. 51 Abs. 4 des DschG).
Genereller Genehmigungsvorbehalt: Im Übrigen ist für Kulturgut, das den Kategorien des DSchG unterfällt und die zugehörigen Alters- und Wertgrenzen überschreitet, eine Ausfuhrgenehmigung sowohl für die vorübergehende als auch für die dauerhafte Ausfuhr einzuholen.
Sanktionen
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Denkmäler werden im DschG speziell unter Strafe gestellt.
Die Verbringung eines Denkmals ins Ausland ohne Genehmigung oder dessen Nichtrückführung nach Polen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre belegt werden kann. Vorsatz ist nicht erforderlich.
Neben der Strafe des Freiheitsentzugs werden gegen einen Täter zusätzliche Strafmaßnahmen verhängt in Form:
- eines Bußgeldes in Höhe des Drei- bis Dreißigfachen des Mindestlohns zugunsten eines angezeigten, mit der Denkmalpflege in Zusammenhang stehenden sozialen Zwecks sowie
- der Beschlagnahme des Denkmals.
In Bezug auf Archivalien ist deren illegale Verbringung ins Ausland durch die Vorschriften des ArchG unter Strafe gestellt. Wer ohne Genehmigung Archivalien ins Ausland verbringt oder nach der Verbringung ins Ausland nicht innerhalb der in der Genehmigung gesetzten Frist nach Polen zurückführt, kann gemäß Art. 53 dieses Rechtsakts mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren belegt werden. Handelt der Täter unabsichtlich, unterliegt er einer Geldstrafe oder einer Freiheitsbeschränkung. Das Gericht kann darüber hinaus auf Beschlagnahme der Archivalien erkennen, die Gegenstand der Straftat sind.
Exportverantwortliche Stellen
Verfahren
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Dauer
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mind. 30 Tage
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Kosten
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bei dauerhafter Ausfuhr 100 PLN, bei vorübergehender Ausfuhr 44 PLN
Formulare
Ein Antragsformular gibt es nicht, aber die Genehmigung erfolgt nach dem Muster der Verordnung des Ministers für Kultur und Nationalerbe vom 18.April 2011 und auf Sicherheitspapier.
Weitere Informationen
Sofern die Eigenschaften des Denkmals darauf hinweisen, dass die Ausfuhr genehmigungspflichtig sein könnte, besteht die Obliegenheit, ein Dokument mitzuführen, das gegenüber der Zollbehörde die Nichtgenehmigungspflichtigkeit belegen kann (Gutachten, Taxierungen, Rechnungen, Einfuhrnachweise, Versicherungen oder Ausfuhrgenehmigungen anderer Staaten).
Informationen erteilen das zuständige Ministerium, die Genehmigungsbehörden der Woiwodschaften, die Nationalbibliothek , die Generaldirektion der Staatsarchive und das Nationale Institut für Museumswesen und Sammlungsschutz, das auf seiner Homepage Informationen zur Ausfuhr von Denkmälern bereit hält.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.