Kulturelles Eigentumsgesetz, Cultural Property Law ("Official Gazette of the KS”, no. 71/94 52/11-state law and 99/11-state law);
Gesetz über alte, seltene Bibliotheksobjekte, Law on Old and Rare Library Materials (“Official Gazette ofthe RS”, no. 52/11);
Bibliotheks- und Informationsservice-Gesetz, Law on the Library and Information Service (“Official Gazette ofthe RS”, no. 52/11);
Gesetz zur Errichtung der autonomen Provinz Vojvodina - Law on Establishing the Competences of the Autonomous Province of Vojvodina (“Official Gazette ofthe RS”, no. 99/09, 67/12 - CC);
Entscheidung über die Beschränkung der Güter, die spezielle Dokumente zur Einfuhr, Ausfuhr und zum Transit erfordern- Decision on Determining Goods Subject to Issuance of Specific Documents on Importation, Exportation, and Transit (“Official Gazette of RS", no. 32/15 and 109/15);
Zollgesetz, Customs Law ("Official Gazette of the RS", no. 18/10, 111/12 and 29/15);
Regelung zum zollpflichtigen Güterhandel, Regulation on Customs-Approved Treatment of Goods (“Official Gazette of the RS", no. 93/10, 63/13, 145/14 H 95/15)
Außenhandelsgesetz, Foreign Trade Law (’’Official Gazette of the RS”, no. 36/09, 36/11 - state law, 88/11, 89/15 - state law);
Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Abhängig von ihren physischen, künstlerischen, kulturellen und historischen Charakteristika sind Kulturgüter nach dem Kulturellen Eigentumsgesetz (Cultural Property Law) die folgenden:
I. Unbewegliches Kulturelles Eigentum, hierzu zählen
1) Kulturdenkmäler
2) Räumliche Gesamtheiten
3) Archäologische Stätten
4) Berühmte Orte
II. Bewegliches Eigentum, hierzu zählen
5) einzelne künstlerische und historische Arbeiten, oder mehrere als Gruppe, wenn sie allein oder zusammen eine spezielle Bedeutung für die Erforschung der historischen, kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklung oder für die Natur und ihre Entwicklung haben. Der Schutz ist davon unabhängig, wann oder wo sie hergestellt wurden und ob sie in einer entsprechenden Einrichtung verwahrt werden. Gleichsam geschützt ist damit zusammenhängendes Dokumentationsmaterial
6) Archivmaterial jedweder Art von besonderer Bedeutung für Wissenschaft und Kultur das von staatlichen Einrichtungen, anderen Organisationen, religiösen Gemeinschaften und Privatleuten stammt unabhängig davon, von wann oder wo es stammt und ob es in einer bewahrenden Einrichtung liegt.
7) Filmmaterial aller Art, auch Drehbücher, Kostüme etc.
8) Alte und seltene Bücher wie folgt: Manuskripte, handschriftliche und gedruckte Bücher, Zeitschriften, Periodika und anderes Bibliotheksmaterial, das vor 1867 hergestellt wurde, seltene Bücher, verschiedene Kopien von Periodika und anderen seltenen Bibliotheksmaterialien, die nach diesem Jahr hergestellt wurden, einzelne Belegexemplare und hierzu gehörende Dokumentation, sowie spezielle Bibliotheksgesamtheiten, die aufgrund ihres künstlerischen, kulturellen und historischen Wertes für Wissenschaft und Kultur relevant sind.
Vorrangig geschützt („prior protection“) nach diesem Recht sind
1) Totenstädte und Orte mit archäologischem, historischem, ethnologischem oder naturhistorischem Inhalt.
2) Dokumente, Computer, Film- oder Videoaufnahmen, bewegte Bilder, Texte und Fernseh- und Radioaufzeichnungen, Mikrofilme, fotografisches Material; Aufnahmen, Bücher und Register solcher Dokumente, die von staatlichen Stellen oder anderen Organisationen aufgezeichnet wurden (Registermaterialien).
3) Objekte der schönen und der angewandten Künste archäologische Objekte, ethnographische und naturgeschichtliche Objekte, Münzen, Briefmarken, Medaillen, einzigartige, seltene oder historisch bedeutsame Stücke technischer Kultur, Musikinstrumente, und vergleichbare Objekte, die älter als 50 Jahre sind, Bücher, Dokumente, Briefe, Manuskripte und andere schriftliche und vervielfältigte oder gefilmte Objekte, sowie Kassetten, bewegte Bilder, Fotografien und Fotografisches Material in Bezug auf Geschichte und berühmte Figuren aus allen sozialen Bereichen unabhängig von Produktionszeit und Ort.
Konkretisiert wird der Schutz von Büchern und Publikationen nach dem Law on Old and Rare Library Materials (“Official Gazette of the RS”, no. 52/11) auf
1) Alte Serbische Bücher , d. h.
(1) Manuskripte in Serbo-Slavonic und serbischer Sprache bis zum 18ten Jahrhundert sowie Manuskripte vor 1867 in Serbo-Slavonic, Russo-Slavonic, Slavonic-Serbian und serbischer Nationalsprache, gedruckte
(2) Bücher, Periodika und andere Publikationen in diesen Sprachen bis 1867,
(3) Manuskripte und geruckte Bücher in anderen Sprachen, deren Auto ein Serbe war, bis zum Jahr 1867,
(4) Dubrovnik- Literaturveröffentlichungen, die zur Serbischen und Kroatischen Kultur zählen bis 1867;
2) Alte ausländische Bücher, d. h. Manuskripte und gedruckte Bücher bis zum Jahr, vor welchem sie im Ausland Schutz genießen;
3) Seltene Bücher, d. h. Publikationen mit einem der folgenden Attribute:
(1) Manuskripte, hergestellt nach 1867,
(2) Kopien von Publikationen, die aufgrund ihrer spezifischen Ausführung oder ihres Inhaltes nicht von breiter Zirkulation waren;
(3) Bibliophile Editionen von signifikanten Autoren und bibliophile Editionen von spezieller wissenschaftlicher, historischer, kultureller oder künstlerischer Bedeutung.
(4) Editionen aus den Kriegsjahren 1912-1913,1914-1918, 1941-1945,
(5) Editionen mit weniger als 100 Kopien von spezieller wissenschaftlicher, historischer, kultureller oder künstlerischer Bedeutung.
(6) Zensierte, verbotene Publikationen die in kleiner Anzahl erhalten sind, aber von großer kultureller Bedeutung sind,
(7) Editionen der Emigranten, die außerhalb des serbischen Gebietes publiziert wurden und in kleiner Anzahl erhalten sind;
4) Spezielle Sammlungen, d. h.
(1) Literarische Sammlungen und Sammlungen von Manuskripten und archivarischem Material, von Karten und Diagrammen, Fotografien, von Grafik, musikalischem Material, Postern, elektronischen Veröffentlichungen einschließlich derer im Internet, Bibliothekskataloge und spezielle Büchereien besonderer Gestalt, von wissenschaftlicher, historischer, kultureller oder künstlerischer und technischer Bedeutung, die als kulturelles Eigentum nach diesem Gesetz gelten;
(2) Museumsstücke von jeder gedruckten oder elektronischen Publikation, dass die Nationalbücherei von Serbien und die Matica Srpska Bücherei besitzen aufgrund des Belegexemplar- Rechts.
Nach Art. 221 des Strafgesetzbuch (Criminal Code, „Official Gazette of RS", no. 85/05, 88/05 - correction, 107/05 - correction, 72/09,111/09,121/12, 104/13 and 108/14) wird mit Haftstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer ein kulturelles Gut, das vorrangigen Schutz “prior Protection” genießt ins Ausland verbringt oder ausführt ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde.
Ist das Objekt von außerordentlicher oder großer Bedeutung, soll der Straftäter mit Haftstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft werden.
Article 56, § 1, Punkt 12 und § 2 des Gesetzes alter und seltener Büchereimaterialien sieht eine Geldstrafe von RSD 100,000 bis zu RSD 500,000 für juristische Personen vor, für die als Eigentümer von seltenem Bibliotheksmaterial in öffentlichem Besitz versuchen, seltenes Bibliotheksmaterial auszuführen ohne eine Genehmigung hierfür vom Kultusministerium oder der zuständigen Regionalbehörde zu haben (Article 49, paragraphs 2 and 3), und eine Geldstrafe von RSD 20,000 bis zu RSD 50,000 bei dieser Straftat für die verantwortliche Person hinter der juristische Person.
Article 57, Punkt 6 des Gesetzes alter und seltener Büchereimaterialien setzt eine Geldstrafe von RSD 50,000bis zu RSD 150,000 fest für juristische Personen die als Eigentümer von seltenem Bibliotheksmaterial in privatem Besitz versuchen, seltenes Bibliotheksmaterial auszuführen ohne eine Genehmigung hierfür vom Kultusministerium oder der zuständigen Regionalbehörde zu haben.