Definition von schützenswertem Kulturgut gem. Art. 1 des Gesetzes 16/1985:
Bewegliche und unbewegliche Güter von künstlerischem, geschichtlichem, paläontologischem, archäologischem, ethnographischen, wissenschaftlichem oder technischen Interesse. Auch Dokumente, Urkunden und Bücher, ebenso wie archäologische Fundstätten und das Naturerbe, Gärten und Parks, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder anthropologischen Wert haben.
Das Kulturerbe-Gesetz von 1985 unterscheidet drei Kategorien von Kulturgütern, die das historische Kulturerbe Spaniens bilden. Die Einteilung in eine der Kategorien hat Auswirkungen auf den Grad des Schutzes. Gemäß dem Gesetz wurden zwei Dokumentationssysteme beschlossen, deren Ziel es ist, die unbeweglichen und beweglichen Kulturgüter zu inventarisieren, die unter die höchsten Schutzstufe fallen und die die Charakteristika für historisches Kulturerbe erfüllen, die das Gesetz festhält.
Es gibt
a) das Allgemeine Inventar / Bestandverzeichnis von beweglichen Gütern des historischen spanischen Kulturerbes sowie allgemein Kulturgüter, die älter als hundert Jahre sind.
Der Verkauf und die Weitergabe der hierunter fallenden Objekte ist reglementiert (Anzeigepflichten). Befinden sich derartige Kulturgüter in Kirchenbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand, so können sie nur an andere staatliche Träger, Kircheninstitutionen oder Institutionen des öffentlichen Rechts abgetreten oder veräußert werden.
b) ein allgemeines Register von Gütern von kulturellem Interesse („bien de Interés Cultural“, höchste Schutzstufe für bewegliche und unbewegliche Güter). Für diese, sowie für solche die mit einstweiliger Verfügung als Nichtausführbar festgestellt wurden („declarados inexportables“) sowie öffentlichen Gütern („bienes de titularidad pública“) kann nur eine zeitlich begrenzte Ausfuhrgenehmigung erteilt werden und der Handel ist auf das Inland begrenzt.
Genehmigungspflichten bzw. Ausfuhrverbote richten sich nach der Schutzstufe (vgl. Art. 5 des Gesetzes Nr. 16/1985):
a) Nur vorübergehende Ausfuhr möglich bei Gütern „von kulturellem Interesse“ (höchste Schutzstufe). Jegliches dieser Kulturgüter, das illegal exportiert wird, geht in Staatsbesitz über und wird als unveräußerlich und unverjährbar erklärt (vgl. Art. 29).
b) Obligatorische Genehmigungspflicht für Kulturgüter im Bestandsverzeichnis für bewegliche Güter eingetragen sind (Güter, die nicht unter a) fallen, aber von besonderer Bedeutung sind.
c) Obligatorische Genehmigungspflicht bei Kulturgütern, die älter als 100 Jahre sind.
Kulturgüter, die weniger als 100 Jahre alt sind, brauchen grundsätzlich keine Ausfuhrgenehmigung.
Art. 33 des Gesetzes Nr. 16/1985 sieht vor, dass der im Ausfuhrgenehmigungsantrag angegebene Wert des Kulturgutes gleichzeitig ein entsprechendes unwiderrufliches Ankaufsangebot an den spanischen Staat darstellt. Wird die Ausfuhrgenehmigung verweigert, hat der Staat 6 Monate Zeit, das Angebot anzunehmen und ein weiteres Jahr, um die Kaufsumme zu begleichen.