Belgien
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Vertragsstaat seit
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31.03.2009
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Zuletzt aktualisiert
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09.02.2022
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Die Föderation Wallonie-Brüssel führt eine Liste, worin Kulturgüter, die als nationaler Schatz klassifiziert sind, eingetragen sind.
Ausfuhrverbote
Die Ausfuhrentscheidung von Kulturgütern ist der Regierung der Föderation Wallonie-Brüssel und der Flämische Regierung vorbehalten. Dort klassifizierte Objekte können nicht endgültig ausgeführt werden.
Die Voraussetzungen der Ausfuhr sind davon abhängig, welcher Sprachgemeinschaft der belgische Verkäufer angehört und an welchem Ort sich das Kulturgut befindet.
Nach dem Dekret vom 11.7.2002 besteht ein generelles Verbot der dauerhaften Ausfuhr für solche Kulturgüter der Föderation Wallonie-Brüssel, die als nationaler Schatz klassifiziert sind. Die Ausfuhr kann von der Regierung versagt werden, wenn die Ausfuhr das Risiko birgt, dem kulturellen Erbe der Föderation Wallonie-Brüssel einen großen Schaden zuzufügen. Nähere Informationen hierzu unter der Website der Föderation Wallonie-Brüssel.
Es gibt ein Negativ-Attest der flämischen Gemeinschaft.
Exportverantwortliche Stellen
Die Zuständigkeit für die Ausfuhrgenehmigung obliegt den Regionalgemeinschaften. Aktuelle Informationen hierzu hält der Service Public Fédéral Finances bereit.
Für Kulturgüter aus Brüssel besteht die Möglichkeit die Ausfuhrgenehmigung entweder bei der Föderation Wallonie-Brüssel oder bei der Flämischen Gemeinschaft zu beantragen.
Verfahren
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Dauer
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Keine Informationen.
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Kosten
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kostenlos
Formulare
Es gibt ein einheitliches Formular der wallonischen Gemeinschaft für die Ausfuhr von Kulturgut in den EU-Binnenmarkt. Erläuterungen zu dem Formular unter folgendem Link.
Weitere Informationen
Siehe den Hinweis auf der Homepage des belgischen Zoll: „Kulturelle und sakrale Gegenstände: Einige wertvolle Antiquitäten, Kunstgegenstände oder sakrale Objekte dürfen nur mit einer Sondergenehmigung aus dem Land ausgeführt werden.“
Siehe weiterhin unter „Informationen über Zollformalitäten":
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Informationsstelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Zoll- und Akzisenverwaltung:
Telefon: 0032/2 576 30 19 und 0032/2 576 52 19
E-Mail: info.douane@minfin.fed.be
Informationen für den Export von Kulturgut
Französische Gemeinschaft:
Ministère de la Communauté francaise
Service général du Patrimoine
Mme Caroline Marchant
44 Bld Léopold II, 1080 Bruxelles
Tél: 0032/2 413.25.44
Email: caroline.marchant@cfwb.be
Flämische Gemeinschaft:
Vlaamse overheid
Departement Cultuur, Jeugd en Media
Cultuurgoederen
t.a.v. de heer Hans Feys
Arenbergstraat 9, 1000 Brussel
Tel. 0032/2 553 68 26
Email: hans.feys@vlaanderen.be
Deutschsprachige Gemeinschaft:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Frau Tatjana Cormann
Gospertstraße 1, 4700 Eupen
Tel: 0032/87 596 357
Email: tatjana.cormann@dgov.be
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.