Schweden
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Vertragsstaat seit
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13.01.2003
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Zuletzt aktualisiert
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08.03.2022
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kurzüberblick
Das Gesetz zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in Historic Environment Act), 1988:950 (nur in Originalsprache) bestimmt in Kapitel 5 u.a, dass ältere schwedische und ausländische Kulturgüter von erheblicher Bedeutung für das nationale kulturelle Erbe nicht ohne besondere Genehmigung aus Schweden ausgeführt werden dürfen. Teilweise bestehen zusätzlich Wertuntergrenzen, die erreicht werden müssen. Illegale Ausfuhr ist sanktioniert. Die Verordnung zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in The Historic Environment Ordinance) 1988:1188 enthält Verfahrensvorschriften, in ihrem Anhang findet sich eine umfassende Liste der genehmigungspflichtigen Kategorien.
Zuständige Stelle für eine Ausfuhrgenehmigung ist das Swedish National Heritage Board in Stockholm. Hier erhält man auch nähere Informationen.
Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Das Gesetz erfasst die folgenden Kategorien von kulturellem Eigentum:
Archäologische Objekte, Bilder und Malereien, Originalgrafiken, Originalskulpturen, Wiegendrucke und Manuskripte, Bücher, gedruckte Pläne, Archive von Manuskripten, Transportwege, Holzartikel, Möbel, Spiegel und Koffer, traditionelle Textilien und Kleidungsstücke, Uhren, Steingut, Waffen, Instrumente, Töpfereien, Glaswaren, Artikel aus Porhpyr, Artikel aus Gold/Silber und Bronze, Kronleuchter, Tapisserien, Kachelöfen, technische Modelle, Objekte lappländischer Kultur.
Ausfuhrverbote
Sanktionen
Nach dem Gesetz zur Bestrafung von Schmuggel (Act concerning Penalties for Smuggling), 2000:1225, bestehen Haftungstatbestände für Taten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr nach/aus Schweden. Hiernach ist sowohl der illegale Handel mit Kulturgütern als auch der Versuch strafbar. Abhängig von der Schwere der Tat wird diese mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu sechs Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Exportverantwortliche Stellen
Für die Gewährung von Ausfuhrgenehmigungen zuständig sind:
Verfahren
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Dauer
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Üblicher Weise können Antragsverfahren wenige Wochen dauern. Kann in einigen Fällen länger sein.
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Kosten
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keine
Formulare
Es gibt eine Standard-Ausfuhrgenehmigung. Diese ist genuin mit Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.
Weitere Informationen
Informationen über die schwedischen Ausfuhrregelungen sind in einer Broschüre in Schwedisch verfügbar und über die Homepage umfangreich in englischer Sprache.
Möglich ist auch die telefonische Anfrage oder per E-Mail an das National Swedish Heritage Borard: Maria Adolfsson, Swedish National Heritage Board, 08–5191 81 79, maria.adolfsson@raa.se.
An den Flughäfen oder Bahnstationen gibt es keine entsprechenden Informationsstellen.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.