kulturgutschutz deutschland

Uruguay

Vertragsstaat seit
09.08.1977
Zuletzt aktualisiert
22.08.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Uruguay anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 14.040 vom 27.10.1971, Se crea una comision del patrimonio historico, artistico y cultural de la nacion
Das Gesetz gibt es nicht in englischer oder deutscher Übersetzung.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Geschützt ist bewegliches oder unbewegliches Eigentum von großer Wichtigkeit für das kulturelle Erbe aller. Hierzu zählen Monumente der Baukunst, Kunst oder Geschichte (gleich ob religiös oder säkular), archäologische Stetten, Gebäudegruppen (die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind), Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Objekte von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse, ebenso wie Sammlungen von Büchern oder Archive, Gebäude deren wirkungsvoller Hauptzweck die Bewahrung oder Ausstellung des beweglichen kulturellen Eigentums ist, so wie Museen, große Bibliotheken und Verwahrungsorte von Archiven.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 15 des Gesetzes Nr. 14.040 bestehen Ausfuhrverbote für

  • seltene Objekte von archäologischem oder paläontologischem Interesse der Eingeborenen,
  • seltene dekorative Möbelstücke oder Objekte,
  • Gemälde oder Skulpturen nationaler oder fremdländischer Künstler deren Erhalt im Staat von der Kommission für kulturelles Erbe (gegründet mit dem Gesetz 14.040) als notwendig erklärt wurde
  • historische oder andere Manuskripte, die älter als 80 Jahre sind,
  • seltene oder alte nationale Münzen,
  • seltene oder alte Bücher oder Buchsammlungen.

Gem. Art. 15 Abs. 2 kann die temporäre Ausfuhr dieser Objekte von der Comision del Patrimonio Historico, Artistico y Cultural de la Nacion genehmigt werden.

Sanktionen

An Stelle genereller Zollregelungen gibt es spezielle Geldstrafen bei Verletzung des Gesetzes 14.040.

Ist die illegale Aus- oder Einfuhr von kulturellen Objekten verbunden mit Terrorismus oder Drogenverkehr, wird diese sanktioniert mit einer Strafandrohung von zwei bis 15 Jahren Gefängnis (Gesetz 17.016).

Exportverantwortliche Stellen

Comision del Patrimonio Historico, Artistico y Cultural de la Nacion
Die Comision del Patrimonio Historico, Artistico y Cultural de la Nacion und die örtlichen Zollbehörden arbeiten bei Fragen des Kulturgutschutzes zusammen.
25 de Mayo  641
11000 Montevideo
Uruguay
Kontakt
Telefon: 005982-9160916

Verfahren

Zum Verfahren erhält man Informationen:
Mr. Gustavo Garbarino
Comision del Patrimonio Cultural de la Nacion.
25 de Mayo 641 11000 Montevideo Uruguay
Tel. 005982 916 0916 int. 121
aduana@patrimonio.mec.gub.uy
contacto@patrimonio.mec.gub.uy

Formulare

Die formalen Anforderungen zur Ausstellung eines Exportzertifikates als Anlage.

Gesondertes Formular für die Ausfuhr von Fahrzeugen als Anlage

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhält man über die die Botschaft Uruguays in Deutschland.

Die Comision del Patrimonio Historico, Artistico y Cultural de la Nacion organisiert regulär Seminare, um den Schutz und den Einsatz für das Kulturelle Erbe und den Tourismus zu koordinieren.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.