kulturgutschutz deutschland

Peru

Vertragsstaat seit
24.10.1979
Zuletzt aktualisiert
20.01.2020

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Peru und anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

Der Kulturgutschutz ist in Peru in Art. 21 der Peruanischen Verfassung aus 1993 (Constitutión politica del Perú 1993) verankert.

Spezialgesetz ist das Gesetz Nr. 28296, Allgemeines Gesetz nationalen Kulturerbe (Ley N°28296, Ley General del Patrimonio Cultural del la Nación 2004) zuletzt geändert durch das Decreto Supremo N° 001-2016-MC.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Nach Art. 1.1. des Gesetzes Nr. 28296, werden bewegliche Kulturgüter nicht abschließend wie folgt benannt:

  • Sammlungen und Einzelstücke der Zoologie, der Botanik, der Mineralogie und Exemplare von paläontologischem Interesse
  • Güter im geschichtlichen Zusammenhang
  • Produkt von Ausgrabungen
  • Elemente von künstlerischen oder historischen Monumenten und von Orten von archäologischem Interesse
  • Inschriften, Medallien, Münzen, Belege, antike Waffen und Musikinstrumente von historischem oder künstlerischem Wert
  • Ethnologisches Material
  • Güter von künstlerischem Interesse wie Malereien, Skulpturen, musikalische Kompositionen, und Gedichte unabhängig davon auf welchem und mit welchem Material hergestellt
  • Seltene Manuskripte, Inkunabeln, antike Bücher, Dokumente, Fotos, Negative, und Publikationen von besonderem Interesse auf Grund ihres historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Wertes.
  • Postmarken von Interesse , Geldmarken und
  • Handschriftliche Dokumente
  • Objekte und Ornamente des liturgischen Gebrauchs, Kandelaber

Ausfuhrverbote

Nach Art. 33 des Ley N°28296, Ley General del Patrimonio Cultural del la Nación 2004 besteht ein generelles Ausfuhrverbot für "beweglichen Sachen, die Teil des Kulturerbes der Nation sind".

Ausnahmen hierzu sind in Art. 34 geregelt. Bewegliches Kulturerbe kann in besonderen Fällen für Ausstellungen Ausstellungen und für wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Zwecke zeitweilig ausgeführt werden. Dies gilt auch für Studien und Restaurierungen, die im Inland nicht vorgenommen werden können. Ebenso ist die temporäre Ausfuhr erlaubt für diplomatische Reisen. Allerdings erlaubt die temporäre Ausfuhrgenehmigung nur die Ausfuhr für ein Jahr. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr kann einmalig beantragt werden (Art. 54 Decreto Supremo N° 001-2016-MC).

Sanktionen

Nach Art. 10 des Ley N°28296, Ley General del Patrimonio Cultural del la Nación 2004 führt die illegale Ausfuhr zum Verlust des privaten Eigentums zugunsten des Staatseigentums.

Neben diese spezialgesetzliche Enteignungsregelung treten nach dem Strafgesetzbuch (Decreto Legislativo N° 635, Codigo Penal Peruano) folgender Straftatbestand hinzu:

Die illegale Ausfuhr wird ebenso wie die Zerstörung von prähispanischem Kulturgut gem. Art. 228 mit einer Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren und mit einer Geldstrafe von 180 bis zu 365 Tagessätzen.

Die illegale Ausfuhr ebenso wie die unterlassene Wiedereinfuhr von als Kulturelles Erbe deklariertem Kulturgut, das dem prähispanischen entspricht, wird gem. Art. 231 mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 90 bis 180 Tagessätzen geahndet.

Exportverantwortliche Stellen

Homepage des Kulturministeriums

Dirección General de Museos del Ministerio de Cultura
Claudia María Pereyra Iturry, Directora General de Museos,

Av. Javier Prado Este  2465
San Borja, Lima 41
Perú
Kontakt
Telefon: +51 (1) 618 9393 2281
Dirección General de Patrimonio Arqueológico Inmueble.
Luis Felipe Mejia Huamán, Director General de Patrimonio
Arqueológico Inmueble,

Av. Javier Prado Este  2465
San Borja, Lima 41
Perú
Kontakt
Telefon: +51 (1) 618 9393 2310
Dirección de Recuperaciones de la Dirección General de
Defensa del Patrimonio Cultural
Evelyn Gilda Centurión Cancino, Directora de Recuperaciones,

Av. Javier Prado Este  2465
San Borja, Lima 41
Perú
Kontakt
Telefon: +51 (1) 618 9393 2260

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen:

Dirección General de Defensa del Patrimonio Cultural

Directora General Leslie Carol Urteaga Peña

E-Mail: lurteaga@cultura.gob.pe

Telefon: +51 (1) 618 9393 2269

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.