kulturgutschutz deutschland

Paraguay

Vertragsstaat seit
09.11.2004
Zuletzt aktualisiert
26.11.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Paraguay anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 946/82 zum Schutz der Kulturgüter (Ley No.946/82 de Proteccion a los Bienes Culturales)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Geschützt sind nach Art. 4 des Ley No. 946/82 Kulturgüter
aus der Zeit vor der Kolonialzeit, der Kolonialzeit und der Zeit der Unabhängigkeit,
insbesondere aus den Regierungszeiten des Dr. José Gaspar Rodríguez, Don Carlos Antonio López und Mariscal Francisco Solano López,
nachstehend genannt:

a) Denkmäler, Ruinen, Tempel, Gräber, öffentliche und private Gebäude von historischem oder kulturellem Interesse;
b) paläontologische, archäologische, anthropologische, ethnographische und historische Überreste;
c) Bücher, Manuskripte, Zeitungen, Karten, Drucke, Fotografien und historische oder kulturelle Dokumente;
d) wissenschaftliche und technische Werke und Sammlungen;
e) numismatische, philatelistische, heraldische Sammlungen und Waffensammlungen;
f) Bildwerke, Skulpturen, Möbel und andere Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert, der sie für die Zwecke dieses Gesetzes wertvoll macht;
g) die Orte, Gegenstände und Unfälle der Natur, deren historisch-kultureller Wert unter den Schutz dieses Gesetzes fällt;
h) die historischen Stätten und Befestigungen, insbesondere jene der Schlachten von Cerro Mbaé und Tacuary, jene des Dreibunds und des Chaco-Krieges, sowie Waffen, Uniformen, Dokumente und Relikte davon;
i) die Besiedlungen oder Teile davon, die Traditionen oder besondere Aspekte der nationalen Kultur bewahren; und die typischen, malerischen Landschaften, die es verdienen, ohne Veränderungen erhalten zu werden.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 22-24 des Ley No. 946/82 ist bereits die Eigentumsübertragung nur möglich, wenn Käufer und Verkäufer ihren Wohnsitz im Inland haben. Ein Kaufvertrag ist bei Zuwiderhandlungen nichtig.

Es wird nur für eine zeitweilige Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung erteilt gem. Art 25, 26 des Ley No. 946/82 sofern diese versichert ist und die Rückgabe zugesichert wird.

Sanktionen

Nach Art. 41 wird die illegale Ausfuhr von Kulturgut mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldstrafen von zwanzig bis einhundert "Gehältern" geahndet. Die Rückgabe der Kulturgütern an den Staat lässt die Freiheitsstrafe entfallen.

Exportverantwortliche Stellen

Secretaría Nacional de Cultura
Presidencia de la República

Dirección General de Bienes y Servicios Culturales
De la Residenta  820 casi Perú.
Asunción Paraguay
Kontakt
Telefon: (595) (21) 226257
Fax: (595) (21) 212-615

Verfahren

Kosten
kostenlos

Formulare

Formulario oficial para permiso de exportación de patrimonio cultural

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zum Kulturgutschutz der Regierung der Republik Paraguay

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.