Nationale Rechtsgrundlagen
Politische Verfassung Kolumbiens aus 1991
Gesetz 1675 aus 2013 konkretisiert die Art. 63, 70 und 72 der politischen Verfassung Kolumbiens in Bezug auf Kulturgutverluste.
Ratifikationsgesetz 63 aus 1986 des „UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut“.
Allgemeines Kulturgesetz 397 aus 1997 zum Schutz und zur Sicherung des kulturellen Erbes in Kolumbien, geändert und erweitert durch Gesetz 1185 aus 2008.
Allgemeines Archivgesetz 594 aus 2000. Es werden u.a. das Eigentum, die Verwaltung und die Nutzung öffentlicher Archive geregelt, ebenso wie die Ausfuhr von administrativen und historischen Dokumenten, die Kontrolle und Überwachung, Vorbeugung und Sanktion bei unzulässiger Ausfuhr oder Entwendung von öffentlichen, historischen Archivdokumenten.
Ratifikationsgesetz 1304 aus 2009 der „UNIDROIT Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter", die am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichnet wurde.
Erlass 1698 aus 2014 regelt das Gesetz 1675 aus 2013.
Erlass 1080 aus 2015 kodifiziert die Durchführungsverordnung im Kultursektor, die unter anderem alle gültigen Normen zum Schutz des archäologischen Erbes umfasst.
Zollvorschriften in Bezug auf das bewegliche Kulturgut: Der Erlass 2685 aus 1999 legt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes 397 aus 1997 fest, dass die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, bei in dieser Norm aufgeführten Fällen für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren erlaubt sein kann. Dafür ist eine Bankbürgschaft oder ein Versicherungsunternehmen zur Absicherung der Wiedereinfuhr notwendig. Die Vorschriften hierzu hat die kolumbianische Zoll- und Steuerbehörde im Artikel 297 bestimmt. Artikel 9: (...) Es unterbleiben Garantien, sofern es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts und weitere durch internationale, mit Kolumbien beschlossene Abkommen geschützte Einrichtungen oder Personen handelt, außer bei Garantien, die als Ersatz bei Beschlagnahme oder Veräußerung von Waren gelten. Der Erlass wird ergänzt durch Resolution 4240 aus 2000 zur Leistung einer hundertprozentigen Wertgarantie.
Der Erlass wird teilweise geändert und ergänzt durch Erlass 1489 aus 2002 in Bezug auf Ausnahmeregelungen für den Export und Import von Kunstgegenständen durch den Urheber nach Art. 264-1. Erlass 1719 aus 2002 regelt für den Urheber die zolltariffreie Einfuhr und Erlass 1047 aus 2000 die zolltariffreie Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungen und Antiquitäten durch gemeinnützige öffentliche oder private Einrichtungen, die ausschließlich kulturelle Dienstleistungen anbieten.
Resolution 0787 aus 1998 überträgt dem Leiter der Abteilung für Kulturerbe des Ministeriums für Kultur die Funktion, die vorübergehende Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern zu erlauben oder abzulehnen. Resolution 0983 aus 2010 entwickelt einige technische Aspekte das materielle Kulturgut des Landes betreffend. Kapitel V regelt das Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern.
Resolution 395 aus 2006 deklariert einige Kategorien der sich auf kolumbianischem Territorium befindlichen beweglichen Güter als Kulturgüter.
Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.
Kulturgutbegriff
Historisch (Artikel 8 des Gesetzes 48 vom 20. November 1918) ist festgelegt, dass präkolumbische Güter „integrativer Bestandteil der Heimatgeschichte sind und dementsprechend unter der Aufsicht der Regierung stehen“. Diese Norm, welche die Zerstörung, die Plünderung und die Vermarktung archäologischer Gegenstände verbietet, wurde durch verschiedene, insbesondere denkmalschutzrechtliche Folgeregelungen vervollständigt und gestärkt.
Schutzbestimmungen finden sich in der politische Verfassung Kolumbiens aus 1991, wonach nach Artikel 8 dem Staat und den Menschen die Aufgabe obliegt, den kulturellen und natürlichen Reichtum des Landes zu schützen. Insbesondere steht gem. Art. 72 das kulturelle Erbe des Landes unter staatlichem Schutz. Das archäologische Erbe und andere, die nationale Identität bildende Kulturgüter gehören dem Staat und sind unveräußerlich, unpfändbar und unverjährbar. Das Gesetz bestimmt die Mechanismen für den Erhalt dieser, wenn sie sich in privater Hand befinden und reglementiert die besonderen Rechte ethnischer Gruppen, die auf Territorien mit archäologischem Erbe leben.
Das kolumbianische Recht unterscheidet zwischen dem archäologischen Erbe und Kulturgütern aus Kolonialzeit und Republikanischer Epoche. Das archäologische Erbe beinhaltet gem. Art. 3 Gesetz 1185 aus 2008
„jene Relikte menschlicher Aktivität und jene organische und anorganische Reste, die es durch Methoden und Techniken der Archäologie und anderer verwandter Wissenschaften möglich machen, die Ursprünge und den soziokulturellen Werdegang zu rekonstruieren und die mithilfe der genannten Methoden und Techniken gepflegt und restauriert werden können“. Es besteht aus den beweglichen und unbeweglichen Überresten vergangener Kulturen.
Wichtige Kategorien archäologischer Relikte sind:
- Überreste häuslicher Tätigkeiten,
- Menschliche Überreste,
- Botanische Überreste und Fauna,
- Kontext und stratografische Informationen,
- Denkmäler,
- Grabreste,
- Höhlenmalerei,
- Grabbeigaben,
- Architektonische Strukturen.
Kategorien der aus Kolonialzeit und republikanischer Epoche geschützte Kulturgüter sind:
- Vollständig handgemachte originale Malereien und Zeichnungen auf jeglichem Untergrund und mit jeglicher Technik und Material,
- Originale Skulpturen mit jeglicher Technik und Material,
- Denkmäler und Gedenktafeln,
- Fotografien, Aufzeichnungen, Lithographien und original aufgezeichnete Platten und jegliche Werke in Serienherstellung,
- Liturgische Objekte,
- Nutzgegenstände des religiösen und weltlichen Lebens,
- Kleidung des religiösen und weltlichen Lebens,
- Mobiliar für religiöse Kulte und des häuslichen Lebens,
- Wissenschaftliche Gegenstände,
- Musikinstrumente, im Besitz öffentlicher und privater Museen oder öffentlicher Einrichtungen,
- Waffen, im Besitz öffentlicher und privater Museen oder öffentlicher Einrichtungen,
- Briefmarken, Steuermarken und ähnliche Marken, im Besitz öffentlicher oder privater Museen,
- Inschriften, Münzen, Geldscheine, Stempel, Medaillen, im Besitz öffentlicher und privater Museen oder öffentlicher Einrichtungen,
- Bibliografisches Material und Tageszeitungen im Besitz von Bibliotheken und öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Ausfuhrverbote
Nach Artikel 7, Zahlzeichen 3 des allgemeinen Kulturgesetzes 397 aus 1997 zum Schutz und zur Sicherung des kulturellen Erbes in Kolumbien, geändert und erweitert durch Gesetz 1185 aus 2008, ist die Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern verboten, vorbehaltlich der Fälle, bei denen eine vorübergehende Ausfuhr, die einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet und lediglich zu wissenschaftlichen Ausstellungszwecken vor der Öffentlichkeit oder vor Studierenden stattfindet, genehmigt wurde.
Sanktionen
Die Strafverfolgung erfolgt im Rahmen der Tatbestände des schweren Raubs, der Hehlerei und der Beschädigung fremden Eigentums.
Nach Artikel 15 des Gesetzes 397 aus 1997 ( geändert durch Gesetz 1185 aus 2008) machen sich Personen, die die verfassungsmäßige Pflicht, das nationale Kulturgut zu schützen, verletzen, strafbar, wenn die Tat eine strafbare Handlung darstellt, durch Zerstörung, Beschädigung, unerlaubte Verwendung, Raub oder Hehlerei beweglicher Kulturgüter oder durch unzulässigen Abbau, in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Artikel 156, 239, 241- 13, 265, 266-4 und 447 des Gesetzes 599 aus 2000 Strafgesetzbuch.
Erfolgt die Festnahme auf frischer Tat ist der Betreffende sofort der nächsten Kriminalpolizei zu überstellen, unbeschadet der vermögensrechtlichen Sanktionen. Erlass 1080 aus 2015 regelt die Voraussetzungen für einen Beschlagnahme bei illegaler Ausfuhr oder versuchter illegaler Ausfuhr.
Die Handlungen gelten als Verwaltungs- und/oder Disziplinarverstöße,
- wenn die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem nationalen Zollgebiet ohne die Autorisierung der zuständigen Behörde oder Unterschlagung, Verheimlichung und Verschweigen gegenüber der Zollbehörde oder fehlende Wiedereinfuhr innerhalb der in der Autorisierung festgelegten Frist erfolgt. Bei jedem dieser Fälle werden Geldstrafen zwischen fünf und fünfhundert geltender, gesetzlicher, monatlicher Mindestlöhne auferlegt. Das Kulturgut wird beschlagnahmt und in die Obhut des Ministeriums für Kultur, des ICANH im Fall von archäologischem Gut oder des Generalarchivs im Fall von Archivdokumenten gegeben, oder wiederum in die Obhut der Behörde, die es als Kulturgut deklariert hat.
- wenn das Vergehen, sei es durch Handlung oder Unterlassung, in der vollständigen oder teilweisen Bebauung, Erweiterung, Veränderung, Reparatur oder Abriss von Gütern kulturellen Interesses besteht, ohne die entsprechende Erlaubnis zu besitzen, werden die im Artikel 66 des Gesetzes 9a aus 1989 und in den Artikeln 103 und 104 des Gesetzes 388 aus 1997 oder in ersetzenden oder diese Gesetze verändernden Normen festgelegten Strafen auferlegt und von der in diesem für zuständig erklärten Behörde um 100% erhöht.
- wenn es sich bei dem Vergehen um die frühzeitige Durchführung nicht zugelassener Forschungstätigkeiten oder Ausgrabungen archäologischer Güter handelt, wird durch das Kolumbianische Institut für Anthropologie und Geschichte eine Geldstrafe von zweihundert bis fünfhundert geltender gesetzlicher monatlicher Mindestlöhne auferlegt.
- wenn es sich bei dem Vergehen um, wie im Artikel 11, Zahlzeichen 2 des Gesetzes 397 beschriebene Eingriffe an einem Kulturgut ohne die entsprechende Erlaubnis handelt, wird eine Geldstrafe von zweihundert bis fünfhundert monatlicher gesetzlicher Mindestlöhne auferlegt. Dieselbe Sanktion gilt für unerlaubte Bauten an Gebäuden, die sich im direkten Einflussbereich oder angrenzend an eine Liegenschaft kulturellen Interesses befinden, gemäß Artikel 11, Zahlzeichen 2 des genannten Gesetzes. Der Architekt oder der Restaurator, der einen Eingriff ohne die entsprechende Erlaubnis beginnt, ist ebenfalls von dieser Sanktion betroffen, die hier um 100% erhöht wird.
- wenn das Vergehen von einem öffentlichen Dienstleister begangen wird, wird es als schwerwiegendes Vergehen gemäß Disziplinargesetz 734 aus 2002, betrachtet.