kulturgutschutz deutschland

Ecuador

Vertragsstaat seit
24.03.1971
Zuletzt aktualisiert
22.08.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Ecuador anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

1. Verfassung der Republik Ecuador - CONSTITUCIÓN DE LA REPUBLICA DEL ECUADOR, Gesetzblatt (Registro Oficial) Nr. 449 vom 20. Oktober 2008

2. Kulturerbegesetz - LEY DE PATRIMONIO CULTUR-AL, Gesetzblatt (Registro Oficial) Nr. 865 vom 2. Juli 1979.

3. Verordnung zum Kulturerbegesetz - REGLAMENTO A LA LEY DE PATRIMONIO CULTURAL, Gesetzblatt (Registro Oficial) Nr. 787 vom 16. Juli 1984 (Englische Version)

4. Strafgesetzbuch (2014) - CÓDIGO ORGANICO IN-TEGRAL PENAL (2014), Gesetzblatt (Registro Ofici-al) Nr. 180 vom 10. Februar 2014

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Generell sind nach § 379 der Verfassung ecuadorianischem Recht archäologische Fundstücke und Fundstätten stets Staatseigentum (Private Besitzer sind lediglich Nutznießer mit bestimmten Rechten und Pflichten). Besteht an anderen Kulturgütern privates Eigentum, so ist die Übertragung dieses Eigentums jedoch gewissen Einschränkungen unterworfen.

Nach Artikel 9 des Ecuadorianischen Kulturerbegesetzes sind archäologische Güter Alleineigentum des Staates. Sie dürfen weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene gehandelt werden.

Alle Übrigen in Artikel 7 genannten Kulturgüter des nationalen Kulturerbes dürfen nur innerhalb Ecuadors gehandelt werden.

Eigentums- und Ortswechsel dürfen gem. Artikel 24 und 26 der Verordnung zum Kulturerbegesetz nur unter Zustimmung des Instituto Nacional del Patrimonio Cultural erfolgen.

Gemäß Art. 7 des Ecuadorianischen Kulturerbegesetzes verstehen sich Kulturgüter der folgenden Kategorien als zum Kulturerbe Ecuadors gehörig:

a) Bewegliche und unbewegliche archäologische Denkmäler, z.B. Objekte aus Keramik, Metall, Stein oder einem anderen Material der prähispanischen und kolonialen Epoche; Ruinen von Befestigungsanlagen, Gebäude, Friedhöfe und allgemein archäologische Fundstätten; ebenso menschliche, pflanzliche und tierische Überreste, die den vorgenannten Epochen zuzuordnen sind;

b) Tempel/ Kirchen, Klöster, Kapellen und andere Gebäude, die während der Kolonialzeit errichtet wurden; Gemälde, Skulpturen, Schnitzereien, Goldschmiedearbeiten, Keramiken, usw., die dieser Epoche zuzuordnen sind;

c) Historische Manuskripte und Inkunabeln, seltene Buchausgaben, Karten und andere bedeutende Dokumente;

d) Objekte und Dokumente der Entstehung und des Prozesses der nationalen Unabhängigkeit oder solche, die sich hierauf beziehen, sowie solche von oder mit Bezug zu herausragenden Persönlichkeiten der Geschichte Ecuadors;

e) Münzen, Geldscheine, Schilder, Medaillen sowie alle anderen Objekte, unabhängig von ihrer Herstellung im In- oder Ausland und ihrer Entstehungszeit, wenn diese von nationalem numismatischen Interesse sind;

f) Siegel/Stempel, Briefmarken und alle anderen Objekte von nationalem philatelistischen Interesse unabhängig von ihrer Herstellung im In- oder Ausland und ihrer Entstehungszeit;

g) Ethnografische Objekte mit wissenschaftlichem Wert - historischer oder künstlerischer Natur - sind Teil des ethnografischen Erbes;

h) Objekte oder Kunstwerke, die von zeitgenössischen anerkannten Künstlern geschaffen wurden, sind ab dem Moment des Ablebens des Künstlers als zugehörig zum kulturellen Erbe des Landes anzusehen; zu Lebzeiten des Künstlers sind jene Werke als zum kulturellen Erbe des Landes gehörig anzusehen, die eine nationale Auszeichnung erhalten haben; ebenso gelten solche Werke als zum Kulturerbe des Landes gehörig, die über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeführt worden sind;

i) Werke der Natur deren Charakteristika und deren Wert durch menschlichen Einfluss entstanden sind und die von wissenschaftlichem Interesse für die Erforschung der Flora und Fauna oder für die Paläontologie sind;

und

j) allgemein alle Objekte, die nicht unter die vorgenannten Kategorien fallen, die das Ergebnis des kulturellen Erbes des Landes von der Vergangenheit bis in die Gegenwart sind und die wegen ihrer künstlerischen, wissenschaftlichen oder historischen Qualität unabhängig davon, ob die fraglichen Gegenstände dem Staat, religiösen Institutionen, Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, vom Instituto Nacional del Patrimonio Cultural (INPC) als zum kulturellen Erbe gehörig erklärt wurd

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von Kulturgütern des nationalen Kulturerbes darf nur temporär nach schriftlicher Genehmigung des Instituto Nacional de Patrimonio Cultural (INPC) erfolgen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist gem. Art. 23 des Kulturerbegesetzes, dass die Ausfuhr zu Ausstellungszwecken, zu Werbezwecken, zur Durchführung wissenschaftlicher Analysen oder zu Restaurierungs- oder Untersuchungszwecken erfolgen soll. Art. 54 der Verordnung zum Kulturerbegesetz bestimmt, dass es sich bei den Ausstellungen um solche handeln muss, die von Einrichtungen anerkannter Reputation getragen werden.

Für Fragmente und kleine Musterstücke (Proben) kann eine dauerhafte Ausfuhrgenehmigung erteilt werden.

Für solche Werke, die nicht zum nationalen Kulturerbe gehören, stellt das INCP ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung aus.

Sanktionen

Verstöße gegen die Transport- und Handelsverbote des Kulturerbegesetzes und dessen Verordnung werden gem. Art. 238 des Ecuadorianischen Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von 5 bis 7 Jahren, im Falle von archäologischen Kulturgütern mit Freiheitsstrafe von 7 bis 10 Jahren geahndet oder mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 40 Mindestlöhnen (etwa 14 000 USD).

Ebenfalls strafbar macht sich, wer Gegenstände des nationalen Kulturerbes beschädigt oder zerstört (Freiheitsstrafe von einem bis zu 3 Jahren, Art. 237) oder wer solche Gegenstände fälscht, verfälscht oder austauscht (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Artikel 239) sowie derjenige, der solche Gegenstände entzieht (Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren, im Falle der Ausübung von Druck beträgt die Freiheitsstrafe 5 bis 7 Jahre, bei Gewaltanwendung oder unter Anwendung von Drohungen 7 bis 10 Jahre, Art. 240)

Exportverantwortliche Stellen

Instituto Nacional de Patrimonio Cultural (INPC)
Colon Oe 1-93 y 10 de Agosto "La Circasiana"
Quito
Instituto Nacional de Patrimonio Cultural (INPC)
Fax: (5932) 2227 927 / 2549 257 oder 2227 969 / 2543 527

Verfahren

Temporäre Ausfuhr von Gütern des nationalen Kulturerbes: 2 bis 3 Monate.

Der Antrag muss enthalten:

  • den Namen der organisatorisch und finanziell verantwortlichen Einrichtung und wenn es sich hierbei um eine ausländische Einrichtung handelt, die Angabe ihrer Vertretung im Inland
  • vollständige Anschrift
  • konkreter Ausstellungszweck
  • Benennung der Veranstaltung, bei der die Kunst-werke gezeigt werden sollen
  • vollständige, detaillierte Auflistung der betroffenen Werke unter Einschluss einer genauen Beschreibung, Abbildungen der Vorder- und Rückseite, Angabe typisierende Merkmale, des Erhaltungsstatus, einer Bewertung/Schätzung, Angabe des Namens derjenigen Person, die die Auflistung erstellt hat und das Datum
  • Versicherungsnachweis
  • Angabe des Zeitraums, für den die Ausfuhrgenehmigung beantragt wird
  • konkrete Angabe der Einrichtungen, Städte und Länder, in denen die Ausstellung erfolgen soll, sowie
  • alle darüber hinausgehenden Angaben und Nachweise, die das INCP verlangt hat.

30 Minuten bis 2 Stunden veranschlagt das INCP für die Ausstellung der Erlaubnis zur Ausfuhr von Werken, die nicht Teil des nationalen Kulturerbes sind.

Dauer
Die Genehmigung zur Ausfuhr von Proben erfolgt in der Regel binnen 1 Arbeitstages.
Kosten
Alle Verfahren sind kostenfrei.

Weitere Informationen

Über das Instituto Nacional de Patrimonio Cultural, dessen Website umfangreiche (spanischsprachige) Informationen zum Thema Kulturerbe, Schutz und Ausfuhr beinhaltet: (Spanisch) – dort insbesondere auf den Unterseiten des Reiters „Riesgos“.

Das Instituto Nacional de Patrimonio Cultural hat auch eine Reihe von Publikationen (Spanisch) zum Thema herausgegeben.

Einen Leitfaden zur Identifizierung von Kulturgütern, die dem nationalen Kulturerbe zuzuordnen sind finden Sie hier.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.