Alle Übrigen in Artikel 7 genannten Kulturgüter des nationalen Kulturerbes dürfen nur innerhalb Ecuadors gehandelt werden.
Eigentums- und Ortswechsel dürfen gem. Artikel 24 und 26 der Verordnung zum Kulturerbegesetz nur unter Zustimmung des Instituto Nacional del Patrimonio Cultural erfolgen.
Gemäß Art. 7 des Ecuadorianischen Kulturerbegesetzes verstehen sich Kulturgüter der folgenden Kategorien als zum Kulturerbe Ecuadors gehörig:
a) Bewegliche und unbewegliche archäologische Denkmäler, z.B. Objekte aus Keramik, Metall, Stein oder einem anderen Material der prähispanischen und kolonialen Epoche; Ruinen von Befestigungsanlagen, Gebäude, Friedhöfe und allgemein archäologische Fundstätten; ebenso menschliche, pflanzliche und tierische Überreste, die den vorgenannten Epochen zuzuordnen sind;
b) Tempel/ Kirchen, Klöster, Kapellen und andere Gebäude, die während der Kolonialzeit errichtet wurden; Gemälde, Skulpturen, Schnitzereien, Goldschmiedearbeiten, Keramiken, usw., die dieser Epoche zuzuordnen sind;
c) Historische Manuskripte und Inkunabeln, seltene Buchausgaben, Karten und andere bedeutende Dokumente;
d) Objekte und Dokumente der Entstehung und des Prozesses der nationalen Unabhängigkeit oder solche, die sich hierauf beziehen, sowie solche von oder mit Bezug zu herausragenden Persönlichkeiten der Geschichte Ecuadors;
e) Münzen, Geldscheine, Schilder, Medaillen sowie alle anderen Objekte, unabhängig von ihrer Herstellung im In- oder Ausland und ihrer Entstehungszeit, wenn diese von nationalem numismatischen Interesse sind;
f) Siegel/Stempel, Briefmarken und alle anderen Objekte von nationalem philatelistischen Interesse unabhängig von ihrer Herstellung im In- oder Ausland und ihrer Entstehungszeit;
g) Ethnografische Objekte mit wissenschaftlichem Wert - historischer oder künstlerischer Natur - sind Teil des ethnografischen Erbes;
h) Objekte oder Kunstwerke, die von zeitgenössischen anerkannten Künstlern geschaffen wurden, sind ab dem Moment des Ablebens des Künstlers als zugehörig zum kulturellen Erbe des Landes anzusehen; zu Lebzeiten des Künstlers sind jene Werke als zum kulturellen Erbe des Landes gehörig anzusehen, die eine nationale Auszeichnung erhalten haben; ebenso gelten solche Werke als zum Kulturerbe des Landes gehörig, die über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeführt worden sind;
i) Werke der Natur deren Charakteristika und deren Wert durch menschlichen Einfluss entstanden sind und die von wissenschaftlichem Interesse für die Erforschung der Flora und Fauna oder für die Paläontologie sind;
und
j) allgemein alle Objekte, die nicht unter die vorgenannten Kategorien fallen, die das Ergebnis des kulturellen Erbes des Landes von der Vergangenheit bis in die Gegenwart sind und die wegen ihrer künstlerischen, wissenschaftlichen oder historischen Qualität unabhängig davon, ob die fraglichen Gegenstände dem Staat, religiösen Institutionen, Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, vom Instituto Nacional del Patrimonio Cultural (INPC) als zum kulturellen Erbe gehörig erklärt wurd