Argentinien
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Vertragsstaat seit
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11.01.1973
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Zuletzt aktualisiert
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20.06.2017
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kurzüberblick
Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Argentinien anhand der Objektliste Lateinamerikas.
Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Gesetz 24.633 (Kunstwerke), Artikel 1:
- Gemälde aus Öl, Acryl, Pastell, Bleistift, Tinte, Kohle, Aquarell, Tempera auf Leinwand, Stoff, Pappe, Papier oder anderen Trägern oder aus Montageverfahren, die mit beliebigen Techniken angefertigt wurden, ohne Beschränkung bezüglich der künstlerischen Gestaltung.
- Collagen; Rahmen mit Farbbeschichtung oder ohne; Rahmen, die Gegenstände in ihrer Struktur einbeziehen und einen Reliefeffekt erzeugen; Kombination aus Gemälde und Materialmontage; Kunstwerke, die aus Gegenständen bestehen, die auf Kisten und/oder Platten oder Spanholz geklebt werden.
- Skulpturen: Eingemeißelte Werke oder Reliefs, gehauen in Stein, Metall, Holz, Gips, Terrakotta, Ton, Faserzement, Plastik oder andere Materialien.
- Gravuren, Stanzen oder originale Lithografien; Radierungen mit Bleimine, Kaltnadel, Stichel, Holzschnitte, Lithografien oder andere Platten, die mit den oben genannten Techniken graviert wurden; Druckerzeugnisse in schwarz oder Farbe. Ausgenommen sind mechanisch oder photomechanisch hergestellte Seriendrucke.
- Keramik: Gebrannte Produkte jeglichen Materials, Einzelstücke oder Serienanfertigung, sofern es sich dabei um Handarbeit des Künstlers handelt.
- Textilkunst, mit Webtechnik oder ohne (handgemachtes Papier oder Filz). Ausgenommen sind mechanisch oder industriell hergestellte Serien, die weder durch Handarbeit den Künstlers hergestellt noch unter den Begriff des Handwerks fallen.
Gesetz 25.743 (archäologisches und paläontologisches Erbe), Artikel 2:
Unter den Begriff archäologisches Gut fallen bewegliche und unbewegliche Objekte oder Relikte jeglicher Natur, die an der Oberfläche, unter der Erde oder in Hoheitsgewässern liegen und die Informationen über soziokulturelle Gruppen liefern, die das Land von präkolumbianischen Zeiten bis in die Gegenwart bevölkerten.
- Unter den Begriff paläontologisches Gut fallen Organismen und Teile von Organismen oder Hinweise auf Lebenszeichen von Organismen, die zur geologischen Vergangenheit und zu Fossilien in Gestein oder Bodensätzen gehören und die an der Oberfläche, unter der Erde oder in Hoheitsgewässern liegen.
Ausfuhrverbote
Absolutes Ausfuhrverbot:
- Endgültige Ausfuhr von archäologischem und paläontologischem Gut.
- Endgültige Ausfuhr von Kunstwerken, die den oben genannten Kategorien des Gesetzes Nr. 24.633 unterfallen und zum nationalen Kulturgut erklärt wurden.
Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt:
- Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aller übrigen Kulturgüter, die den oben genannten Kategorien des Gesetzes Nr. 24.633 unterfallen.
- Vorübergehende Ausfuhr von archäologischem/ paläontologischem Kulturgut.
- Vorübergehende Ausfuhr von Kunstwerken, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden.
Sanktionen
Strafverfahren wegen Schmuggels; Strafmaß wird durch den zuständigen Richter bestimmt.
Exportverantwortliche Stellen
Verfahren
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Dauer
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10 Werktage
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Kosten
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kostenfrei
Formulare
Originalformulare auf der offiziellen Website des Kulturministeriums
Weitere Informationen
Generelle Informationen zum Ausfuhrverfahren auf der Website Kulturministerium (Spanisch)
Besonderer Hinweis: Kunstgalerien müssen Touristen und ausländische Käufer über die geltenden Vorschriften informieren!
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.