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Staateninformationen

An dieser Stelle befindet sich das Portal über die Rechtslage zum Kulturgutschutz in anderen Staaten. Dieses Informationsangebot dient der Umsetzung von § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG). Im Fokus des Portals stehen die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und ergänzt.

Nahezu alle Staaten schützen ihr Kulturgut durch Ausfuhrbestimmungen

Wie auch bei sonstigen Gütern gibt es für Kulturgut in anderen Staaten Vorschriften, die die Ein- und Ausfuhr regeln. Die Regelungen unterscheiden sich teilweise erheblich.

Bereits vor Inkrafttreten des KGSG in 2016 waren diejenigen, die Kulturgut aus anderen Staaten ausführen wollten (z.B. Kunsthändlerinnen und -händler oder andere Reisende), verpflichtet, sich an die dortigen Ausfuhrbestimmungen zu halten. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Einholung einer Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut oder gar – wie nicht selten im Fall von Antiken - die Geltung eines gänzlichen Ausfuhrverbots.

Verstöße gegen solche Vorschriften sind zum Teil mit sehr harten Sanktionen belegt. Die wohl strengsten Gesetze zum Schutz seiner (archäologischen) Kulturgüter besitzt wohl der Irak. Bereits seit Jahrzehnten werden für die Ausfuhr von Antiken dort keine Genehmigungen mehr erteilt.

Wer Kulturgut aus seinem Herkunftsstaat ausführt, ist deshalb schon im eigenen Interesse verpflichtet, sich über die jeweiligen Ausfuhrbestimmungen dort Kenntnis zu verschaffen, um sich nicht Sanktionen nach dem Recht des Herkunftsstaates auszusetzen. Auch der professionelle gewerbliche Handel hat ein Interesse daran, nur legal ausgeführte Objekte an seine Kunden weiterzugeben (Selbstverpflichtungen des Handels).

Dieser Teil des Internetportals Kulturgutschutz Deutschland bietet einen erleichterten Zugang zu den einzelstaatlichen Regelungen und ergänzt die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Der deutsche Kulturgutschutz dient auch dem Schutz fremden Kulturgutes

Mit dem Inkrafttreten des KGSG in 2016 ist eine legale Einfuhr nach Deutschland nur möglich, wenn das fragliche Objekt seinen Herkunftsstaat legal verlassen hat. Werden Objekte illegal nach Deutschland eingeführt, können sie der Sicherstellung und Rückgabe an den Herkunftsstaat unterliegen.

Mit anderen Worten gilt: Unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut wird als unrechtmäßig eingeführt behandelt.

Ist Deutschland Zielstaat von illegal ausgeführtem Kulturgut, so dienen die hiesigen Einfuhrregelungen (§§ 28 ff. KGSG) effektiv dem Schutz des fremden Kulturgutes.

Beim Handel mit bereits in Deutschland befindlichem, fremdem Kulturgut bestehen besondere Sorgfaltspflichten (§ 40 ff. KGSG). Von Veräußererseite ist sorgfältig zu klären, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um ein Objekt handelt, das (z.B. aus einem Museum) gestohlen oder illegal ausgegraben wurde. In diesem Falle darf das Objekt nicht in den Verkehr gebracht werden. Sofern die nationalstaatlichen Regelungen bekannt sind, wird in den Staateninformationen daher nicht nur auf Ausfuhrverbote und Genehmigungserfordernisse hingewiesen, sondern auch auf Grabungsverbote oder auf die Lizenzpflicht von Grabungstätigkeiten. Die entsprechenden Rechtsgeschäfte sind nichtig. Zudem ist das KGSG eines der wenigen Kulturgutschutzgesetze weltweit, das explizit auf die Roten Listen besonders gefährdeter Kulturgüter des Internationalen Museumsrates ICOM im Rahmen von Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut gesetzlich hinweist (§ 44 KGSG).
Unrechtmäßig nach Deutschland verbrachtes Kulturgut ist dem Herkunftsstaat zurückzugeben, wenn es sich bei dem die Rückgabe ersuchenden Staat um einen EU-Mitgliedstaat oder einen UNESCO-Vertragsstaat handelt und das Kulturgut nach dem gesetzlich festgelegten Stichtag unrechtmäßig ausgeführt wurde. Gegenüber den die Rückgabe ersuchenden EU-Mitgliedstaaten gilt die Rückgabepflicht ab Schaffung des EU-Binnenmarktes, gegenüber UNESCO-Vertragsstaaten gilt sie mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des UNESCO-Übereinkommens für Deutschland am 26. April 2007.

Informationen zum internationalen Kulturgutschutz

Für alle Staaten, die das UNESCO-Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut unterzeichnet haben, stellt die UNESCO eine mehrsprachige Datenbank mit Rechtsgrundlagen der Vertragsstaaten zur Verfügung. Eine Liste der jeweiligen Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970 finden Sie auf den Internetseiten der UNESCO sowohl in alphabetischer als auch in chronologischer Reihenfolge. Informationen zur Funktionalität der Datenbank können Sie einer Broschüre entnehmen. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Sofern die Staaten auch Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995) sind, werden die nationalen Rechtsgrundlagen auch teilweise von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Neben den Informationen der Datenbank der UNESCO, der SHERLOC und der WIPO gibt der Internationale Museumsrat ICOM die Roten Listen besonders gefährdeter Kulturgüter heraus. Erfasst sind derzeit besonders gefährdete Kontinente, Gebiete oder Staaten: Afghanistan, Afrika, Ägypten, China, Dominikanische Republik, Haiti, Irak, Kambodscha, Kolumbien, Lateinamerika, Libyen, Mexiko, Peru und Zentralamerika. Die Roten Listen zeigen zumeist Musterstücke für Objektkategorien, nicht tatsächlich gestohlenes Kulturgut. Dies ist vielmehr in der INTERPOL-Datenbank zu finden. Zudem besitzen einige Staaten vergleichbare nationale Datenbanken (z.B. Italien).

Formales

Die hier abrufbaren Informationen basieren auf Daten, welche die betreffenden Staaten an die deutsche Bundesregierung übermittelt haben. Weitere Informationsquellen sind die UNESCO-Datenbank sowie die (SHERLOC)-Datenbank. Darüber hinaus werden nichtstaatliche Informationen nicht mit einbezogen. Die Staateninformationen dienen einer ersten Orientierung und geben Basisinformationen zum jeweiligen rechtlichen Rahmen. Dies unterscheidet die Staateninformationen als reine Sammlung und Zusammenstellung valider Informationen von rechtsvergleichenden, fachwissenschaftlichen Arbeiten. Die Formulierungen bleiben hier so nah wie möglich am Gesetzeswortlaut bzw. an der englischsprachigen Fassung der betreffenden Gesetze.

In diesem Portal stehen die Kontaktdaten der exportverantwortlichen Stellen zur Verfügung, soweit die Staaten hierzu Auskunft erteilt haben. Die konsularischen Kontakte werden vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestellt. Insofern wird hierauf verlinkt.

Etwaige Ergänzungs- oder sonstige Änderungsvorschläge können gerne über das Kontaktformular übermittelt werden.

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