kulturgutschutz deutschland

Jamaika

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
10.08.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Nationales Kulturerbegesetz aus 1985, The Jamaica National Heritage Trust Act
Für dieses Gesetz steht eine Reform an.
Zollgesetz (Section 180), The Customs Act

“Trade Board’s Current Exporting Licensing List”

Handelsgesetz (Section 19) The Trade Act

The Natural Resources Conservation Act

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Die Liste des grenzüberschreitenden Handels zu den aktuellen Ausfuhrgenehmigungen ( Trade Board’s Current Exporting Licensing List) umfasst die folgenden kulturellen Objekte:

Krokodile, Krokodileier, antike Möbel, Antike Malerei, Waffen, Eier, Goldbarren und umgearbeitetes Gold, (auch Schmuck), Eisen (auch Mineralien und Metalle, was Bauxit und Aluminium umfasst, Gips, Piment, Plasma, Zucker, Pockholz und Rundholz, Petroleum-Produkte, Motorfahrzeuge, Tiere sofern geschützt durch die internationalen Handelsabkommen zu gefährdeten Arten nach dem National Environmental Policy Act of 1969, NEPA), Edelsteine (ohne Metalle seltener Erden), Muscheln (sofern geschützt durch die internationalen Handelsabkommen zu gefährdeten Arten, nach dem NEPA).

Ausfuhrverbote

Für die oben genannten Objekte besteht ein absolutes Ausfuhrverbot unabhängig von ihrem Alter ihrem Wert oder der Größe.

Sanktionen

Nach 17 d des Nationalen Kulturerbegesetzes (1985) begeht jeder, der ein Monument oder rein geschütztes nationales Kulturgut aus Jamaika ausführt, eine Straftat. Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu vierzig Tausend Dollar und/oder einer Freiheitstrafe von nicht mehr als zwei Jahren geahndet.
Nach Sektion 180 des Zollgesetzes ist strafbar wer geschützte Güter zur Ausfuhr an Bord eines Flugzeugs, Schiffs bringt oder zu einem Aerodrom, einer Zollstelle oder einem Quai zum Transport zur Küste bringt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Exportverantwortliche Stellen

Trade Board Limited
10th Floor, Air Jamaica Building
72 Harbour Street
Kingston
Jamaika
Kontakt
Telefon: (876)967-0507

Verfahren

Es gibt keine Ausfuhrgenehmigung, da ein absolutes Ausfuhrverbot besteht.

Weitere Informationen

The Jamaica National Heritage Trust
79 Duke Street
Kingston, Jamaica W.I.
Telephone: (876) 922-1287-8 / 922-3990
Fax: (876) 967-1703 /967-0924
Email: jnht@jnht.com /webmaster@jnht.com

Trade Board Limited
10th Floor, Air Jamaica Building
72 Harbour Street
Kingston
Email: Info@tradeboard.gov.jm
Telephone: (876)967-0507

Informationsangebote bestehen bei den Ämtern der Handelskammer in Kingston.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.