kulturgutschutz deutschland

Guatemala

Vertragsstaat seit
14.01.1985
Zuletzt aktualisiert
21.08.2017

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Guatemala anhand der Objektliste Zentralamerikas und anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Regelungen zum Kulturgutschutz in Guatemala sind in Spanisch in einem Kompendium zusammengefasst.

  • Politische Verfassung der Republik Guatemala, Artikel 60;
  • Gesetz zum Schutz des Kulturerbes der Nation,
  • Dekret Nummer 26-97 des Kongresses der Republik Guatemala, Artikel 11,35 wörtlich c), 45, 50, 56;
  • Ministervereinbarung 721-2003, betrifft das Ausfuhrverbot von besonders wichtigen archäologischen Stücken;
  • Ministervereinbarung 4-2009, Verordnung für den Ablauf von Forschungen der Archäologie und verwandten Disziplinen;
  • Ministervereinbarung 14-2016, Rechtsvorschrift für das Register von Kulturgütern;
  • Ministervereinbarung 15-2016, Rechtsvorschrift zur Regulierung des Besitzes von beweglichen archäologischen Kulturgütern von Privatpersonen;
  • Ministervereinbarung 16-2016, Rechtsvorschrift für Ausstellungen von archäologischen, historischen, ethnologischen und künstlerischen Objekten;
  • Verordnung der Gemeinde zum Schutz und Erhaltung des historischen Stadtzentrums und die historischen Einheiten der Stadt Guatemala und
  • Ministervereinbarung 328-98, Erklärung des historischen Zentrums der Stadt Guatemala zum Kulturerbe;
  • Verordnung zum Betreiben des Nationalparks Tikal;
  • Ministervereinbarung zum Schutz von Kaminaljuyü.

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgebung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz des Kulturerbes der Nation, gehören zu dem guatemaltekischen Kulturerbe,
die unbeweglichen Kulturgüter und die beweglichen Kulturgüter:

1. Die Sammlungen und Objekte oder Exemplare, die aufgrund ihres wissenschaftlichen Nutzens und der Bedeutung für das Land, für die guatemaltekische Zoologie, Botanik, Mineralogie, Anatomie und Paläontologie wertvoll sind.
2. Produkte von Ausgrabungen oder terrestrischen oder Unterwassererkundungen, unabhängig davon, ob sie autorisiert sind oder nicht, oder Produkte aus geplanten oder zufälligen paläontologischen oder archäologischen Entdeckungen.
3. Elemente aus der Zerteilung von künstlerischen und historischen Monumenten und aus archäologischen Stätten.
4. Die Kunst- und Kulturgüter, die mit der Geschichte des Landes, herausragenden Ereignissen, illustren Persönlichkeiten des öffentlichen, politischen und intellektuellen Lebens zusammenhängen; und für das guatemaltekische kulturelle Erbe von Wert sind, wie:
a. Originalbilder, -Zeichnungen und -Skulpturen.
b. Fotografien, Drucke, Serigraphien und Lithographien.
c. Die sakrale Kunst, mit einzigartigem und bedeutendem Stil, aus edlen, dauerhaften Materialen gemacht und deren Erschaffung aus einem historischen und künstlerischen Kontext her relevant sind.
d. Inkunabel Manuskripte und antike Bücher, Karten, Dokumente und Veröffentlichungen.
e. Zeitungen, Zeitschriften, Bulletins und weiteres Material der Hemerographie des Landes.
f. Archive, einschließlich fotografische, filmische und elektronische Dateien jeglicher Art.
g. Musikinstrumente.
h. Antikes Mobiliar.

Ausfuhrverbote

Absolutes Ausfuhrverbot:

Die Veräußerung, der Export oder die Veränderung von paläontologischen, archäologischen, historischen und künstlerischen Gütern und Werten ist gem. Artikel 60 der politischen Verfassung der Republik Guatemala verboten.

Artikel 3, Nr. II des Gesetzes zum Schutz des Kulturerbes der Nation stellt fest, dass Güter, die vor mehr als 50 Jahren erschaffen wurden, als Teil des guatemaltekischen Kulturerbes betrachtet werden.

Gem. Artikel 11 und 14 des Gesetzes zum Schutz des Kulturerbes der Nation kann in außergewöhnlichen Fällen der Export von Kulturgütern, die zum guatemaltekischen Kulturerbe gehören, genehmigt werden. Diese Fälle sind:

a. Wenn sie außerhalb des nationalen Territoriums ausgestellt werden;
b. Wenn sie Teil einer wissenschaftlichen Forschung oder zur Erhaltung und Restauration sind, die ordnungsgemäß von der Generaldirektion für Kultur- und Naturerbe überwacht wird;
c. Wenn Dokumente des Kulturerbes bei einem internationalen Gericht, bei Prozessen, die von nationalem Interesse sind, als Beweis präsentiert werden sollen.

Diese Ausnahmeexporte werden mit einem gesonderten Verfahren abgewickelt.

Sanktionen

Die Sanktionen sind geregelt in:

Artikeln 43 bis 56, Gesetz zum Schutz des Kulturerbes der Nation;
Artikeln 246, 251 und 332, A bis D des Strafgesetzbuches, Gesetzesverordnung Nr. 109-83;
Artikel 81 „bis" des Gesetzes über Geschützte Gebiete, Dekret Nummer 4-89.

Spezielle Straftatbestände sind:

  • Rechtsbruch der Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern
  • Plünderung von Kulturgütern
  • Illegaler Export von Kulturgütern
  • Illegale Forschungen oder Ausgrabungen
  • Illegales Anbringen von Schildern
  • Verantwortung von Beamten beim Kulturerbe
  • Illegale Demolierung
  • Nichterfüllung der Rückgabekonditionen
  • Extraktion von historischen Dokumenten
  • Veränderung von Originalnamen
  • Verhinderung oder Schädigung der traditionellen Kultur
  • Diebstahl, Raub und Handel von Kulturgütern
  • Illegale Veränderungen von Kulturgütern
  • Illegaler Export von Repliken und Nachbildung
  • Diebstahl und Raub von nationalen Schätzen
  • Diebstahl und Raub von archäologischen Gütern
  • Handel mit nationalen Schätzen
  • Attentat gegen das nationale Natur- und Kulturerbe der Nation

Exportverantwortliche Stellen

Die Registerstelle beim Ministerium für Kultur und Sport ist das Verwaltungsorgan für den Schutz, Erhalt und die Verteidigung des Kulturerbes ist beauftragt, eine Exportbestätigung für Besitzer zu erstellen, die Kulturgüter, die nicht Teil des Kulturerbes Guatemalas sind, exportieren möchten. Die Registerstelle für Kulturgüter der Generaldirektion des Kultur- und Naturerbes des Vizeministeriums des Kultur- und Naturerbes befindet sich in Guatemala-Stadt.

Registerstelle für Kulturgüter
12. Avenida  11- 11, Zone 1
Guatemala-Stadt
Guatemala, C.A.
Kontakt
Telefon: [502) 2208-6600, Durchwahlen 262 und 263

Verfahren

  • Formularantrag
  • Das Kulturgut muss präsentiert werden, damit es analysiert werden kann (Messung, Fotografie, Analyse der Eigenschaften).
  • Eine unterschriebene und gestempelte Bestätigung wird ausgehändigt, die bestimmt: „Da das Stück aus moderner Manufaktur ist, ist es nicht vom Gesetz zum Schutz des Kulturerbes der Nation, Dekret 26-97 und seinen Reformen Dekret 91-98, beide vom Kongress der Republik betroffen, weshalb es aus dem Land ausgeführt werden darf."
  • Kopie des guatemaltekischen Personalausweises oder des Reisepasses des Antragsstellers;
  • Rohling CD Maxei, um die Fotos zu speichern; Fotos müssen in einem Fotostudio in der Größe 4x6" ausgedruckt werden.

Für juristische Personen muss zusätzlich beigefügt werden: die Ernennung des legalen Vertreters und die Kopie des Ausweises des gesetzlichen Vertreters.

Wenn es sich um einen Import von Kulturgütern, Antiquitäten oder Kunstwerken aus dem Ausland handelt, muss die Exportgenehmigung des Herkunftslandes vorgelegt werden.

Dauer
keine Informationen
Kosten
keine Informationen

Formulare

Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird auf Grund des in der Konstitution ausgedrückten Verbots von Exporten nicht angewendet.

Es existiert ein Antragsformular für den Export von Gütern, die nicht Teil des guatemaltekischen Kulturerbes sind.

Weitere Informationen

Die Generaldirektion des Kultur- und Naturerbes beim Ministerium für Kultur und Sport, ist für alles, was Schutz, Erhaltung und Wiederbeschaffung guatemaltekischen Kulturerbes zuständig. Auskünfte sind nicht kostenpflichtig.

Hinweise für Touristen und für den Handel bekommt man in archäologischen Stätten und Parks, die vom Ministerium für Kultur und Sport, durch die Generaldirektion für Kultur- und Naturerbe und verschiedenen operativen Abteilungen, verwaltet werden, und beim Tourismusinstitut Guatemalas.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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