Costa Rica
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Vertragsstaat seit
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06.03.1996
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Zuletzt aktualisiert
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26.07.2017
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kurzüberblick
Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Costa Rica anhand der Objektliste Zentralamerikas und anhand der Objektliste Lateinamerikas.
Nationale Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen können über das Rechtsinformationssystem Costa Ricas SINALEVI (spanisch) unter Eingabe der Ordnungsnummer eingesehen werden.
Die wichtigsten Bestimmungen sind im Gesetz Nr. 6703 vom 19. Januar 1982 enthalten:
Artikel 8 - „Der Handel und Export von archäologischen Objekten durch Privatpersonen und private oder öffentliche Institutionen ist verboten. Die einzige Institution, die befähigt ist, archäologische Objekte mit der Absicht des Austausches oder der Forschung zu exportieren, ist das Nationalmuseum mit einer vorhergehenden Erlaubnis der Nationalen Archäologischen Kommission.“
Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Kulturgutbegriff
Die Gesetzgebung schützt sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche nationale archäologische Erbe und besagt, dass diese Güter Staatseigentum des Staates Costa Rica sind.
Gesetz Nr. 6703 vom 19. Januar 1982:
„Artikel 1 - Die beweglichen und unbeweglichen nationalen archäologischen Güter, bilden die Erzeugnisse der früheren indigenen Kultur oder der zeitgenössischen Gründung der spanischen Kultur im Hoheitsgebiet, sowie menschliche, pflanzliche und tierische Überreste, die mit diesen Kulturen verbunden sind.“
Gesetz Nr. 7 vom 6. Oktober 1938 legt fest:
„Artikel 1: Es sind sowohl alle archäologischen Objekte Besitz des Staates, die auf dem Boden von Costa Rica vor der spanischen Eroberung existierten, als auch die Monumente gleicher Art, die gefunden werden konnten, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht als besonderes geschütztes Güter verstanden werden
Artikel 2 - Im Sinne des vorhergehenden Artikels werden als archäologische Objekte und Monumente Zeugnisse der menschlichen Aktivität von künstlerischer, wis-senschaftlicher und historischer Bedeutung anerkannt.“
Ausfuhrverbote
Für Objekte der präkolumbianischen Zeit, die aus Keramik, Gold, Jade oder Stein angefertigt worden sind
sowie für archäologischer Objekte allgemein (max. vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Ausstellung oder Forschung).
Sanktionen
Gesetz Nr. 6703:
Artikel 27 - „Wer einen archäologischen Gegenstand auf irgendeiner Art und Weise ausführt oder dieses beabsichtigt, wird eine nicht wandelbare Gefängnisstrafe von 1 bis 4 Jahren erhalten.“
Exportverantwortliche Stellen
Verfahren
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Dauer
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ca. 15 Tage
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Kosten
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kostenfrei
Weitere Informationen
Nationalmuseum Costa Rica
Abteilung für den Schutz von Kulturgut
Email: proteccion@museocostarica.go.cr
Website des Nationalmuseums Costa Ricas (Deutsch, Spanisch und Englisch)
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.