
Zypern
- Vertragsstaat seit
- 19.10.1997
- Zuletzt aktualisiert
- 27.04.2022
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
1516 Nicosia
CYPRUS
1498 Nicosia
CYPRUS
1415 Nicosia
CYPRUS
1011 Nicosia
CYPRUS
1461 Nicosia
CYPRUS
Education and Culture
1434 Nicosia
CYPRUS
Verfahren
- Dauer
- ungefähr drei Wochen
- Kosten
- 256 € für jeden Antrag
Formulare
Musterdokumente:
Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird nicht angewandt.
Relevant sind:
- Export certificate for third countries (as per the provisions of Council Regulation (EC) No. 116/2009 and national Law No. 182(1) of 2002).
- Licence to export Antiquities (issued as per the provisions of the Antiquities Law)
Weitere Informationen
Department of Antiquities
1, Museum Avenue
Nicosia, 1097
P.O.Box 22024, 1516
CYPRUS
Tel.: +357 22865801
Fax. +357 22303148
Email: antiquitiesdept@da.mcw.gov.cy
Website: http://www.mcw.gov.cy/mcw/da/da.nsf/DMLindex_en/DMLindex_en?OpenDocument
Das Department of Antiquities hat auf seiner Homepage zudem eine Sammlung nationaler und europäischer Gesetzgebung mit Bezug zu Antiquitäten und Kulturgütern zugänglich gemacht.
Customs and Excise Department
Headquarters
1440 Nicosia
Tel.: +357 22601713 bzw. +357 22 601 714
Fax: +357 22302031
Email: headquarters@customs.mof.gov.cy
Website: http://www.mof.gov.cy/mof/customs/customs.nsf/index_en/index_en?OpenDocument
Die Zollbehörden sind Ansprechpartner bei der Aus- und Einreise.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.