Die UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 ist mit Verordnung des Präsidiums des Obersten Rates der ukrainischen Sowjetrepublik vom 12.10.1988 Nr. 5396- XI ratifiziert worden;
Die Ausfuhr von Kulturgut ist vor allem durch folgende nationale gesetzliche Akte geregelt:
- Gesetz der Ukraine vom 21.09.1999 Nr. 1068- XIV über Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgut (in englischer Sprache);
- Zollkodex der Ukraine Nr. 4495-VI vom 13.03.2012 ;
- Verordnung Nr. 984 vom 20.06.2000 über die Genehmigung der Form der Ausfuhrgenehmigung (vorübergehende Ausfuhr) von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine (in englischer Sprache);
- Gesetz der Ukraine Nr. 249/95- WR vom 29.06.1995 über Museen und Museumswesen;
- Gesetz der Ukraine Nr. 3814- XII vom 24.12.1993 über das nationale Archivgut, Archivstiftungen und Archiveinrichtungen;
- Richtlinien über Museumsstiftungen der Ukraine beschlossen durch die Verordnung des Kabinettministers der Ukraine Nr. 1147 vom 20.07.2000;
- Verfahrensregelungen für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung von Kulturgut, Ausfuhrabfertigung, Außerkraftsetzung der Genehmigung und Durchführung der Ausfuhrformalitäten beschlossen durch die Verordnung des Kabinettsministers Nr. 963 vom 25.11.2015;
- Gesetz der Ukraine Nr. 5203-VI vom 06.09.2012 über Administrative Dienstleistungen (welches die Verfahrensregelungen für die Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung (vorläufige Ausfuhr) von Kulturgut und Kontrollregelungen der Grenzüberschreitung der Ukraine beschlossen durch den Erlass des Kulturministers der Ukraine von 22.04.2002 Nr. 258, registriert im Justizministerium der Ukraine am 9.07.2002 Nr. 571/6859 außer Kraft setzte), geändert durch das Gesetz Nr. 2024-IX vom 27.01.2022;
Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Alle Kulturgüter der Ukraine sind vom Geltungsbereich des Gesetzes vom 21.09.1999 Nr. 1068- XVI über Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgut erfasst. Unter „Kulturgut“ ist nach Art. 1 dieses Gesetzes ein beweglicher oder unbeweglicher Gegenstand zu verstehen, der eine künstlerische, historische und wissenschaftliche Bedeutung hat. Dazu gehören:
- Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler religiöser oder weltlicher Art;
- archäologische Stätten, Gebäudegruppen, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind;
- Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse;
- wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, Archivalien oder Reproduktionen des oben bezeichneten Kulturguts;
- Museen, größere Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte;
- wertvolle Musikinstrumente;
- seltene Sammlungen von Flora und Fauna, Mineralogie, Anatomie und Paläontologie.
Nach Art. 3 des oben genannten Gesetztes vom 21.09.1999 zählt man zum Kulturgut der Ukraine:
- Kulturgüter, die auf dem Territorium der Ukraine und von den ukrainischen Bürgern geschaffen wurden;
- Kulturgüter, die auf dem Territorium der Ukraine von Ausländern oder Personen ohne Staatsbürgerschaft, die sich dauerhaft auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine aufhalten oder aufgehalten haben, geschaffen wurden;
- Kulturgüter, die auf dem Territorium der Ukraine entdeckt wurden;
- Kulturgüter, die in das Territorium der Ukraine verbracht wurden und von archäologischen, ethnographischen, naturwissenschaftlichen oder anderen Expeditionen stammen und mit der Zustimmung des Herkunftstaates erworben wurden;
- Kulturgüter, die in das Territorium der Ukraine verbracht und durch freiwilligen Tausch erworben wurden;
- Kulturgüter, die in das Territorium der Ukraine verbracht und als Geschenk oder durch Kauf mit der Zustimmung des Herkunftstaates erworben wurden;
- Kulturgüter, die unrechtmäßig aus der Ukraine ausgeführt wurden und sich außerhalb der Ukraine befinden;
- Kulturgüter, die aus dem Territorium der Ukraine während eines Kriegs oder bewaffneten Konflikts evakuiert und nicht zurückgegeben wurden;
- Kulturgüter, die temporär aus der Ukraine ausgeführt und nicht zurückgegeben wurden;
- Kulturgüter, die infolge des Zweiten Weltkriegs als Besatzungsmachtentschädigung in das Territorium der Ukraine verbracht wurden.
Kulturgüter lassen sich hinsichtlich ihrer Ausfuhr aus der Ukraine in drei Gruppen unterteilen:
- Kulturgüter, die nicht ausgeführt werden dürfen, d.h. diese Kulturgüter unterliegen einem generellen Ausfuhrverbot;
- Kulturgüter, deren Ausfuhr (vorübergehend) eingeschränkt ist, d. h. für diese Kulturgüter ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich;
- Kulturgüter, die frei ausgeführt werden dürfen, d.h. es ist keine Genehmigung oder Erlaubnis für die Ausfuhr erforderlich;
Gemäß Art. 14 des Gesetzes der Ukraine vom 21.09.1999 Nr. 1068- XIV über Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgut gilt für folgende Kulturgüter ein generelles Ausfuhrverbot:
- Kulturgüter, die zum staatlichen Register des kulturellen Erbes gehören;
- Kulturgüter, die zum nationalen Archivgut des Staates gehören;
- Kulturgüter, die zum Museumsbestand der Ukraine gehören.
Gemäß Art. 23 des Gesetzes der Ukraine vom 21.09.1999 Nr. 1068- XIV über Einfuhr, Ausfuhr und Rückführung von Kulturgut besteht ein generelles Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Ausfuhr von Kulturgut:
- für die Veranstaltung von Ausstellungen;
- für die Durchführung von Restaurierungsarbeiten und wissenschaftlichen Forschungen;
- im Zusammenhang mit Theater-, Konzert- und anderen künstlerischen Aktivitäten;
- in anderen Fällen, die in der Gesetzgebung der Ukraine vorgesehen sind.
Gemäß Art. 22 des Gesetzes der Ukraine vom 29.06.1995 Nr. 249/95-BP über Museen und Museumswesen besteht für die zum staatlichen Teil des Museumsbestandes der Ukraine gehörenden Museumssammlungen und die zum staatlichen Teil des Museumsbestandes der Ukraine gehörenden Gegenstände mit Museumswert ein generelles Ausfuhrverbot.
Gemäß Art. 40 des Gesetzes der Ukraine vom 24.12.1993 Nr. 3814-XII über das nationale Archivgut, Archivstiftungen und Archiveinrichtungen unterliegen die zum nationalen Archivgut gehörenden Unterlagen einem Ausfuhrverbot. Ausnahmen gelten für Ausstellungen, wissenschaftliche Forschungen, Restaurierungen und Echtheitsbestimmungen.
Die Ausfuhr von Kopien des Archivgutes der Ukraine und dazu gehörende Auszüge, die gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren erstellt und vom Eigentümer der Dokumente oder einer von ihm autorisierten Person beglaubigt wurden, erfolgt frei durch den Eigentümer dieser Kopien und Auszüge oder eine von ihm bevollmächtigte Person aus der Ukraine.
Die Ausfuhr von Kopien der Unterlagen, die Staatsgeheimnisse und andere vom Staat anerkannte Geheimnisse erhalten, sowie der Extrakte von solchen Unterlagen, ist verboten.
Kulturgüter, deren Ausfuhr eingeschränkt ist, können nur mit einer entsprechenden Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Informationspolitik der Ukraine ausgeführt werden. (siehe nachstehend unter "Exportverantwortliche Stellen")
Für Kulturgüter, die frei ausgeführt werden können, sind keine Bescheinigungen oder Genehmigungen erforderlich. Die Hauptgruppe solcher Objekte sind Konsumgüter, Souvenirwaren, kulturellen Artikeln und angewandter Kunst zum Zweck der serienmäßigen Fertigung oder der Massenfertigung, die nach 1950 hergestellt wurden. Die Liste dieser Objekte ist in der Anlage Nr. 1 der Verordnung zur Ausfuhr und zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgut sowie die Verlagerungskontrolle über die Staatsgrenze der Ukraine Nr. 258 vom 22.04.2002 aufgeführt und beinhaltet:
- Gegenwartskunst, Kunsthandwerksartikel, Souvenirs, die im Handel erworben wurden;
- Gemälde, Kleinstplastiken, Autorengrafiken, Gobelins, Werke der angewandten Kunst aus Keramik, Porzellan, Fayence, Glas, Holz, Metall, Textilien usw., die nach 1950 gefertigt wurden;
- Inlands- und Auslandsalltagsartikel der serienmäßigen Fertigung und Massenfertigung, die nach 1950 erzeugt wurden, u.a.;
- Möbel (einzelne Gegenstände sowie Garnituren);
- Teppiche aus Fabrikproduktion und handwerklichen Herstellung, Teppich- und Textilartikel verschiedener Art;
- Kleidungsstücke und Details, die ein Kleid ergänzen;
- Geschirr und andere Alltagsartikel aus Glas, Kristallglas, Porzellan, Fayence, Keramik, Majolika, Holz, Pappmaché usw.;
- Juwelierwaren aus serienmäßiger Fertigung und der Massenfertigung aus unedlen Metallen und Halbedelsteinen; Spielzeuge aus Stein, Stroh, Metall, Kunststoff;
- zeitgenössische Gegenstände religiöser Zweckbestimmung verschiedener Konfessionen, gedruckte Ikonen, Kreuze, Altarlämpchen, Leuchter und andere Artikel religiöser Zweckbestimmung aus Auflagenproduktion;
- Technik: Automobile, Motorräder, Fahrräder und andere Fahrzeuge, die keinen wesentlichen historischen Wert haben; (unter "wesentlichen historischen Wert " wird verstanden, dass der Artikel einer prominenten Person oder einer Politikerin oder einem Politiker gehörte, während bedeutender Ereignisse verwendet wurde, exklusive Modelle, die nicht aus Massenproduktion stammen und die als kontingentierte Ware oder Jubiläumsmodell gelten, Modelle die vor 1950 hergestellt wurden, und von denen nicht mehr als zwei Exemplare in der Ukraine zu finden sind);
- Uhren (Uhrbänder, Standuhren usw.), die vor 1950 hergestellt wurden;
- moderne Modelle von Flugzeugen, Autos, Schiffen und anderen technischen Objekten;
- Grammophone und Schallplatten (seit Num. 285 von den Platten „Mono“ und Num. 739 von den Platten „Stereo“), die nach 1960 hergestellt wurden;
- Druckwerke, die vor 1945 hergestellt wurden, u.a.:
- individuell herausgegebene Werke, gesammelte Werke, gesammelte Werke verschiedener Autoren, populärwissenschaftliche Literatur, Kinderliteratur;
- periodische, Noten-, kartographische, bildnerische Druckausgaben, Broschüren, Werbeschriften: Ausgaben, die von den Autoren herausgegeben wurden;
- Handbücher für Studierende an Universitäten und einbändige Sprachenwörterbücher;
- gegenwärtige Reprints und Faksimileausgaben;
- alle Ausgaben und Informationen auf jedem beliebigen Datenträger, die von Staatsbibliotheken, Bibliotheken wissenschaftlicher Gesellschaften und Zivilgesellschaften oder von Museen entsprechend dem internationalen Buchtausch und der zwischenstaatlichen Fernleihe geschickt werden;
- vervielfältigte gedruckte graphische Kunst (Reproduktionen, Lithographien, Kupferstiche, Plakate, Poster, Kalender, Flugblätter, Briefumschläge usw.), Fotoalben und Fotoproduktion zu Erinnerungszwecken, u.a.;
- Musikinstrumente, sofern mit folgenden Dokumenten:
Firmenschild, Handelsbescheinigung, Beleg, Etikett an dem Instrument usw., die später als 1950 hergestellt wurden, darunter:
- fabrikmäßig erzeugte einheimische und ausländisch erzeugte Instrumente;
- mechanische und elektro-musikalische Instrumente;
- Postwertzeichen der Ukraine: Briefmarken und Blöcke, ausgezeichnete Postumschläge und ausgezeichnete Postkarten (bildnerische und handelsübliche), die seit 1991 hergestellt wurden;
- individuelle Preise, im Falle eines Wechsels des ständigen Wohnsitzes ins Ausland, wenn die Verleihungsurkunde zur Verfügung steht;
- staatliche Auszeichnungen der Ukraine aus Edelmetall und/oder mit Edelsteinen, deren Ausfuhr vom Ministerkabinett der Ukraine durch Verordnung Nr. 677 von 21.06.2001 erklärt wurde;
- Abzeichen, Erinnerungsabzeichen, Tischmedaillons, Gedenkmünzen, Banknoten, die kein Zahlungsmittel sind (außer einheimische und ausländische Münzen aus edlem und unedlem Metall, Papiergeldscheine bis einschließlich 1960).
Entsprechend Art. 201 des Kriminalgesetzbuches der Ukraine Nr. 2341-III vom 05.04.2001 wird der Schmuggel von Kulturgütern mit Freiheitstrafe zwischen drei bis sieben Jahren geahndet. Dieselbe Handlung wird mit fünf bis zwölf Jahren Freiheitsentzug und mit Vermögensentzug bestraft, sofern sie in Tateinheit mit der vorläufigen Verabredung einer Personengruppe oder einer Person, die wegen Schmuggels bereits vorbestraft ist, oder die von einer amtlichen Person unter Ausnutzung einer Amtsstellung, begangen wird.