Spanien
- Vertragsstaat seit
- 10.01.1986
- Zuletzt aktualisiert
- 18.02.2022
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Die Anträge können gerichtet werden
- an die selbstverwalteten Regionen, die eigene Bewertungsausschüsse besitzen, für Objekte in ihrem Hoheitsgebiet
im Übrigen direkt an den Junta de Calificación, Valoración y Exportación de Bienes del Patrimonio Histórico Español
Anträge für Ausfuhrgenehmigungen können auch elektronisch über die Website des Kulturministeriums gestellt werden. Beantragt werden können die dauerhafte Ausfuhr, die vorrübergehende Ausfuhr, und die vorrübergehende
Subdirectorate General for Historical Heritage Recordsand DocumentationGeneral Directorate of Fine ArtsMinistry of Culture and Sports
Plaza del Rey, 1
28004 Madrid
Spanien
Verfahren
-
Kosten entstehen für dauerhafte und vorrübergehende Ausfuhrgenehmigungen mit Verkaufsoption in Staaten außerhalb der EU. Die Höhe der erhobenen Abgaben richtet sich nach dem im Ausfuhrantrag angegebenen Wert bzw. dem erzielten Kaufpreis (bei vorrübergehender Ausfuhrgenehmigung mit Verkaufsoption). Es gelten folgende Sätze, die auf jedes Objekt einzeln anzuwenden sind:
o auf die ersten bis zu 6.000 €: 5%.
o ab 6.001 bis 60.000 €: 10%.
o ab 60.001 bis 600.000 €: 20%.
o ab 600.001 €: 30%.
- Dauer
- Drei Monate ab Antragstellung
- Kosten
- s.o.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen über die Regelungen zur Ausfuhr von Kulturgut aus Spanien bietet die Website des spanischen Kulturministeriums (spanisch).
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.