Nationale Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz des Kulturerbes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 16/2008, 123/2008, 8/2011, 30/2011 und Entscheidung des Verfassungsgerichts: U-1.297/08-19, 90/2012, 111/2013), insbesondere Artikel 46 i.V.m. Artikel 10 - englische Übersetzung.
Regelung über Listen von Kulturgüterarten und Schutzrichtlinien (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 102/10), insbesondere Artikel 9 und 10.
EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).
Weitere Informationen zur Rechtslage können über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.
Kulturgutbegriff
Nationales Kulturgut ist in Artikel 10 des Gesetzes zum Schutz des Kulturerbes (ZVKD-1) festgelegt. Zum nationalen Kulturgut gehören folgende Gegenstände:
- als Denkmal geschützte Gegenstände,
- mehr als 100 Jahre alte archäologische Funde aus Ausgrabungen und archäologischen Fundorten zu Lande oder unter Wasser,
- mehr als 100 Jahre alte Bestandteile von immobilen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen,
- als Teil einer Museumssammlung inventarisierte Gegenstände, die laut Artikel 87 dieses Gesetzes zur Anschauung eingetragen sind, Gegenstände als Teil eines öffentlichen Archivs oder einer öffentlichen Bibliothek oder als Bestandteile oder Teile von Sammlungen von Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften, oder
- Gegenstände, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Republik Slowenien einen kulturellen Wert haben (solche Gegenstände werden durch einen Bescheid des Ministers zum nationalen Kulturgut erklärt, entweder während des Verfahrens der Erteilung der Genehmigung oder es besteht schon ein erlassener Bescheid).
Die Arten von Gegenständen werden in Artikel 1 der Regelung über Listen von Kulturgüterarten und Schutzrichtlinien (Amtsblatt RS, Nr. 102/10) konkretisiert. Diese stimmen mit Punkt A des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) überein. In den Regelungen über Listen von Kulturgüterarten und Schutzrichtlinien (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 102/10) finden sich auch Vorschriften für bestimmte Kulturgüter.
Ausfuhrverbote
Die Ausfuhr von Kulturgütern regelt Artikel 46 des Gesetzes zum Schutz des Kulturerbes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 16/2008, 123/2008, 8/2011, 30/2011, Entscheidung des Verfassungsgerichts: U-I.297/08-19, 90/2012, 111/2013, im Folgenden: ZVKD-1). Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich direkt auf die Bestimmungen von Artikel 10 des gleichen Gesetzes und von Artikel 9 und 10 der Regelung über Listen von Kulturgüterarten und Schutzrichtlinien (Amtsblatt RS, Nr. 102/10).
Das Verbot der endgültigen Ausfuhr ist für nationales Kulturgut bestimmt, das in Artikel 10 des Gesetzes zum Schutz des Kulturerbes (ZVKD-1) im Einzelnen festgelegt ist. Auf der Grundlage einer vorhergehenden Genehmigung des Ministers ist eine vorübergehende Ausfuhr möglich.
Für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter gelten folgende Einschränkungen:
- Bezüglich des Alters sind die Einschränkungen im angeführten Anhang zur Verordnung angegeben.
- Hinsichtlich des Wertes sind die Beschränkungen in Artikel 10 der Regelung angeführt.
- Für nationales Kulturgut gibt es keine Beschränkungen und es gilt das allgemeine Verbot einer endgültigen Ausfuhr.
Sanktionen
Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften belaufen sich auf 2.000 bis 40.000 € und sind im Gesetz zum Schutz des Kulturerbes (ZVKD-1) festgelegt. Mit einer Geldbuße werden natürliche oder juristische Personen belegt, die keine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 46 Abs. 1 ZVKD-1 besitzen.
Artikel 218 des Strafgesetzbuches (KZ-1) bestimmt:
(1) Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde gegen das internationale Recht Güter, die eine besondere kulturelle Bedeutung oder einen natürlichen Wert haben, aus- oder einführt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wenn der aus dem ersten Absatz angeführte Gegenstand eine große oder außergewöhnliche kulturelle Bedeutung hat, wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.