Portugal
- Vertragsstaat seit
- 09.12.1985
- Zuletzt aktualisiert
- 25.04.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Website der Generaldirektion für nationales Kulturerbe
Formulare und Erläuterungen in Originalsprache
1349-021 Lisboa
Divisão do Património Imóvel, Móvel e ImaterialDeolinda Folgado (Leitung)
Verfahren
-
Bei nicht klassifizierten Gütern bedarf es gem. Art. 57 einer sog. Voranmeldung.
- Dauer
- 60 Tage bei der temporären Ausfuhr klassifizierter Güter, 120 Tage bei der dauerhaften Ausfuhr klassifizierter Güter
- Kosten
- Es wird eine Finanzgebühr gem. Art. 61 erhoben.
Formulare
Formulare und Erläuterungen finden Sie auf der Website der Generaldirektion für nationales Kulturerbe (in Originalsprache). Das konkrete Ausfuhrzertifikat
Weitere Informationen
Die Website der Generaldirektion für Nationales Kulturerbe enthält umfangreiche (auch englischsprachige) Informationen.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.