Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Das portugiesische Recht kennt keinen Katalog geschützter Kulturgutkategorien, sondern berücksichtigt im Rahmen seines Eintragungsverfahrens bestimmte kulturelle Interessen gem. Art. 16 des Decreto-Lei nº 148/2015.
Hierzu zählt das künstlerische, archäologische, wissenschaftliche, dokumentarische, ethnographische, geschichtliche, industrielle, linguistische, paläontologische, soziale und technische Interesse.
Hinzu treten muss, dass es sich um eine Antike, ein Objekt von Erinnerungswert, von Authentizität, Originalität, Kreativität, Seltenheit, Einzigartigkeit oder von exemplarischem Wert handelt. Ebenfalls berücksichtigt wird der sog. Punkt-Matrix-Charakter, die Genialität des Schöpfers und der Zeugnischarakter des Objektes.
Klassifizierte Güter werden unterschieden in solche von nationalem Interesse, von öffentlichem Interesse und von kommunalem Interesse.
Ausfuhrverbote
Das Gesetz unterscheidet bei der Ausfuhr (ihrer Eintragung entsprechend) zwischen klassifizierten Gütern von nationalem Interesse (Art. 49), von öffentlichem Interesse (Art. 50) und von kommunalem Interesse (Art. 51). Bei Entscheidung über eine endgültige Ausfuhr klassifizierter Güter wird die Klassifizierung aus dem Register ausgetragen (Art. 55) und es besteht ein staatliches oder kommunales Vorkaufsrecht (Art. 54), ohne dass eine Ankaufspflicht besteht (Art. 53).
Es bedarf grundsätzlich für klassifizierte Kulturgüter einer Ausfuhrgenehmigung. Es kann sowohl eine temporäre als auch eine endgültige Ausfuhr beantragt werden.
Bei der Ausfuhr von nicht klassifizierten Gütern, insbesondere solcher künstlerischer, ethnographischer, wissenschaftlicher und technischer, sowie archäologischer, archivarischer, audiovisueller, bibliografischer, fotografisch und phonographischer Art, besteht die Verpflichtung, 30 Tage vor Ausfuhrantrag der national zuständigen Stelle durch Voranmeldung die Möglichkeit einzuräumen, einen staatlichen Ankauf zu prüfen (Art. 57).
In den ersten 15 Tagen dieser Voranmeldung kann die zuständige Behörde im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme die Güter sicherstellen. Dieses Verfahren richtet sich nach Art 58 und dient der gesicherten Wertfeststellung.