Polen
- Vertragsstaat seit
- 31.01.1974
- Zuletzt aktualisiert
- 09.04.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Ministerium für Kultur und Nationalerbe
00-071 Warszawa
Polen
Wojewodzki Ul'ZJld Ochrony Zabytkow we Wroclawiu [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Breslau]
50-243 Wroclaw
87-100 Torun
20-113 Lublin
65-063 Zielona G6ra
90-425 Lodz
31-002 Krakow
00-373 Warszawa
45-082 Opole
37-700 Przemysl
15-565 Bialystok
80-807 Gdansk
40-015 Katowice
25-009 Kielce
10-076 Olsztyn
61-834 Poznan
70-502 Szczecin
Biblioteka Narodowa
02-086 Warszawa
Naczelna Dyrekcja Archiwow Panstwowych
02-517 Warszawa
Muzeum Slaska Opolskiego w Opolu
[Museum des Oppelner Schlesiens in Oppeln]
45-023 Opole
[Nationalmuseum in Breslau]
50-153 Wroclaw
Verfahren
- Dauer
- mind. 30 Tage
- Kosten
- bei dauerhafter Ausfuhr 100 PLN, bei vorübergehender Ausfuhr 44 PLN
Formulare
Ein Antragsformular gibt es nicht, aber die Genehmigung erfolgt nach dem Muster der Verordnung des Ministers für Kultur und Nationalerbe vom 18.April 2011 und auf Sicherheitspapier.
Weitere Informationen
Sofern die Eigenschaften des Denkmals darauf hinweisen, dass die Ausfuhr genehmigungspflichtig sein könnte, besteht die Obliegenheit, ein Dokument mitzuführen, das gegenüber der Zollbehörde die Nichtgenehmigungspflichtigkeit belegen kann (Gutachten, Taxierungen, Rechnungen, Einfuhrnachweise, Versicherungen oder Ausfuhrgenehmigungen anderer Staaten).
Informationen erteilen das zuständige Ministerium, die Genehmigungsbehörden der Woiwodschaften, die Nationalbibliothek , die Generaldirektion der Staatsarchive und das Nationale Institut für Museumswesen und Sammlungsschutz, das auf seiner Homepage Informationen zur Ausfuhr von Denkmälern bereit hält.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.