Österreich
- Vertragsstaat seit
- 15.07.2015
- Zuletzt aktualisiert
- 13.12.2018
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Die Bewilligungen zur Ausfuhr von Kulturgut sind beim Bundesdenkmalamt (Abteilung für bewegliche Denkmale - Internationaler Kulturgütertransfer) zu beantragen. Für Archivalien, zum Beispiel Schriftstücke mit politischem beziehungsweise militärischem, wirtschaftlichem und administrativem Inhalt (Urkunden, Akten, Rechnungen oder ähnliches) ist das Österreichische Staatsarchiv zuständig.
Soweit die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes gegeben ist, können Ausfuhranträge entweder in der Ausfuhrabteilung oder den Landeskonservatoraten eingereicht werden. Ausfuhranträge können aber auch in den Bundesländerabteilungen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg eingereicht werden.
1010 Wien
Verfahren
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Anträge können persönlich während des Parteienverkehrs oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail eingereicht werden.
Achtung: Ausfuhrbestätigungen gemäß Denkmalschutzgesetz sind 5 Jahre gültig. Befristete Bescheide gemäß Denkmalschutzgesetz können für maximal 5 Jahre ausgestellt werden, ebenso Genehmigungen zur vorübergehenden Ausfuhr gemäß Verordnung (EG) 116/2009 für Drittländer. Die endgültigen Genehmigungen für Drittländer sind allerdings nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
Dauer: Abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Gegenstände und der Provenienz als auch der künstlerischen, geschichtlichen und kulturellen Bedeutung der Objekte dauert eine Bearbeitung ca. 1 – 4 Wochen. In Einzelfällen muss mit längeren Bearbeitungszeiten von bis zu max. 6 Monaten gerechnet werden.
- Kosten
- gebürenfrei
Formulare
Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird nicht verwendet.
Innerhalb der EU wird das Formular „Ansuchen um eine Bewilligung und/oder Bestätigung“ gemäß § 17 und 18 Denkmalschutzgesetz und das Formular „Ansuchen um eine befristete Bewilligung“ gemäß § 22 Abs. 1 oder 5 Denkmalschutzgesetz verwendet.
Für Ausfuhr außerhalb der EU werden die hochformatigen Formularsätze mit der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaften – Kulturgüter“.
Anträge zur Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt verwendet.
Diese können hier über (Bundesdenkmalamt) bzw. hier (Staatsarchiv) abrufen.
Alle Formulare (siehe Beilage) können auf Wunsch per Post zugesandt werden.
Für Staaten außerhalb der EU sind Antragsformulare für befristete bzw. endgültige Ausfuhren derzeit nur in der Ausfuhrabteilung des Bundesdenkmalamtes und in den Landeskonservatoraten erhältlich.
Weitere Informationen
Auf der Internetseiten des Bundesdenkmalamtes erhalten Sie umfangreiche Informationen, Dokumente und Formulare zum Thema Kulturgutschutz und Ausfuhrbestimmungen. Ferner finden Sie dort weitere Kontaktadressen.
Informationsmaterial ist in den Präventionsstellen der Polizei, am Flughafen Wien Schwechat, im Bundesdenkmalamt Informationen sind über das „Competence Center“ und bei den Servicestellen des Zolls erhältlich.
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Sonstiges Informationsmaterial:
Ethik-Kodex für den Kunsthandel
Folder: Die Kultur der Prävention
Checkliste zur Beschreibung von Kulturgut
Informationen für den Handel über die Wirtschaftskammer Österreich
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.