Die Rechtsgrundlagen des österreichischen Kulturgut- und Denkmalschutzes finden Sie zentral auf den Webseiten des Bundesdenkmalamtes.
Bestimmung über die Ausfuhr von Kulturgütern trifft insbesondere Abschnitt 3 (§§ 16 ff.) des Denkmalschutzgesetzes.
In Österreich dient das Denkmalschutzgesetz (BGBI. Nr. 533/23) dem Schutz von Kulturgut. Neben einem Zerstörungs- und Veränderungsverbot beinhaltet es das für bestimmte bewegliche Kulturgüter relevante Ausfuhrverbot. Aufgrund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union (EU) sind bei einer Ausfuhr von Kulturgut aus der EU zusätzlich europarechtliche Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Bewilligungen bei einer Ausfuhr aus der EU wird vom Zoll wahrgenommen. Die mit 1. Januar 2000 in Kraft getretene Novelle (BGBI. Nr. 170/1999) integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz.
Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetz vom 25.9.1923 BGBl. Nr. 533/23 (DMSG), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016
Englische Übersetzung: https://bda.gv.at/de/english/
Federal Act on the Protection of Monuments Due to Their Historic, Artistic or Other Cultural Significance (Monument Protection Act – MPA)
EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).
Weitere Informationen zur Rechtslage können über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Kulturgut bedarf einer Ausfuhrgenehmigung in folgenden Fällen:
Archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre und von archäologischer bzw. wissenschaftlicher Bedeutung sind.
Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmälern von künstlerischer und geschichtlicher Bedeutung bzw. von religiösen Denkmalen und älter als 100 Jahre sind.
Bilder und Gemälde, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 150.000.- Euro.
Aquarelle, Gouachen und Pastelle, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 30.000.- Euro.
Mosaike und Zeichnungen, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 15.000.- Euro.
Radierungen, Stiche, Serigrafien und Lithographien, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 15.000.- Euro.
Bildhauerkunst und Kopien, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 50.000.- Euro.
Fotografien, Filme und Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 15.000.- Euro.
Inkunabeln und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren), die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören. Diese sind generell bewilligungspflichtig, ohne Wertgrenze.
Bücher, die älter sind als 100 Jahre und als Einzelstück bzw. Sammlung einen Wert von 50.000.- Euro übersteigen.
Gedruckte Landkarten über 200 Jahre und einem Wert von über 15.000.- Euro.
Archive und Archivalien über 50 Jahre, ohne Wertgrenze.
Zoologische, botanische oder anatomische Einzelexemplare oder Sammlungen von historischer, paläontologischer, ethnografischer bzw. numismatischer Bedeutung und einem Wert über 50.000.- Euro.
Verkehrsmittel über 75 Jahre und einem Wert über 50.000.- Euro.
Sowie folgende Antiquitäten, wenn sie älter als 50 Jahre sind:
Spielzeug und Spiele, Gegenstände aus Glas, Goldschmiedearbeiten, Möbel und Einrichtungsgegenstände, optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Musikinstrumente, Uhrmacherwaren, Holzwaren, keramische Waren, Tapisserien, Teppiche, Tapeten und Waffen.
Sowie alle Werke von Künstlern, die länger als 20 Jahre tot sind.
Für alle anderen Gegenstände gelten die Wertgrenzen der Warengruppen (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999).
Die Ausfuhr von Kulturgütern ist im Allgemeinen bewilligungspflichtig – ohne solch eine Bewilligung besteht ein Ausfuhrverbot, welches auch ohne Kenntnis des Eigentümers wirkt und von den Zollbehörden wahrzunehmen ist. Nach dem Denkmalschutzgesetz muss für Objekte die Bewilligungen zur Ausfuhr von Kulturgut eingeholt werden, die
- unter Denkmalschutz stehen
- aufgrund ihres Alters und Wertes bewilligungspflichtig sind, wie aus der Verordnung BGBL II 484/1999 hervorgeht
- Archivalien (Zuständigkeit liegt beim Österreichischen Staatsarchiv)
Für manche Kategorien (unabhängig von Schätzwert/Versicherungswert) muss eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden. Dies sind:
a) sämtliche archäologische Objekte
b) für alle Objekte, die unter Denkmalschutz stehen bzw. in Verbindung mit denkmalgeschützten Gebäuden / Einrichtungen / Sammlungen stehen.
c) sämtliche Autographen
Für alle anderen Gegenstände gelten die Wertgrenzen der Warengruppen (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999).
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass für Objekte aus anderen Kategorien keine Genehmigungspflicht besteht. Die genauen Bestimmungen sind in der Verordnung BGBL II 484/1999 zu ersehen, die sich inhaltlich an die Verordnung (EG) 116/2009 anlehnt.
Achtung: Ausfuhrbestätigungen gemäß Denkmalschutzgesetz sind 5 Jahre gültig. Befristete Bescheide gemäß Denkmalschutzgesetz können für maximal 5 Jahre ausgestellt werden, ebenso Genehmigungen zur vorübergehenden Ausfuhr gemäß Verordnung (EG) 116/2009 für Drittländer. Die endgültigen Genehmigungen für Drittländer sind allerdings nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
Im Falle eines Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot sieht das Denkmalschutzgesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen vor.
- Beschlagnahme durch den Zoll, auf Antrag des Bundesdenkmalamtes durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
- Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung auf eigene Kosten
• Wertersatzstrafen (§ 37) und verfallende Kautionen (§ 22 Abs. 2)
• Eingreifen des Bundes; Anheimfall von Kulturgut (§ 34)
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Bgbl Nr 170/1999, § 37) bei nicht Wiederherstellung
- Zu prüfen ist auch das Schicksal des Kulturguts in Österreich bevor es, trotz Verbots, ausgeführt wurde:
• Wurde das Kulturgut (in Österreich) mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, ist auch der Tatbestand des Diebstahls erfüllt (§ 127 StGB), welcher mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.
• Da wohl auch die Qualifikation von § 128 Abs. 1 Z 3 StGB erfüllt wäre (Diebstahl einer „Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet“, beispielsweise in einem Museum, erhöht sich die angedrohte Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wenn das Kulturgut den Wert von € 300.000 übersteigt, ist die angedrohte Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Geldstrafen kommen in diesen Fällen keine mehr in Betracht.
• Wer in Österreich an einem Kulturgut eine Veruntreuung begeht (sich ein Gut, das ihm anvertraut wurde, mit Bereicherungsvorsatz zueignet) ist gemäß § 133 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, bzw. wenn das Gut einen Wert von € 5000 übersteigt mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; bei einem Wert von mehr als € 300.000 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren – auch hier sind daher reine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen.