
Norwegen
- Vertragsstaat seit
- 16.02.2007
- Zuletzt aktualisiert
- 10.09.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Der norwegische Kulturrat ist für verschiedene Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kunst- und Kulturgütern zuständig. Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist bei der zuständigen fachlichen Stelle zu stellen (Übersicht über die norwegischen Kultureinrichtungen in englischer Sprache).
0459 Oslo
Norwegen
Verfahren
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Das Antragsverfahren richtet sich nach Section 4 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte.
Der Antrag wird dem Organ mit Entscheidungsbefugnis gemäß Section 6 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte mit hinreichendem Vorlauf vor dem vorgesehenen Ausfuhrtermin übermittelt. Hat der Antragsteller Zweifel, an wen der Antrag zu richten ist, kann er ihn an den Arts Council Norway stellen, der ihn entsprechend weiterleitet.
Das Verfahren richtet sich nach Section 6 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte, was das Widerspruchsverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung umfasst.
- Dauer
- nicht bekannt
- Kosten
- nicht bekannt
Formulare
Das Formular liegt in englischer Sprache vor und entspricht den Vorgaben in Section 3 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte
Weitere Informationen
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.