Der Kulturgutbegriff ist in Art. 2 des Cultural Heritage Act geregelt. Kulturelles Erbe meint hiernach
bewegliche oder unbewegliche Objekte von künstlerischer, architektonischer, historischer, archäologischer, ethnologischer, paläontologischer und geologischer Bedeutung und umfasst die Informationen oder Daten hierzu, unabhängig davon, ob diese Malta oder einen anderen Staat betreffen. Der Begriff umfasst archäologische, paläontologische oder geologische Orte und Erdschichten, Landschaften, Gebäudegruppen sowie wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen, Manuskripte, Bücher, veröffentlichtes Material, Archive, Audio-visuelles Material und Reproduktionen, Sammlungen von historischem Wert, immaterielle Güter, Umfassende Künste, Traditionen, Brauchtum, Fähigkeiten, die in den darstellenden und angewandten Künsten genutzt werden sowie im Handwerk, und andere Güter von historischem, künstlerischem oder ethnographischem Wert.
Nach Art. 3 gilt ein Objekt erst als Teil des kulturellen Erbes, wenn es sich seit mindestens 50 Jahren in Malta oder den maltesischen Gewässern befindet oder wenn es schützenswert ist als Objekt von kulturellem, künstlerischem, historischem, ethnographischem, wissenschaftlichem oder industriellem Wert, auch wenn es zeitgenössisch ist.
Kulturelles Eigentum des Staates oder staatlicher Einrichtungen, der katholischen Kirche und anderer Glaubensgemeinschaften, der Stiftungen mit Sitz in Malta und das kulturelle Eigentum natürlicher und juristischer Personen, sofern es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist im Register „National Inventory of Cultural property oft he Maltese Islands“ veröffentlicht. Einsehbar ist es über das "Cultural Heritage Inventory Managament System".
Art. 41 regelt ein Ausfuhrverbot ohne eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Superintendenten und einer Export-Zollabgabe.
Ausnahme von der Abgabepflicht ist die zeitweilige Ausfuhr zu Ausstellungs- Restaurations- oder Studienzwecken gem. Art. 41 Abs. 3.
Es besteht ein staatliches Vorkaufsrecht gem. Art. 40 im Falle des Verkaufs, der Ausfuhr, etc., welches nicht später als zwei Monate nach Kenntnis staatlicherseits ausgeübt werden kann.
Spezifische Straftatbestände sind in Art. 53 des Cultural Heritage Act geregelt.
Hiernach wird u.a. die illegale Ausfuhr mit einer Geldstrafe nicht unter 1164,69 € und bis zu 116,468,67 € oder mit einer Freiheitstrafe nicht über sechs Jahre oder mit beidem bestraft. Derjenige, der das Kulturgut erhält oder annimmt, obwohl er weiß, dass dies illegal aus Malta oder einem anderen Staat ausgeführt wurde, ist gleichermaßen strafbar (Art. 53 Abs. 1 (e)).