Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Das luxemburgische Recht orientiert sich an Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und wurde jüngst mit in Kraft treten des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe reformiert.
Als Kulturgüter („biens culturels“) gelten gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe diejenigen, welche aus religiösen oder profanen Gründen von Bedeutung für die Archäologie, die Vorgeschichte, die Geschichte, die Literatur, die Kunst oder die Wissenschaft sind und zu einer der in Artikel 1 genannten Kategorien gehören.
Kulturgüter, deren Schutz und Erhaltung aus historischer, archäologischer, architektonischer, künstlerischer, handwerklicher, paläontologischer, mineralogischer, geologischer, wissenschaftlicher, sozialer, technischer, einheimischer, städtebaulicher, industrieller, natürlicher, landschaftsbaulicher, religiöser, militärischer, politischer oder ethnologischer Sicht von nationalem öffentlichem Interesse sind, können als nationales Kulturerbe („patrimoine culturel national“) klassifiziert werden.
Als öffentliche Sammlungen („collections publiques“) gelten die Kulturgüter, welche dem Staat, den staatlichen Kulturinstituten im Sinne des nun durch das Gesetz vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe abgeänderten Gesetzes vom 25. Juni 2004 über die Neuordnung der staatlichen Kulturinstitute, den öffentlich-rechtlichen kulturellen Einrichtungen, sowie der Stiftung Musée d’Art moderne Grand-Duc Jean gehören.
Eine Liste der als nationales Kulturerbe geschützten Kulturgüter wird auf einer Online-Plattform sowie alle 3 Jahre im Amtsblatt des Großherzogtum Luxemburg („Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg“) veröffentlicht.
Ausfuhrverbote
Die Ausfuhr von Kulturgüter, welche als nationales Kulturerbe klassifiziert sind, ist gemäß Artikel 51, Abschnitt 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe verboten.
Kulturgüter, welche als nationales Kulturerbe klassifiziert sind, können nur vorübergehend zum Zweck der Begutachtung, Forschung, Restaurierung, Ausstellung oder temporären Leihgabe mit Ausfuhrgenehmigung („autorisation de sortie temporaire“) und obligatorischem Rückgabetermin ausgeführt werden. Das Kulturministerium kann zudem Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wird, festlegen, um die Unversehrtheit und die Rückkehr des Kulturguts zu gewährleisten, Art. 70 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe.
Bei Kulturgüter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern aufgeführt sind, bedarf es für die (vorübergehende oder endgültige) Ausfuhr aus der Europäischen Union einer Ausfuhrgenehmigung („autorisation d’exportation“). Diese Genehmigungen sind in der gesamten Europäischen Union gültig.
Bei endgültiger Ausfuhr im Binnenmarkt ist gemäß Art. 71 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe eine Genehmigung des Kulturministeriums („certificat de transfert définitif“) ebenfalls für die Ausfuhr von Kulturgütern erforderlich, die:
Zwecks Bestimmung der Alters- und Wertgrenzen nimmt das luxemburgische Recht die Kategorien der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern im Wesentlichen auf.
Sanktionen
Gemäß Art. 117 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe werden folgende Verstöße mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 1.000.000 € bestraft:
- endgültige Ausfuhr eines Kulturguts, welches als nationales Kulturerbe („patrimoine culturel national“) geschützt ist,
- endgültige Ausfuhr im Binnenmarkt (in ein anderes Land der Europäischen Union) eines Kulturguts, welches einer der in Art. 44 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe genannten Objektkategorien entspricht und die in Anhang I des Gesetzes vorgesehenen Alters- und Wertgrenzen überschreitet, ohne über eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung („certificat de transfert définitif“) zu verfügen,
- endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat eines Kulturguts, welches einer Kategorie in Anhang I A. der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern entspricht und die für diese Kategorie erforderliche Alters- und Wertgrenze (Anhang I B.) überschreitet, ohne über eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung („autorisation d‘exportation“) zu verfügen.
Der Versuch der oben aufgeführten Straftaten wird mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 500.000 € belegt. Im Fall einer Wiederholungstat kann die Strafe verschärft werden.
Eine Verschärfung des Strafmaßes ist ebenfalls vorgesehen, wenn der Täter die Straftat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begeht oder wenn die betroffenen Kulturgüter als nationales Kulturerbe klassifiziert sind, Art. 118 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe.
In diesem Fall wird die Straftat mit einer Freiheitsstrafe zwischen 8 Tagen und 6 Monaten und/oder einer Geldstrafe zwischen 500 und 1.000.000 € geahndet.