Litauen
- Vertragsstaat seit
- 27.07.1998
- Zuletzt aktualisiert
- 11.11.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Kurzüberblick
Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen, wobei unklar ist, ob die Regelungen aktuell sind, wie sie angewandt werden und ob das Verfahren erheblich durch Verordnungen etc. modifiziert wird. Auch die strafrechtlichen Regelungen sind nicht hinreichend bekannt. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Litauens geprüft ist.
Exportverantwortliche Stellen
Abteilung für den Schutz des Kulturerbes (Ministerium für Kultur)
Department of Cultural Heritage (Ministry of Culture)
SUBDIVISION FOR EXPORT OF CULTURAL VALUES ABROAD
Verfahren
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Eine Lizenz erteilt die Abteilung für den Schutz des Kulturerbes (Department of Cultural Heritage) anhand der Regelung Resolution No 1424 vom 9.11.2004, die die Litauische Regierung hierzu gemäß der Verordnungsermächtigung erlassen hat.
Ziff. 10 der Resolution No 1424 regelt die formalen Voraussetzungen des Ausfuhrantrags.
Die endgültige Ausfuhrgenehmigung wird nicht erteilt, wenn die Ausfuhr der Antike nach Wertung des Rates für die Ausfuhr von beweglichem kulturellen Eigentum (Council for the Export of Cultural Property) zu einer Verarmung des Kulturellen Erbes Litauen führen wurde. Dann wird das Objekt in das o.g. Register eingetragen.
Dies wird näher ausgeführt in Ziff. 14 der Resolution No 1424. Hiernach wird eine Genehmigung erteilt, wenn der Rat keine Gründe wissenschaftlicher, künstlerischer oder kultureller Art sieht, die den Verbleib im Staat erfordern. Eine Ausfuhr wird nach Ziff. 15 nicht erteilt, wenn das antike Objekt
- selten ist oder droht selten zu werden,
- besonders repräsentativ für das nationale Kulturerbe ist,
- eng mit dem wertvollen kulturellen Umfeld verbunden ist,
- sich auf angesehene Personen oder historische Ereignisse des Staates bezieht,
- aus anderen wichtigen Gründen nicht ausgeführt werden darf.
Diese Vorgaben werden wiederum nach Ziff. 16 eingeschränkt, wenn
- das antike Objekt ein Haushaltsgegenstand der Person ist, die ins Ausland zieht;
- die im Ausland lebende Person das für den Export bestimmte antike Objekt geerbt hat oder das antike Objekt ihr nach der Eigentumsabwicklung übertragen wurde.
- Dauer
- 15 Werktage ab Antragsstellung; eine Verlängerung auf 30 Werktage ist möglich
Weitere Informationen
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.